Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150243/2/Lg/Ni

Linz, 24.03.2004

 

 

 VwSen-150243/2/Lg/Ni Linz, am 24. März 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Mag. M R, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 10. Februar 2004, Zl. BauR96-458-2003/Eß, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben
(§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers vom 2.2.2004 gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12.12.2003, Zl. BauR96-458-2003, betreffend eine Übertretung des BStFG, wegen Verspätung zurückgewiesen. Begründend wird angeführt, dass die gegenständliche Strafverfügung laut Rückschein am 8.1.2004 beim Postamt W hinterlegt wurde. Gemäß § 17 Abs.3 ZustG sei die Strafverfügung daher mit 8.1.2004 als zugestellt zu betrachten. Die gemäß § 32 Abs.2 AVG zu berechnende Zwei-Wochen-Frist für die Einbringung des Einspruchs (§ 49 Abs.1 VStG) habe der Bw überschritten, weil sein Einspruch erst am 4.2.2004 zur Post gegeben worden sei.

 

 

In der Berufung wendet der Bw ein, er habe sich zur Zeit der Hinterlegung in der Schweiz befunden. Nach seiner Rückkehr habe er das Schriftstück behoben und binnen zwei Wochen ab der Behebung den Einspruch zur Post gegeben.

 

Erhebungen des Unabhängigen Verwaltungssenats beim Postamt W haben ergeben, dass der Berufungswerber das Schriftstück am 17.3.2004 behoben hatte. Gerechnet ab diesem Tag wäre die zweiwöchige Einspruchsfrist gewahrt. Da der Unabhängige Verwaltungssenat überdies davon ausgeht, dass der Bw unverzüglich nach seiner Rückkehr das Schriftstück behoben hat (die amtswegige Prüfung der Ortsabwesenheit und ihrer Dauer wäre der Erstinstanz oblegen) kommt die Regelung des § 17 Abs.3 ZustG zum Tragen, wonach im Fall der Ortsabwesenheit die Zustellung erst an dem der Rückkehr folgenden Tag wirksam wurde, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden konnte.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 
 

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