Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150255/2/Lg/Hue

Linz, 03.08.2005

 

 

 

VwSen-150255/2/Lg/Hue Linz, am 3. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der K W, R, P, vertreten durch Rechtsanwalt J B, R, A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 16. Juli 2005, Zl. BauR96-30-2004, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird jedoch auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: § 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil sie es als Lenkerin des Pkw mit dem behördlichen deutschen Kennzeichen zu vertreten habe, dass sie am 20.12.2003, 12.30 Uhr, im Gemeindegebiet der Gemeinde Aistersheim, Bezirk Grieskirchen, bei km 33,600 mit dem Parkplatz der Raststätte Aistersheim der A8 Innkreisautobahn eine Mautstrecke benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Fahrzeug sei keine Mautvignette angebracht gewesen.

 

In der Begründung des Straferkenntnisses wird auf den Einspruch gegen die Strafverfügung Bezug genommen, wonach aufgrund der Beschilderung des Parkplatzes klar ersichtlich sei, dass dieser Bestandteil der Autobahn und somit vignettenpflichtig sei. Am Kfz sei keine Vignette angebracht gewesen.

 

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, dass die Bw zum Zeitpunkt der Kontrolle im Besitz einer Vignette gewesen sei, die sie kurz vorher bei der Tankstelle auf dem gegenständlichen Parkplatz gekauft habe. Nach dem Kauf der Vignette sei die Bw mit der Familie zum Essen in die Raststation gegangen. Weiters wird auf die bisher im Strafverfahren eingebrachten Rechtfertigungsgründe Bezug genommen.

 

Beantragt wird eine Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG/ÖSAG vom 29. Jänner 2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass auf dem Kfz auf dem Parkplatz der Raststation Aistersheim keine Vignette angebracht gewesen sei. Die Verwaltungsübertretung sei von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommen worden. Auf dem Fahrzeug sei gem. § 19 Abs. 3 BStMG eine Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut hinterlassen worden. Dieser Aufforderung sei aber nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 17. Februar 2004 brachte die Bw im Wesentlichen vor, dass sie von der Landstraße aus zum gegenständlichen Parkplatz gefahren sei um das Auto zu betanken und eine Vignette zu kaufen. Anschließend sei die Familie zum Essen gegangen. Die Autobahn sei ohne Vignette nicht benutzt worden.

 

Die belangte Behörde teilte der Bw in einem Schreiben vom 27. Februar 2005 im Wesentlichen mit, dass bei der Zufahrt von der Landstraße zur Raststation Aistersheim eine Hinweistafel mit dem Text "Ein Zufahren zu dem oa. Parkplatz ist nur durch die Benützung einer mautpflichtigen Bundesstraße bzw. über die Lieferantenzufahrt des Rasthauses Aistersheim möglich, wobei jedoch an der Lieferantenzufahrt das Hinweisschild auf die Mautpflicht deutlich sichtbar neben dem Fahrbahnrand aufgestellt ist" angebracht sei. Es wurde auf den zu leistenden Kostenbeitrag von 10 % und auf die Möglichkeit des Zurückziehens des Einspruches hingewiesen.

 

Darauf ist seitens der Bw keine Antwort erfolgt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs.1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs.1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs.1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

4.2. Zunächst ist auf die Frage der Mautpflichtigkeit des Parkplatzes der Raststätte Aistersheim bei ABKm 33,600, Gemeinde Aistersheim, einzugehen. Dazu ist zu bemerken, dass Bundesstraßen gemäß § 1 Abs. 1 BStMG ex lege mautpflichtig sind.

Mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) sind deutlich und rechtzeitig als solche zu kennzeichnen (Abs. 3).

 

Mautpflichtig sind unter anderem auch "Parkflächen" (zu diesem Konnex vergleiche implizit das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2001, Zl. 99/06/0078). Die Mautpflichtigkeit der Benützung von Parkflächen besteht unabhängig von der Zufahrtsmöglichkeit außerhalb der "Autobahn i.e.S.". Dies ist gegenständlich relevant, da die Bw behauptet, über die Landstraße zum Parkplatz zugefahren zu sein. Aus den diesbezüglichen Erhebungen im Akt der Erstinstanz ist ersichtlich, dass bei der Zufahrt von der Landstraße zur Raststation Aistersheim eine Hinweistafel mit dem Text "Ein Zufahren zu dem oa. Parkplatz ist nur durch die Benützung einer mautpflichtigen Bundesstraße bzw. über die Lieferantenzufahrt des Rasthauses Aistersheim möglich, wobei jedoch an der Lieferantenzufahrt das Hinweisschild auf die Mautpflicht deutlich sichtbar neben dem Fahrbahnrand aufgestellt ist" angebracht ist. Die Mautpflicht ist somit durch Hinweisschilder von einem Verkehrsteilnehmer rechtzeitig erkennbar.

 

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist von der Richtigkeit der Darstellung des Meldungslegers auszugehen, wonach am Kfz keine Vignette angebracht war, was seitens der Bw auch nicht bestritten wurde. Im gegenständlichen Fall steht deshalb unbestritten fest, dass die Bw als Lenkerin eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich ohne auf das Kfz aufgeklebter Vignette) benützt und sie somit das Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht hat. Es wird geltend gemacht, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle eine Vignette gekauft aber noch nicht aufgeklebt gewesen sei. Dem ist entgegen zu halten, dass gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung die Maut nur dann im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziffer 9 BStMG vorschriftsmäßig entrichtet ist, wenn vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette unter Verwendung des originären Vignettenklebers auf dem Kfz angebracht worden ist.

 

Die Tat ist daher der Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass sie verabsäumt hatte, die Vignette unmittelbar nach dem Kauf auf das Kfz aufzukleben.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Im Hinblick darauf, dass zur Unbescholtenheit als weiterer Milderungsgrund die besonderen Umstände des Falles kommen, im Zweifel zugunsten der Bw davon auszugehen ist, dass die Auffahrt zum Parkplatz nicht über die Autobahn erfolgte und die Auffahrt u.a. den Zweck hatte, eine Vignette zu erwerben und die Vignette tatsächlich gekauft wurde, erscheint es vertretbar unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG), die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

 

 

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