Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150258/13/Lg/Hu

Linz, 26.01.2005

 

 

 VwSen-150258/13/Lg/Hu Linz, am 26. Jänner 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 25. Jänner 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des O Ö, J-R-S, T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A M, J-R-S, T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 31. August 2004, Zl. BauR96-276-2002/Stu/Eß, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Finanzierungsgesetzes 1996 (BStFG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch auf 34 Stunden herabgesetzt.
  2. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten; davon unberührt bleibt die im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Verpflichtung zur Leistung des 10%igen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 220 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen am 8.6.2002 um 19.50 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A1 (Westautobahn), Rampe 4, Auffahrt A1, bei km 0,25, im Gemeindegebiet von Ansfelden, in Fahrtrichtung Wien benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben.
  2.  

  3. In der Berufung wird dagegen eingewendet, der Bw habe die Maut ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette entrichtet. Er habe eine Jahresvignette am Fahrzeug angebracht. Dies könne durch den während der Amtshandlung anwesenden Zeugen S S bestätigt werden. Aus welchen Gründen die Beamten der Verkehrsabteilung-Außenstelle Haid (gemeint wohl: Klaus) behaupten können, die Vignette wäre nicht gültig gewesen, sei von der Behörde nicht geklärt worden. Der Bw habe sofort nach der Amtshandlung die Gendarmerie Haid aufgesucht und dort sei ihm bestätigt worden, dass die Vignette gültig sei.
  4.  

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6.  

    Die Anzeige der Verkehrsabteilung-Außenstelle Klaus vom 9.6.2002 enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Bei der Kontrolle sei festgestellt worden, dass die Mautvignette den Schriftzug "ungültig" aufgewiesen habe. Dies sei von den Beamten RI F K und BI G W wahrgenommen worden. Der Bw habe sich damit gerechtfertigt, dass die Vignette bereits beim Kauf im Auto gewesen sei.

     

    Nach Strafverfügung vom 28.11.2002 erhob der Bw am 3.12.2002 Einspruch. Darin wird argumentiert, der Bw sei während der Amtshandlung im Kfz geblieben. Er habe bemerkt, dass durch einen Gendarmeriebeamten ein Foto von der Windschutzscheibe gemacht worden sei. Da der Bw wegen Krankheit eines seiner Kinder unter Zeitdruck gewesen sei, habe er nach Rückgabe seiner Papiere die Fahrt fortgesetzt. Es sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass der Gendarmeriebeamte die Vignette bemängelt habe. Er habe davon erst durch die Strafverfügung Kenntnis erlangt. Er sei sich keiner Schuld bewusst, da eine gültige Jahresvignette für 2002 am linken oberen Windschutzscheibenrand angebracht gewesen sei. Am nächsten Tag sei der Bw mit einem Bekannten (S S) zum Gendarmerieposten Ansfelden gefahren. Der Gendarmeriebeamte habe dem Bw mitgeteilt, dass die Vignette noch bis zum Jahresende gültig gewesen sei.

     

  7. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Bw vor, er sei über die A1 zur Raststätte Rosenberger gefahren. Die Kontrolle habe nicht auf der Autobahn stattgefunden, sondern in der Nähe der Jet-Tankstelle. Die Mautvignette sei zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht auf der Windschutzscheibe befestigt gewesen; der Bw habe dies wegen der Verschmutzung der Mautvignette unterlassen. Nach der Kontrolle habe der Bw die Mautvignette wieder befestigt und er sei zur Gendarmerie in Haid gefahren. Dort hätten ihm Beamte die Gültigkeit der Mautvignette bestätigt. Der Bw selbst habe Ungültigkeitsmerkmale auf der Vignette nicht bemerkt. Der Bw bestätigte, dass auf dem von den Meldungslegern vorgelegten Fotos sein damaliges Kfz abgebildet sei.
  8.  

    Der Zeuge S sagte aus, die Mautvignette sei zum Zeitpunkt der Kontrolle auf der Windschutzscheibe befestigt gewesen. Die Vignette sei zum Zeitpunkt der Kontrolle gültig gewesen, da die Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen gewesen sei.

     

    RI K sagte zeugenschaftlich aus, dass der Bw aus ca. 50 bis 60 m Entfernung beobachtet worden sei, wie er auf der gegenständlichen Auffahrtsrampe (verbotenerweise) stehen geblieben und rückwärts gefahren sei. Im Bereich der Traunuferstraße, Nähe Reifen John, sei der Bw um 19.55 Uhr, etwas weniger als 5 Minuten nach dem Verlassen der mautpflichtigen Rampe, angehalten und kontrolliert worden. Bei der Kontrolle habe sich herausgestellt, dass am Auto eine ungültige Vignette befestigt gewesen sei. Dies sei auch auf den (durch den Zeugen vorgelegten) Fotos festgehalten. Dazu erläuterte der Zeuge, dass zwei Vignetten zu sehen seien, wobei bei der linken Vignette, welche hier gegenständlich sei, auf dem linken Rand der Ungültigkeitsvermerk sichtbar sei. Außerdem fehle das B vor 02 und überdies seien die Adler sichtbar. Die Vignette habe daher so ziemlich alle Ungültigkeitsmerkmale aufgewiesen, welche möglich seien. Rechts neben der gegenständlichen Vignette sei eine Autobahnvignette für die Schweiz zu sehen.

     

    BI W bestätigte zeugenschaftlich die Aussage seines Kollegen: Der Bw sei vom "Rosenberger-Parkplatz" aus bei seiner Rückwärtsfahrt auf der Rampe beobachtet worden. Die Beamten seien dem Bw daraufhin ca. 300 bis 500 m nachgefahren und hätten ihn ca. 2 bis 3 Minuten, nachdem er die Rampe verlassen hatte, im Bereich Traunuferstraße, Reifen John, kontrolliert. Dabei habe sich herausgestellt, dass auf der Vignette "deutliche Ablösungsspuren" sichtbar gewesen seien. Auf den vorgelegten Fotos seien mehrere Ungültigkeitsmerkmale ersichtlich. Die Behauptung des Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, es sei zur Zeit der Kontrolle keine Mautvignette befestigt gewesen, sei unrichtig.

     

    Beide Kontrollorgane stellten sich auf den Standpunkt, dass es kaum denkbar sei, dass dem Bw von Seiten von Gendarmeriebeamten die Gültigkeit dieser Mautvignette bestätigt worden sei.

     

  9. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von der Richtigkeit der Darstellung der Kontrollorgane aus. Unzutreffend ist daher die (überdies durch die Aussage S widerlegte) Behauptung des Bw, es sei zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Mautvignette auf der Windschutzscheibe befestigt gewesen (was ohnehin gleichermaßen strafbar wäre). Auszugehen ist daher davon, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle (und unmittelbar zuvor bei der Benutzung der mautpflichtigen Straße) eine Mautvignette mit den erwähnten Ungültigkeitsmerkmalen - mithin keine gültige Mautvignette - am Kfz befestigt war. Die Kontrollorgane brachten ihre Darstellung nach ihrem persönlichen Auftreten glaubwürdig und widerspruchsfrei vor und konnten sie überdies durch Fotos belegen, von denen der Bw bestätigte, dass auf ihnen sein damaliges Auto abgebildet sei. Dem gegenüber ist die Darstellung des Bw schon im Hinblick auf seine Behauptung, die Vignette sei zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht auf der Windschutzscheibe befestigt gewesen, unglaubwürdig; von dieser Unglaubwürdigkeit betroffen ist auch seine (nicht näher überprüfbare) Behauptung, Beamte der Gendarmerie in Haid/Ansfelden hätten die Gültigkeit (verstanden im Sinne des Nichtvorhandenseins von Ungültigkeitsmerkmalen, nicht etwa im Sinne von S, also nur die Geltungsdauer betreffend) der Mautvignette bestätigt, unglaubwürdig.

 

Die Benützung der mautpflichtigen Strecke durch den Bw als Lenker ist unstrittig. Dass die Kontrolle nicht ebenfalls auf der mautpflichtigen Straße erfolgte, ist unerheblich. Unbedenklich ist ferner, dass die Tatzeit (19.50 Uhr) etwa 5 Minuten vor der Kontrolle (19.55 Uhr) lag.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend wirkt, dass dem Bw (was im Zweifel zu seinen Gunsten angenommen sei) die Ungültigkeitsmerkmale entgangen sind und/oder er sich keine rechten Vorstellungen vom Begriff der Gültigkeit bzw. den damit zusammenhängenden Vorschriften machen konnte. Sich diesbezüglich in rechtlicher und faktischer Hinsicht zu informieren und auf dem Laufenden zu halten, gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Pflichten des Kfz-Lenkers. Zugrunde zu legen ist mithin Fahrlässigkeit.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe sei bemerkt, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Die Verhängung der Mindestgeldstrafe ist auch bei ungünstigen finanziellen Verhältnissen (der Bw gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an: 770 Euro netto pro Monat Pension, Sorgepflicht für eine Frau und ein Kind) statthaft. Dem entspricht eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 34 Stunden. Als einziger Milderungsgrund ist die Unbescholtenheit des Bw anzuerkennen; dass die Verwendung einer ungültigen Vignette deren Kauf impliziert, wirkt (entgegen dem Vorbringen des Vertreters des Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung) nicht mildernd. Ein Überwiegen von Milderungsgründen im Sinne von § 20 VStG liegt daher nicht vor. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist die angesprochene Fahrlässigkeit des Bw keineswegs als so gering einzustufen, dass von einer Geringfügigkeit des Verschuldens gesprochen werden könnte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

 
 

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