Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150261/2/Lg/Hu

Linz, 19.10.2004

 

 

 VwSen-150261/2/Lg/Hu Linz, am 19. Oktober 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder aus Anlass der Berufung der K P, K, E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 2. September 2004, Zl. BauR96-304-2001/Stu/Eß, wegen einer Übertretung des BStFG 1996, zu Recht erkannt:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt (§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 31 Abs.2 und Abs.3, 45 Abs.1 Z2 VStG).

 

Entscheidungsgründe:

 

Nach dem im angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Tatvorwurf endete die Frist für die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 VStG am 28.9.2004. In Anbetracht der durch die späte Entscheidung der belangten Behörde bzw. die dadurch bewirkte späte Vorlage der Berufung (eingelangt beim unabhängigen Verwaltungssenat am 14.10.2004) konnte eine Entscheidung innerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist nicht mehr gefällt werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 
 

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