Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150264/31/Lg/Hue/Hu

Linz, 13.12.2005

 

 

 

VwSen-150264/31/Lg/Hue/Hu Linz, am 13. Dezember 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 6. Dezember 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des M B, O G, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 28. September 2004, Zl. VerkR-1427/03, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die (Straf-)Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass an die Stelle der Erwähnung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 die Nennung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 tritt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstinstanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 80 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er es als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen
    ... zu vertreten habe, dass er am 10. Juli 2003 um 15.00 Uhr die A1 im Gemeindegebiet von Ansfelden bei km 171.000 benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei.
  2.  

  3. In der Berufung wird dagegen eingewendet, die Erstinstanz habe die vom Bw vorgebrachten Beweismittel bzw. Zeugen nicht vernommen und sich über den tatsächlich entscheidungsrelevanten Sachverhalt kein ordentliches Bild gemacht, sodass das Straferkenntnis in sich nicht schlüssig sei und auch die Beschuldigtenbehauptungen nicht entkräftet habe werden können. Die Angaben des Meldungslegers seien als Beweismittel nicht tauglich, da der Bw dessen Angaben zur Gänze widerlegen könne. Eine Strafanzeige gegen den Meldungsleger wegen Amtsmissbrauch und falscher Aussage vor einer Behörde bleibe vorbehalten. Das angefochtene Straferkenntnis hätte lediglich die Nichtanbringung der Vignette rügen können; dieser Sachverhalt sei jedoch nicht angelastet worden und deshalb verjährt. Die Eintreibung privatrechtlicher Forderungen der ASFINAG durch die Gendarmerie sei bedenklich, eine Abstrafung rechtswidrig. Weiters sei dem Bw kein Ersatzmaut-Angebot gestellt worden und die verhängte Strafe bei weitem überhöht. Im gegenständlichen Fall komme auch die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG in Frage, da die Schuld geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien.

 

Beantragt wird:

"1.) Der UVS für das Land möge in Stattgebung dieser Berufung das angefochtene Straferkenntnis des Magistrat Steyr vom 28.09.2004, Geschäftszeichen: VerkR-1427/03, ersatzlos aufheben und das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gem. § 45 Abs. 1 VStG einstellen.

 

2.) Der UVS für das Land möge in Stattgebung dieser Berufung das angefochtene Straferkenntnis des Magistrat Steyr vom 28.09.2004, Geschäftszeichen: VerkR-1427/03, ersatzlos aufheben und das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gem. § 21 Abs. 1 VStG einstellen.

 

3.) in eventu möge in Stattgebung dieser Berufung das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und die Verwaltungsstrafsache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werden; diesfalls wird auf die in der Berufung gestellten Beweisanträge Bedacht zu nehmen sein.

 

4.) in eventu möge die Stattgebung der Berufung die über den Beschuldigen verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabgesetzt werden.

 

5.) beantragt der Berufungswerber die Anberaumung einer öffentlich mündlichen Verhandlung gemäß § 67 d. AVG sowie die Aufnahme sämtlicher Beweise, die im Einspruch und in der Stellungnahme angeführt wurden...

 

Weiters legt der Berufungswerber nachstehende Urkunden in Kopie als Beweismittel vor und beantragt diese als Beweis aufzunehmen:

  1. Nutzungsentgeltbeleg 422387849636, zum Beweis dafür, dass das Nutzungsentgelt ordnungsgemäß entrichtet wurde
  2. Bekanntgabe der Vermögensverhältnisses vom 26.07.2004, zum Beweis dafür, dass die verhängte Strafe zu hoch bemessen ist."

 

Gleichzeitig wurden die Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse bekannt gegeben.

 

  1. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  2.  

    Dem Akt liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung-Außenstelle Haid vom 10. Juli 2003 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Fahrzeug keine Mautvignette angebracht gewesen.

     

    Nach Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. August 2003 brachte der Bw im Wesentlichen vor, dass er von einer Polizeistreife in Zivil angehalten worden sei, jedoch nicht wegen der nicht ordnungsgemäß entrichteten Maut. Der Bw sei wegen Verletzungen der Anschnallpflicht sowie wegen des Nicht-Mitführens des Führerscheins bestraft worden. Der Beamte habe zwar die Nichtanbringung der 10-Tages-Vignette gerügt, nicht jedoch eine Strafe ausgesprochen. Der Aufforderung auf Anbringung der Vignette sei der Bw sofort nachgekommen.

    Es wurde die Einvernahme von zwei Zeugen beantragt.

     

    Daraufhin wurde das Verfahren am 13. November 2003 gem. § 29a VStG an die belangte Behörde abgetreten.

     

    Anlässlich einer am 2. Dezember 2003 durchgeführten zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers brachte dieser Folgendes vor:

    "Gegenständlicher Sachverhalt ist mir noch deutlich in Erinnerung, da es sich bei besagter Kontrolle um ein Zusammentreffen mehrer Übertretungen handelt. Als weitere Zeugen für den Vorgang kann die Verkehrssachbearbeiterin Frau C B namhaft gemacht werden. Zu der Aussage des Herrn B, dass er eine 10-Tages-Vignette besessen hätte und diese über meine Aufforderung auch angebracht hätte, kann schlichtweg gesagt werden, dass diese unwahr ist. Herr B besaß zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Vignette und wurde daher von mir zur Anzeige gebracht. Zu dem darf bemerkt werden, dass auch das Nichtanbringen einer Vignette eine Übertretung darstellt, die mit dem selben Strafausmaß bedroht ist. Mehr habe ich dazu nicht zu sagen."

     

    Dazu brachte der Bw im Wesentlichen vor, dass die Vorbringen des Meldungslegers unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar seien und zur Gänze bestritten würden. Der Bw habe sich bei der Shell-Tankstelle am Bindermichl Linz die 10-Tages-Vignette gekauft. Dies könnten die bereits angebotenen Zeugen bestätigen. Schon aus diesem Vorbringen ergebe sich, dass der Meldungsleger "offenkundig nicht in der Lage ist die Fakten beisammen halten zu können". Der anzeigende Beamte sei wegen seiner "Verrücktheiten" amtsbekannt und habe "des öfteren schon derartige nicht nachvollziehbare Handlungen gesetzt", wie Recherchen des Bw ergeben hätten. Weiters sei nicht glaubhaft, dass der Zeuge sich ein halbes Jahr nach der Anzeige noch an alle Details erinnern könne. Der Beamte sei verpflichtet gewesen, dem Bw die Möglichkeit zur Bezahlung der Strafe an Ort und Stelle zu geben, wie dies auch bei den anderen Übertretungen geschehen sei. Darüber hätte der Meldungsleger nichts angeben können, sodass es offenkundig ohne nachweisliche Schuld des Bw bewusst zu der provozierten Situation einer Anzeige gekommen sei. Es sei "schon fragwürdig mit welchen Methoden dieser Beamte arbeitet und beantragt der Beschuldigte daher den Verwaltungsakt strafrechtlich überprüfen zu lassen". Die vom Meldungsleger angebotene Zeugin könne zum Sachverhalt nichts beitragen, weil sie nicht im Mittelpunkt des Geschehens gestanden sei. Eine gegenteilige Aussage sei unwahr und werde ausdrücklich bestritten. Das Verfahren und eine Bestrafung seien nicht rechtens. Das Vorgehen des anzeigenden Beamten lasse klar den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs vermuten. Der Bw habe noch nie die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet. Der Meldungsleger habe sich offenkundig in der Person des Bw geirrt bzw. diesen verwechselt. Dem Bw sei kein Vorsatz nachzuweisen, der angelastete Sachverhalt habe nicht stattgefunden. Auch sei dem Bw klar, dass das Nichtanbringen der Vignette ebenfalls strafbar sei; jedoch nur unter der Prämisse tatsächlich abgestraft worden zu sein, was ausdrücklich bestritten werde. Der angegebene Tatort werde bestritten, eine Abstrafung habe zu keinem Zeitpunkt bei km 171,000 stattgefunden.

    Beantragt wird die Zeugeneinvernahme des Geschäftführers der Shell-Tankstelle Bindermichl sowie

    "1. die weiteren und bisher angebotenen Beweise aufzunehmen und zu erheben

    2. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung mit Ladung aller Beteiligten 3. die Weiterleitung des Verwaltungsstrafaktes zur zuständigen Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs des Herrn N

  3. die Unterberechung des Verwaltungsstrafverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs
  4. in eventu die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens"
  5.  

    Zur Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zur Strafbemessung durch die belangte Behörde findet sich im Akt keine Antwort des Bw.

     

    Der erstbehördliche Verwaltungsakt schließt mit dem angefochtenen Erkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

     

    Die belangte Behörde teilte dem Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 mit, dass gegen den Bw insgesamt 10 Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretungen der Gewerbeordnung und des Universitäts-Studiengesetzes vorliegen würden.

     

    4. Die vom Unabhängigen Verwaltungssenat für 2. Dezember 2005 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung wurde auf Wunsch des Bw auf 6. Dezember 2005 verlegt.

     

    Mit Schreiben vom 1. und 4. Dezember 2005 brachte der Bw zusätzlich vor, dass die Abtretung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gem. § 29a VStG von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land an die belangte Behörde verfassungsrechtlichen Bestimmungen widerspreche und deshalb unzulässig sei. Voraussetzungen für die Delegation würden nicht vorliegen. Weiters würde der im bekämpften Straferkenntnis formulierte Tatvorwurf im Hinblick auf Tatzeit und -ort den Anforderungen des § 44a VStG nicht entsprechen und sei überdies verjährt. Die ASFINAG habe nicht dafür Sorge getragen, dass der Bw bei der Auffahrt Bindermichl Linz (Shell-Tankstelle) rechtzeitig darüber aufgeklärt bzw. darauf hingewiesen worden wäre, dass es sich bei der damaligen Auffahrt am Bindermichl um eine Autobahnauffahrt gehandelt habe. Schon aus diesem Grund sei eine Bestrafung ausgeschlossen. Die belangte Behörde habe sämtliche Ermittlungsarbeiten unterlassen, sodass sich der Sachverhalt nach so langem Zeitabstand nicht mehr richtig aufklären lasse, insbesondere sei ein Angestellter der Shell-Tankstelle nicht mehr auffindbar. Es sei deshalb nicht mehr aufklärbar, ob am besagten Tag vom Bw eine Vignette gekauft worden ist. Weiters habe der erkennende Unabhängige Verwaltungssenat bis heute nichts unternommen, um die materielle Wahrheitsforschung voranzutreiben, und sich zu Ungunsten des Bw 14 Monate Zeit gelassen, eine Berufungsverhandlung auszuschreiben. Dies würde verfassungsrechtlichen Bestimmungen widersprechen. Des weiteren werden eine Reihe von Verfahrensmängeln durch die Erstbehörde behauptet.

    Die ausgesprochene Verwarnung des Meldungslegers "die Vignette sofort anzubringen" sei als Abmahnung zu werten und schließe zudem eine weitere Verfolgung des Täters aus. Der Bw habe einen mehr als ordentlichen Lebenswandel bestritten, sei gesetzestreu und gerichtlich bzw. verwaltungsbehördlich zur Gänze unbescholten.

    Beantragt wird zusätzlich in eventu die Anwendung der §§ 20 oder 21 VStG, da nur leichte Fahrlässigkeit vorliegen würde. Die angelastete Verwaltungsübertretung werde jedoch weiterhin zur Gänze bestritten.

     

    Am 6. Dezember 2005, 9.00 Uhr, teilte der Bw mittels Fax mit, dass sein PKW aufgrund eines Marderbisses lahmgelegt sei, sodass er und die beiden beantragten Zeugen, sofern überhaupt möglich, verspätet zur anberaumten Verhandlung um 10.00 Uhr erscheinen würden. Ansonsten werde um einen Ersatztermin gebeten.

    Nach einer telefonischen Nachfrage um ca. 10.20 Uhr durch den erkennenden Verwaltungssenat teilte der Bw mit, dass er versuchen werde, das Auto seines Vaters zu bekommen und er sich innerhalb kürzester Zeit wieder melden werde. Da dieser angekündigte Anruf nicht erfolgt ist, wurde um etwa 10.53 Uhr vom Oö. Verwaltungssenates erneut nachgefragt und angekündigt, dass der erschienene Meldungsleger trotzdem als Zeuge einvernommen werde. Der Bw teilte dazu mit, dass er noch Telefonate benötige und der eventuelle weitere Ersatztermin für eine öffentliche mündliche Verhandlung am 15. Dezember 2005 "super" sei. Da es bis 11.15 Uhr zu keiner weiteren Kontaktnahme des Bw mit dem Unabhängigen Verwaltungssenat gekommen ist, wurde die öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2005 mit der zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers begonnen.

     

    In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2005 sagte der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger im Wesentlichen aus, dass er sich an den gegenständlichen Vorfall erinnern könne. Es sei an diesem Tag eine sogenannte Schwerpunktaktion durchgeführt worden, die Bearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land seien integriert gewesen. Sie seien hinter dem gegenständlichen Kfz auf der Westautobahn in Fahrtrichtung Salzburg nachgefahren, wobei dem Zeugen aufgefallen sei, dass sämtliche Insassen nicht angegurtet gewesen seien. Als das Fahrzeug schließlich bei der Autobahnausfahrt Ansfelden Nord (km 171,000) die Autobahn verlassen habe, habe sich anlässlich der weiteren Kontrolle herausgestellt, dass der Bw als Lenker keinen Führerschein mitgeführt habe und am Kfz keine Vignette angebracht gewesen sei; auch keine ungültige Vignette. Der Meldungsleger hätte dem Bw sodann die Ersatzmaut in der Höhe von 120 Euro angeboten und ihm mitgeteilt, dass er das Nichtmitführen des Führerscheines und das Nichtangurten im Organweg begleichen könne. Der Meldungsleger habe zudem die Personalien der beiden Mitfahrer auf einem Notizblatt festgehalten. Der Bw habe daraufhin bekannt gegeben, dass er kein Geld mithabe. Die im Fonds des Wagens sitzende R L habe daraufhin die Organmandate bezahlt. Die Ersatzmaut hätte nicht aufgebracht werden können. Deshalb sei dem Bw angeboten worden, die Ersatzmaut später beizubringen und ihm mitgeteilt worden, dass eine Anzeige dem Bw wesentlich teurer kommen würde. Der Bw hätte daraufhin geantwortet, dass er daran nicht interessiert sei und er sich anzeigen lassen würde. Es sei seitens des Bw nicht bekannt gegeben worden, dass er eine Vignette bereits gekauft hätte, dies sei überhaupt nicht zur Diskussion gestanden. Es sei nämlich so, dass, wenn jemand die Vignette mitführt aber noch nicht aufgeklebt habe, kulanterweise bei Anbringung der Mautvignette keine Anzeige erstattet werde. Die vom Bw angebotenen Zeugen seien zum Tatzeitpunkt mit Sicherheit nicht im Kfz gesessen. Eine der Mitfahrerinnen, Frau R L, sei dem Meldungsleger persönlich bekannt. Über Hörensagen über seine Nachbarin habe der anzeigende Beamte erfahren, dass Frau R L dem Bw angekündigt habe, für ihn keine Falschaussage tätigen zu werden. Der Bw habe daraufhin gemeint, dass er sie ohnehin nicht zur Verhandlung mitnehmen werde. Weiters hätte Frau R L am 5. Dezember 2005 dem Meldungsleger erzählt, dass der Bw am 2. Dezember 2005 (Tag der erstmals anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung) am Nachmittag seine Kinder zu ihr gebracht hätte und daraus zu schließen sei, dass er nicht auf Urlaub oder krank, sondern an diesem Tag zu Hause gewesen sei.

     

    Damit wurde die Einvernahme des Zeugen beendet und die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am (vereinbarten) 15. Dezember 2005 ausgeschrieben.

     

    5. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 gab der Bw dem erkennenden Verwaltungssenat bekannt, dass er erst nachträglich "drauf gekommen" sei, dass er in der Woche des neuerlich anberaumten Verhandlungstermines (15. Dezember 2005) bei einem Rechtsanwalt Tätigkeiten vorzunehmen habe und deshalb für diesen Termin verhindert sei. Infolge der abermaligen Terminkollision ziehe der Bw seine Berufungsausführungen zurück und schränke die Berufung auf das Strafausmaß ein, wobei der Antrag gem. § 21 VStG aufrecht bleibe.

    In einem zusätzlich an diesem Tag geführten Telefonat mit dem Bw verzichtete dieser auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

     

  6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist von der Richtigkeit der Darstellung des Meldungslegers auszugehen, wonach am Kfz keine Vignette angebracht war, was seitens des Bw in einem fortgeschrittenen Stadium des zweitinstanzlichen Verfahrens schlussendlich auch nicht mehr bestritten wurde. Im gegenständlichen Fall steht deshalb fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich ohne aufgeklebter Mautvignette) benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht hat. Unstrittig ist nunmehr ferner auch, dass der Bw im Sinne des § 19 Abs. 2 BStMG mündlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden ist, die Ersatzmaut jedoch nicht bezahlt wurde. Die Berufung richtet sich nunmehr gegen die Strafhöhe.

 

Dem Bw ist vorzuwerfen, dass vor Benützung einer Mautstrecke keine gültige Mautvignette auf das Kfz aufgeklebt hat, wodurch es zur gegenständlichen Verwaltungsübertretung gekommen ist.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich das - sehr spät (und nur implizit - Einschränkung der Berufung) vorgebrachte - Geständnis, das in Anbetracht der Beweislage auch nicht allzu stark ins Gewicht fällt. Verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit liegt nicht vor. Überwiegende Milderungsgründe i.S.d. § 20 VStG sind daher nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

 

 

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