Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300526/2/Gf/Ka

Linz, 12.09.2003

 

 

 VwSen-300526/2/Gf/Ka Linz, am 12. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des YC, vertreten durch RA Dr. FW, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 19. August 2003, Zl. Pol96-84-2003, wegen einer Übertretung des Oö. Spielapparategesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als es in der Überschrift des angefochtenen Bescheides anstelle von "Straferkenntnis" nunmehr "Ermahnung" und anstelle des Strafausspruches nunmehr "Wegen dieser Übertretung wird Ihnen eine Ermahnung erteilt" zu heißen hat; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und der angefochtene Bescheid zu bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

 


 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 19. August 2003, Zl. Pol96-84-2003, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt, weil er es als verantwortlicher Vereinsobmann geduldet habe, dass am 17. Juni 2002 in einem öffentlich zugänglichen Gastzimmer ein Spielapparat ohne die erforderliche behördliche Genehmigung betrieben wurde; dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs. 1 Z. 4 des Oö. Spielapparategesetzes, LGBl. Nr. 53/1999 (im Folgenden: OöSpAG), begangen, weshalb er nach § 10 Abs. 2 OöSpAG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wird dazu ausgeführt, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt auf Grund entsprechender Wahrnehmungen des die Kontrolle durchgeführt habenden Aufsichtsorganes als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder mildernde noch erschwerende Umstände hervorgekommen; mangels entsprechender Mitwirkung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2. Gegen dieses ihm am 25. August 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 8. September 2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, dass die Begründung des Bescheides nicht den von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Anforderungen entspreche. Außerdem sei er - wenn überhaupt - nicht wegen unmittelbarer Täterschaft, sondern bloß wegen Beihilfe zur Verantwortung zu ziehen gewesen; insoweit fehle es aber jedenfalls an einem vorsätzlichen Verhalten. Schließlich sei im Zuge der Strafbemessung insbesondere der bisherige ordentliche Lebenswandel und das Wohlverhalten seit der Tat nicht als mildernd berücksichtigt worden.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Freistadt zu Zl. Pol96-84-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 und i.V.m. § 3 Abs. 1 Z. 4 OöSpAG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, der Spielapparate ohne die erforderliche Bewilligung aufstellt oder verwendet.

Nach § 7 VStG unterliegt u.a. auch derjenige, der vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe.

4.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass der verfahrensgegenständliche Spielapparat in einem - jedenfalls für sämtliche Vereinsmitglieder zugänglichen und daher schon in diesem Sinne öffentlichen - Lokal, das nicht von einem Pächter, sondern von jenem Verein, als dessen Obmann der Beschwerdeführer fungiert, betrieben wird, aufgestellt war.

Davon ausgehend wurde er sohin zu Recht als unmittelbarer Täter - und nicht bloß im Wege der Beihilfe - belangt.

4.3. Auch der Umstand, dass er nicht wusste, dass für diesen Spielapparat eine behördliche Bewilligung erforderlich ist, weil er diesbezüglich auf die unzutreffende Rechtsauskunft des Eigentümers des Apparates vertraute (vgl. die Niederschrift der belangten Behörde vom 29. Juli 2003, Zl. Pol96-84-2003), vermag ihn nicht zu entschuldigen, weil ihn in seiner Funktion als Vereinsobmann die Pflicht trifft, sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften - allenfalls im Wege einer Rücksprache mit der zuständigen Behörde - vertraut zu machen.

Indem er dies jedoch offenkundig unterlassen hat, hat er jedenfalls fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

4.4. Nach § 21 Abs. 1 VStG ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Im gegenständlichen Fall liegt bislang bloß ein Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift vor, der auf einem leicht fahrlässigen Verhalten beruht. Aus der vorzitierten Niederschrift geht - auch von der belangten Behörde unwidersprochen - hervor, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ohnehin um die Erteilung der erforderlichen Bewilligung angesucht hat.

Unter diesen Umständen erscheint es dem Oö. Verwaltungssenat daher - insbesondere auch unter dem Aspekt, dass auch die belangte Behörde bloß die Mindeststrafe verhängt hat - vertretbar, von der Verhängung einer Strafe abzusehen und stattdessen bloß eine Ermahnung zu erteilen.

4.5. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als der angefochtene Bescheid dahin abgeändert wird, dass es in dessen Überschrift anstelle von "Straferkenntnis" nunmehr "Ermahnung" und anstelle des Strafausspruches nunmehr "Wegen dieser Übertretung wird Ihnen eine Ermahnung erteilt" zu heißen hat; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

 
 
 
 

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