Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150248/2/Lg/Ni

Linz, 22.06.2004

  

 
VwSen-150248/2/Lg/Ni
Linz, am 22. Juni 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des K S, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Ladungsbescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 28. April 2004, Zl. BauR9600-2004, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben

(§ 66 Abs.4 AVG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Bw mitgeteilt, dass folgende Angelegenheit zu bearbeiten sei: "Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25.3.2004 wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes - ihr Einspruch vom 6.4.2004". Angekreuzt ist die Rubrik "Es ist nötig, dass Sie persönlich zu uns kommen." Ferner ist für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens eine Zwangsstrafe von 36 Euro angedroht.

 

In der Berufung wird vorgebracht, dem Bw sei durch den gegenständlichen Bescheid das Recht genommen worden, sich von seinem Verteidiger vertreten zu lassen. Ferner sei der Bw in seinem Recht nach § 41 VStG, wonach in der Ladung auch die Androhung enthalten sein kann, dass das Strafverfahren, wenn der Beschuldigte der Ladung keine Folge leistet, ohne seine Anhörung durchgeführt werden kann, verletzt worden. Überdies sei § 41 VStG als lex specialis zu § 19 AVG anzusehen, in § 41 VStG sei jedoch die Androhung von Zwangsstrafen nicht vorgesehen. Schließlich sei das persönliche Erscheinen des Bw im gegenständlichen Fall keinesfalls notwendig gewesen (unter Hinweis auf VwGH vom 11.4.2000, Zl. 98/11/0273 und vom 23.10.2001, Zl. 2000/11/0342).

 

Im Übrigen wird die Verletzung näher ausgeführter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht.

 

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Nach der Aktenlage hat der Bw gegenüber der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Auskunft erteilt, selbst das gegenständliche Kfz abgestellt zu haben. Hierauf erging mit Datum vom 25.3.2004 eine Strafverfügung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002. Mit Schreiben vom 6.4.2004 erhob dagegen der Bw Einspruch.

 

Mit dem am 23.4.2004 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau eingelangten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ersuchte die BH St. Pölten die BH Braunau, dem Beschuldigten gemäß § 45 Abs.3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und hiezu Stellung zu nehmen. Hinzugefügt ist das Wort "Einspruchsbegründung".

 

Hierauf erließ der Bezirkshauptmann von Braunau den hier angefochtenen Ladungsbescheid.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß der vom Berufungswerber zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. auch die einschlägige bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, 2003, Seite 331 abgedruckten Zitate der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) ist die Erforderlichkeit des persönlichen Erscheinens des Bw Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Ladungsbescheides. Es obliege grundsätzlich der Behörde zu beurteilen, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Erscheinen der geladenen Person nicht nötig im Sinne des § 19 Abs.1 AVG, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder telefonisch) erreichen kann (VwGH 11.4.2000, Zl. 98/11/0273 unter Hinweis auf VwGH 4.2.1994, Zl. 93/02/0215).

 

Nach der oben dargestellten Aktenlage ist nicht ersichtlich, in wie fern das persönliche Erscheinen des Bw bei der BH Braunau erforderlich sein könnte, um aus der Sicht des öffentliches Interesses normierte gesetzliche Zwecke zu erreichen: Die Fragwürdigkeit, den Bw unter Strafdrohung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung nehmen zu lassen ist umso größer, als das einzige ersichtliche "Ergebnis der Beweisaufnahme" die eigene Auskunft des Bw über seine Lenkereigenschaft ist. Nicht besser bestellt ist es - aus auf der Hand liegenden rechtlichen Gründen - um den Zwang zur Begründung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung.

 

Da schon aus diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden war, war auf weiteres Vorbringen nicht mehr einzugehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Gebührenhinweis:

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Dr. Langeder

 
 

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