Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150265/6/Lg/Hu

Linz, 31.01.2005

 

 

 VwSen-150265/6/Lg/Hu Linz, am 31. Jänner 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 25. Jänner 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des A V, E S, F, BRD, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, G, R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 5. August 2004, Zl. BauR96-60-2004, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
  2.  

  3. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er es als Lenker des Pkw mit dem deutschen Kennzeichen zu verantworten habe, dass er am 17.1.2004 um 12.20 Uhr die mautpflichtige Innkreis Autobahn A8, ABkm 033,600, Gemeinde Aistersheim, Bezirk Grieskirchen, in Fahrtrichtung Suben, benützt habe, ohne eine gültige Mautvignette am Fahrzeug angebracht zu haben. Er habe dadurch die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, einer zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei und derjenige eine Verwaltungsübertretung begehe, der die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichte.
  2.  

    In der Begründung wird Bezug genommen auf die Anzeige der Asfinag vom 27.2.2004 sowie auf eine Stellungnahme der ÖSAG vom 24.5.2004.

     

  3. In der Berufung wird geltend gemacht, die Tatortanlastung entspreche nicht den Anforderungen des § 44a VStG. In sämtlichen Verfolgungshandlungen (einschließlich der Strafverfügung vom 17.3.2004) sei als Tatort angeführt Aistersheim, Bezirk Grieskirchen, A8, Str.km 33,600. Die erstmalige Konkretisierung der Fahrtrichtung sei im nunmehr bekämpften Straferkenntnis vom 5.8.2004 außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gelegen.

 

In der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.5.2004 werde darauf verwiesen, dass die im Schreiben der ÖSAG vom 24.5.2004 enthaltene Textierung "die Befragung der beiden amtshandelnden Mitarbeiter hat ergeben, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle definitiv keine Vignette an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges angebracht war, weshalb eine Ersatzmautforderung gestellt wurde" nur auf einem "unrichtigen Textbaustein" beruhen könne. Es werde daher nochmals ausgeführt wie folgt: Der Einschreiter sei am 9.1.2004 nach Österreich auf Urlaub gefahren. Zu diesem Zweck habe er in der BP-Autobahnstation Minichmair GmbH, 4676 Aistersheim, am 9.1.2004 einerseits eine Betankung seines Fahrzeuges vorgenommen; andererseits sei zu diesem Zeitpunkt vom Einschreiter eine 10-Tages-Vignette gelöst worden, welche sodann auch mit 9.1. gelocht worden sei. Dies sei durch Vorlage von Kopien der Tankrechnung und der 10-Tages-Vignette nachgewiesen worden.

 

Dennoch sei am 17.1.2004 um 12.30 Uhr, als der Bw in der Raststation Aistersheim eine Pause gemacht habe, die Zahlungsaufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut über Euro 120 ausgestellt worden. Darin sei als Grund der Beanstandung angeführt, dass die Vignette nicht vorhanden gewesen sei.

 

Der Bw habe daher bereits mit 9.1.2004 eine 10-Tages-Vignette gelöst, welche zum angelasteten Zeitpunkt daher noch gültig gewesen sei.

 

Überdies werden folgende Milderungsgründe geltend gemacht:

 

Beantragt wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Anwendung des § 21 VStG, in eventu die Anwendung des § 20 VStG.

 

  1. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

In der Anzeige der ÖSAG vom 27.2.2004 ist der Tatvorwurf enthalten. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Vignette nicht vorhanden gewesen sei. Da im Sinne des § 19 Abs.3 BStMG keine bestimmte Person beanstandet habe werden können, sei am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung mit Angabe der ID-Nr. zur Zahlung der Ersatzmaut hinterlassen worden. Dieser Zahlungsaufforderung (samt Erlagschein) sei nicht entsprochen worden, da die Ersatzmaut bis zum heutigen Tag auf dem angegebenen Konto nicht gutgeschrieben worden sei.

 

Nach Strafverfügung vom 17.3.2004 äußerte sich der Bw hinsichtlich des Kaufs einer 10-Tages-Vignette am 9.1.2004 anlässlich einer Betankung des Fahrzeugs und der Lochung mit Datum vom 9.1.2004 wie in der Berufung. Beigelegt sind Kopien der Tankrechnung, der Vignette und der Zahlungsaufforderung.

 

In der Stellungnahme der ÖSAG vom 24.5.2004 wird angeführt, die Befragung der beiden amtshandelnden Mitarbeiter habe ergeben, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle definitiv keine Vignette an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges angebracht gewesen sei, weshalb eine Ersatzmautforderung gestellt worden sei.

 

Dem hielt der Bw in der Stellungnahme vom 15.6.2004 entgegen, dass diese Stellungnahme nur auf einem "unrichtigen Textbaustein" beruhen könne.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Meldungsleger einvernommen. Er sagte aus, er könne sich wegen der mittlerweile verstrichenen Zeit, nicht mehr genau an die gegenständliche Kontrolle erinnern. Kontrollen, ob auf einem Kfz eine Vignette angebracht ist, würden jedoch generell so vorgenommen, dass der Zeuge gemeinsam mit einem Kollegen oder einer Kollegin rund um das Kfz gehe und sämtliche Scheiben dahingehend besichtige, ob eine Vignette angebracht ist. Er könne daher mit Sicherheit ausschließen, dass eine Vignette am Kfz angebracht war. Der Zeuge habe daher eine Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut samt Erlagschein auf dem Kfz hinterlassen. Wie er der Aktenlage entnehme, sei die Ersatzmaut nicht bezahlt worden.

 

Der Vertreter des Bw bemängelte, dass im Spruch der Strafverfügung die Fahrtrichtung nicht enthalten sei (dies im Sinne des Berufungsarguments, dass ein Mangel im Sinne des § 44a VStG im Hinblick auf die Tatortkonkretisierung während der Verfolgungsverjährungsfrist vorliege). Dem hielt der Vertreter der Behörde entgegen, dass in Aistersheim nur eine Raststätte vorhanden sei und zwar eben nur in einer Fahrtrichtung. Damit sei der Tatort bereits in der Strafverfügung ausreichend genau beschrieben und handle es sich bei der Erwähnung der Fahrtrichtung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses um eine zur Sanierung des Spruches im Sinne des § 44a VStG nicht unbedingt erforderliche Ergänzung.

 

Der Vertreter des Bw brachte außerdem vor, dass der Bw die Mautvignette im Sinne der früheren Ausführungen gelöst und daher die Gebühr entrichtet habe. Es liege ein Rechtsirrtum vor, welcher entschuldigend wirke, da es dem Bw nicht zumutbar sei, sich über Details der Ersichtlichmachung der Vignette im Vorhinein zu informieren. Der Bw habe vielmehr davon ausgehen dürfen, dass er mit der "Entrichtung der Gebühr" seiner Mautpflicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Im Übrigen sei die verhängte Strafe in Relation zu den Kosten einer 10-Tages-Vignette von ca. 7 Euro völlig außer Proportion. Auch in diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass ja die Gebühr "entrichtet" worden sei und es sich lediglich um einen "Formalfehler" (nämlich hinsichtlich der Ersichtlichmachung der "Mautentrichtung") gehandelt habe.

 

Dem hielt der Vertreter der Behörde entgegen, dass (wie aus der vom Bw vorgelegten Kopie der Vignette ersichtlich) die Vignette mit einer Allonge versehen sei, auf welcher darauf hingewiesen werde, dass die Vignette aufzukleben sei ("Hier abtrennen und den oberen Teil aufkleben" bzw. "Nicht aufgeklebte Vignetten sind ungültig"). Dem Einwand des Vertreters des Bw, es sei aus dieser Allonge nicht ersichtlich, an welcher Stelle des Kfz die Vignette aufzukleben sei, hielt der Vertreter der Behörde entgegen, dass dies nicht zuletzt von internationalen Gepflogenheiten her bekannt sei.

 

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Hinsichtlich der Rüge der mangelnden Konkretisierung des Tatorts während der Verfolgungsverjährungsfrist genügt es, auf die Äußerung des Vertreters der Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hinzuweisen.

 

Wenn der Bw behauptet, er habe am 9.1.2004 eine 10-Tages-Vignette gekauft, so wäre es zwar - trotz der vom Bw beigebrachten Beweismittel - denkbar, dass dieser Kauf bzw. die Lochung der Vignette dennoch erst nach der gegenständlichen Beanstandung erfolgte. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht jedoch im Zweifel von der Richtigkeit des Vorbringens des Bw aus.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde unter Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschrift darauf hingewiesen, dass die Maut nicht mit einem Kauf der Vignette, sondern erst mit deren Anbringen am Kfz ordnungsgemäß entrichtet ist. Hinsichtlich der Frage, ob die Vignette am Kfz angebracht war, geht der Unabhängige Verwaltungssenat von der Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers aus. Eine konzise gegenteilige Behauptung erfolgte weder in der Berufung noch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe vorliegen, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Insbesondere ist zu vermerken, dass die vom Vertreter des Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung behauptete entschuldigende Rechtsunkenntnis bezüglich der Pflicht, die Vignette am Kfz anzubringen, nicht gegeben ist. Bereits im angefochtenen Straferkenntnis wurde zu Recht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach auch im Bereich des Bundesstraßen-Finanzierungsgesetzes (nunmehr: Bundesstraßen-Mautgesetzes) auch für den ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten. Dazu kommt, dass die Pflicht, die Vignette aufzukleben, auch auf der Allonge vermerkt ist, deren Kopie der Bw selbst vorgelegt hat.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist zu berücksichtigen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat davon ausgeht, dass das Delikt dadurch verwirklicht wurde, dass eine 10-Tages-Vignette (bei der die Gefahr des Missbrauchs durch Mehrfachverwendung relativ gering ist) zwar gekauft, aber nicht am Kfz angebracht wurde. Ferner kann der Umstand, dass das Nichtaufkleben der Vignette nicht bestritten wurde, in Richtung eines geständigen Verhaltens gewertet werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es vertretbar, die Strafen unter Anwendung des § 20 VStG auf das im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses genannte Maß herab zu setzen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Das Verhalten des Bw ist bei benevolenter Interpretation als fahrlässig anzusehen, von einer Geringfügigkeit des Verschuldens im Sinne des § 21 Abs.1 VStG kann keine Rede sein.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 
 

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