Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150246/5/Lg/Ni

Linz, 10.05.2004

 

 

 VwSen-150246/5/Lg/Ni Linz, am 10. Mai 2004

DVR.0690392


 
 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des H Z, Deutschland, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 22. März 2004, Zl. BauR96-187-2001, betreffend die Bewilligung der Bezahlung einer Strafe in Teilbeträgen gemäß § 54b VStG, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen (§ 66 Abs.4 AVG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 30.9.2003, Zl. BauR96-187-2001 wurde über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung des BStFG 1996 eine Geldstrafe in Höhe von 218,02 Euro verhängt. Mit Erkenntnis vom 17.12.2003, Zl. VwSen-150229/2/Lg/Ni wurde das genannte Straferkenntnis bestätigt. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 22.3.2004 bewilligte der Bezirkshauptmann von Schärding die Zahlung der Strafe in 11 näher terminisierten monatlichen Teilbeträgen. Dagegen richtet sich die hier gegenständliche Berufung vom 6.4.2004. Mit Schreiben vom 19.4.2004 beauftragte der Unabhängige Verwaltungssenat den Bw, einen begründeten Berufungsantrag zu stellen. Der Bw stellt daraufhin mit Schreiben vom 2.5.2004 den Antrag, "auf Grund der Berufung die Strafverfügung vom 12.10.01 aufzuheben und eine als Rentner zahlbare gerechte Strafe festzusetzen, wozu ich als Rentner in der Lage bin." Einen Betrag in Höhe von 50 Euro habe ein Freund des Bw für diesen einbezahlt.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Wie aus dem Schreiben des Bw vom 6.4.2004 erkennbar, richtet sich die Berufung gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 22.3.2004. Die erwähnten Berufungsgründe wenden sich der Sache nach nicht gegen die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Zahlungsmodalität sondern gegen die Höhe der verhängten Strafe. Mithin ist die Berufung nicht tauglich begründet und daher abzuweisen. Ergänzend ist zu bemerken, dass die gewährte Zahlungsmodalität als moderat und daher rechtlich unbedenklich anzusehen ist. Ferner ist zu bemerken, dass ein gegen die Höhe der Strafe gerichtetes Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen wäre. Insofern der Bw auf die erstinstanzliche Strafverfügung Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass diese infolge des Einspruchs des Bw außer Kraft getreten ist (§ 49 Abs.2 VStG).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 
 

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