Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150263/2/Lg/Pe

Linz, 28.12.2004

 

 VwSen-150263/2/Lg/Pe Linz, am 28. Dezember 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des S S, E S, H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes Linz-Land vom 31. August 2004, Zl. BauR96-112-2002/Stu/Eß, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 44 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24VStG.

Zu II.: § 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 220 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem pol. Kennzeichen am 11.2.2002 um 7.00 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A 1 (Westautobahn), auf dem Rasthausgelände Ansfelden Süd, bei km 171,000 im Gemeindegebiet von Ansfelden in Fahrtrichtung Wien benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeuge entrichtet zu haben.

 

Begründend bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige der Verkehrsabteilung - Außenstelle Haid vom 11.2.2002 sowie auf die Strafverfügung vom 22.2.2002. Im Einspruch gegen die Strafverfügung habe der Bw angegeben, die Tat nicht begangen zu haben; die Mautvignette sei von den Gendarmeriebeamten übersehen worden.

 

Verwiesen wird ferner auf die zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers.

 

2. In der Berufung wird vorgebracht, der Bw habe zwar eine Plakette erworben gehabt, diese jedoch nicht gefunden bzw. an der Sichtscheibe befestigt. Er habe dies dem Meldungsleger zu erklären versucht, was jedoch nicht gelungen sei.

 

Zu den finanziellen Verhältnissen gibt der Bw bekannt, seit dem 1.2.2004 arbeitslos zu sein, Arbeitslosengeld zu beziehen (Kopie des Bewilligungsbescheides beiliegend), sorgepflichtig für ein Kind zu sein und kein Vermögen zu haben. Außerdem befinde er sich in der privaten Insolvenz.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Anzeige wurde das gegenständliche Kraftfahrzeug an der gegenständlichen Örtlichkeit ohne gültige Mautvignette angetroffen. Der Bw habe angegeben, am Autobahngrenzübergang keine offene Verkaufsstelle angetroffen zu haben. Überdies wisse er gar nicht, dass in Österreich Autobahnmaut zu entrichten sei. Die erhöhte Mautgebühr sei ihm wesentlich zu hoch, er wolle sie nicht bezahlen.

 

Im Einspruch gegen die Strafverfügung machte der Bw geltend, er sei aufgrund des übermüdeten Zustandes (Anreise aus Köln, frühe Tageszeit) nicht diskussionsfähig gewesen. Die Beamten hätten ihm kaum Zeit gelassen den Sachverhalt ordentlich darzustellen. Durch verschiedenseitige Sprachvoraussetzungen habe es Kommunikationsprobleme gegeben.

 

Anlässlich der zeugenschaftlichen Einvernahme am 30.9.2002 verwies der Meldungsleger auf eine schriftliche Stellungnahme vom 27.9.2002, worin festgehalten ist, dass der Bw weder eine Vignette mitgeführt noch eine solche auf dem Kraftfahrzeug aufgeklebt habe. Es sei von den Beamten keine Vignette übersehen worden; vielmehr seien beide Beamte zum Zeitpunkt der Kontrolle ausgeruht gewesen und hätten erst kurz zuvor den Dienst angetreten. Es habe während der gesamten Amtshandlung auch keine Kommunikationsprobleme gegeben.

 

Hinsichtlich einer dem Einspruch beigelegten Kopie einer Vignette bemerkte der Zeuge, dass die Vignette eine Lochung mit 11.1. aufweist, die Amtshandlung jedoch am 11.2. stattgefunden habe. Daraus ergebe sich, dass die 10-Tages-Vignette zum hier gegenständlichen Zeitpunkt nicht mehr gültig gewesen sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

In der Berufung wird das entscheidende Sachverhaltselement, die Nichtanbringung der Vignette zum Zeitpunkt der Kontrolle am Kraftfahrzeug des Bw, nicht bestritten. Dem Argument, der Bw habe die Vignette erworben, ist § 7 Abs.1 letzter Satz BStFG (zitiert im angefochtenen Straferkenntnis) entgegenzuhalten.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Zur Bemessung der Strafe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum