Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150254/6/Lg/Hu

Linz, 28.01.2005

 

 

 VwSen-150254/6/Lg/Hu Linz, am 28.Jänner 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 25. Jänner 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des K R, H, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 9. August 2004, Zl. VerkR-423/04, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 80 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er es als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen zu vertreten habe, dass er am 3.2.2004 um 12.18 Uhr oa. Kraftfahrzeug auf der Raststation Lindach der Autobahn A1 (welche eine mautpflichtige Bundesstraße sei), im Gemeindegebiet von 4663 Laakirchen bei Str.km 212.00 abgestellt und somit die Autobahn A1 benützt habe, ohne dass er die hiefür erforderliche zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß entrichtet habe.
  2.  

  3. In der Berufung wird dagegen eingewendet, der Bw habe von der ÖSAG keine Zahlungsaufforderung bekommen und habe daher keine Möglichkeit gehabt, die erhöhte Maut von Euro 120 zu bezahlen. Er habe erst durch die Strafverfügung von der Sache erfahren.
  4. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  5.  

    Dem Akt liegt die Anzeige der ÖSAG Gesellschaft m.b.H. vom 5.3.2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Die Verwaltungsübertretung sei von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommen worden. Da im Sinne des § 19 Abs.3 BStMG keine bestimmte Person beanstandet werden habe können, sei vom Organ am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung (ID-Nr.: 203097011666) zur Zahlung der Ersatzmaut hinterlassen worden. Dieser Zahlungsaufforderung (samt Erlagschein) sei nicht entsprochen worden, da die Ersatzmaut bis zum heutigen Tag dem angegebenen Konto (Nr. 2837006, BLZ 55000, ÖSAG) nicht gutgeschrieben worden sei. Die diesbezüglichen Einzahlungen würden von der ÖSAG zentral überwacht, mit den Durchschriften der Zahlungsaufforderungen abgeglichen und die entsprechenden Anzeigen an die jeweils tatortzuständigen Bezirksverwaltungsbehörden erstattet. Allenfalls verspätete Einzahlungen würden umgehend rückerstattet und seien im Strafverfahren nicht zu berücksichtigen. Die 1. Durchschrift dieser Zahlungsaufforderung verbleibe beim Organ der öffentlichen Aufsicht, die 2. Durchschrift liege bei der ÖSAG Salzburg auf und könne bei Bedarf angefordert werden.

     

    Gegen die Strafverfügung der BH Gmunden vom 25.3.2004 erhob der Bw mit Fax vom 1.4.2004 Einspruch, da der Bw weder aufgehalten worden sei noch einen Erlagschein in der Höhe von 120 Euro zugeschickt bekommen habe.

     

    Mit Schreiben vom 7.4.2004 wurde der Akt gemäß § 29a VStG an die BPD Steyr abgetreten und von dort mit Schreiben vom 13.4.2004 zuständigkeitshalber an den Magistrat Steyr übermittelt.

     

    Auf Anfrage des Magistrates Steyr übermittelte die ÖSAG eine Kopie der Zahlungsaufforderung, welche am Kfz des Bw hinterlegt worden sei. Diese Zahlungsaufforderung enthält die angegebene ID-Nr. sowie die Aufforderung, gemäß § 19 Abs.3 BStMG den Betrag von Euro 120 einzuzahlen. Grund für die Beanstandung sei das Nichtvorhandensein der Vignette. Ferner enthält die Zahlungsaufforderung Ort und Zeit der Betretung sowie Dienststelle, Dienstnummer und Unterschrift des Organs.

     

    Mit Stellungnahme vom 24.5.2004 argumentierte der Bw, er habe die Zahlungsaufforderung nicht gesehen. Seine erste Konfrontation mit der angeblichen Übertretung des Mautgesetzes sei der RSa-Brief der BH Gmunden mit einer Strafe in Höhe von 400 Euro gewesen. Diese Strafe findet der Bw zu hoch, da er auf die Zahlungsaufforderung nicht habe reagieren können.

     

  6. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Bw ausdrücklich fest, nicht zu bestreiten, dass keine Mautvignette am Kfz angebracht gewesen und eine Zahlungsaufforderung am Kfz befestigt gewesen sei. Der Bw stellt jedoch in Frage, dass die Zahlungsaufforderung bei seiner Rückkehr noch am Auto vorhanden gewesen sei. Möglich sei auch, dass ihm aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse (Schnee) die Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut entgangen sei. Denkbar sei ferner, dass er den Scheibenwischer eingeschaltet habe und dadurch die Zahlungsaufforderung in Verlust geraten sei, ohne dass der Bw ihr Vorhandensein bemerkt habe.
  7.  

    Jedenfalls sei von einem rechtsstaatlichen Verfahren zu erwarten, dass dem Lenker, sofern er die Ersatzmaut nicht sogleich über Erlagschein begleicht, eine Mahnung zugestellt wird, um aus dem allfälligen Verlust der Zahlungsaufforderung entstehende Unzukömmlichkeiten hintan zu halten. Der Bw sei durch die gegenständliche Vorgangsweise um die Möglichkeit gebracht worden, die Ersatzmaut zu leisten. Bei rechtzeitiger Kenntnis hätte er die Ersatzmaut bezahlt.

     

  8. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs.1 BStMG verwirklicht hatte. Unstrittig ist ferner, dass im Sinne des § 19 Abs.3 BStMG die Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut auf dem Kfz hinterlassen, die Ersatzmaut jedoch nicht bezahlt wurde.

 

Der Bw behauptet allerdings, dass er von der Zahlungsaufforderung keine Kenntnis hatte. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht (im Zweifel, zugunsten des Bw) davon aus, dass die Zahlungsaufforderung ohne Verschulden des Bw in Verlust geraten war, sodass dieser von ihr nicht Kenntnis nehmen konnte.

 

Zu prüfen ist die (Rechts-)Frage, ob in einer solchen Situation die Bestrafung zulässig ist. Wessely, zum Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, ZVR 7/8 2004, Seite 229 ff, 232, vertritt dazu die Auffassung, dass das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Aufforderung der Lenker trägt. Der Unabhängige Verwaltungssenat schließt sich dieser Auffassung an. Dies u.a. aus der Überlegung heraus, dass bei gegenteiliger Auffassung missbräuchlichen Praktiken in einem Ausmaß Tür und Tor geöffnet wären, das die Effektivität des Gesetzes in einer diesem nicht zustimmbaren Weise unterlaufen würde.

 

Dem Vorbringen, dass es nach Auffassung des Bw rechtsstaatlichen Standards entsprechen würde, dass der Mautschuldner erst nach Mahnung des Rechts auf Leistung der Ersatzmaut verlustig geht, ist entgegen zu halten, dass derlei (im Sinne der durch die Einrichtung der Ersatzmaut intendierten Verfahrenserleichterung: wohl bewusst) eben nicht gesetzlich vorgesehen ist.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 
 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum