Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150267/2/Lg/Pe

Linz, 28.12.2004

 

 

 VwSen-150267/2/Lg/Pe Linz, am 28. Dezember 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des F H, U, A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 28.10.2004, Zl. BauR96-66-2002, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu ändern, dass dem Berufungswerber vorgeworfen wird, er habe zur angegebenen Tatzeit als Lenker des angegebenen Kfz eine mautpflichtige Straße benützt ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, indem er das Kfz auf dem Autobahnparkplatz Aistersheim, gegenüber der Aral-Tankstelle (Pkw-Parkplatz) Abkm. 33,600, Gemeinde Aistersheim, abgestellt habe, ohne dass am Kfz eine gültige Mautvignette angebracht gewesen wäre.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 44 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe 220 von Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er vor dem Zeitpunkt 4.2.2002 um 15.10 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf der A 8 Innkreisautobahn als mautpflichtige Bundesstraße A (Autobahn) gemäß § 1 des BStFG 1996 (Mautstreckenverordnung BGBl. Nr. 615/1996) zum Autobahnparkplatz Aistersheim - gegenüber Aral-Tankstelle (Pkw Parkplatz) Abkm. 33,600, Gemeinde Aistersheim, wobei im Zuge einer Kontrolle festgestellt worden sei, dass am Kraftfahrzeug keine gültige Maut-Vignette angebracht gewesen sei und der Bw somit die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet zu habe. Am Fahrzeug habe sich lediglich eine Jahresvignette für das Kalenderjahr 2001 befunden.

 

In der Begründung nimmt das angefochtene Straferkenntnis Bezug auf die Anzeige der Verkehrsabteilung - Außenstelle Wels vom 4.2.2002. Ferner wird Bezug genommen auf die Rechtfertigung des Bw im Einspruch gegen die Strafverfügung, wonach er von Aistersheim aus auf dem Zufahrtsweg zum Raststättenparkplatz aufgefahren sei, um Baumaterialien zu liefern. Dabei habe der Bw eine Vignette gekauft.

 

Dem hält das angefochtene Straferkenntnis das Ermittlungsergebnis entgegen, dass die Raststation Aistersheim entweder über die mautpflichtige Bundesstraße oder über die Lieferantenzufahrt des Rasthauses Aistersheim erreichbar sei. An der Lieferantenzufahrt sei allerdings das Hinweisschild auf Mautpflicht deutlich sichtbar neben dem Fahrbahnrand aufgestellt.

 

2. In der Berufung wird geltend gemacht, der Bw sei nicht über die Autobahn zur Raststation Aistersheim zugefahren, sondern über die Zufahrt für Personal und Zulieferer. Nach dem Verlassen des Rasthauses sei die Strafanzeige schon an der Windschutzscheibe gewesen. Der Bw habe jedoch noch auf der Raststätte eine Vignette gekauft.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Anzeige vom 4.2.2002 sei anlässlich einer Kontrolle festgestellt worden, dass am gegenständlichen Kraftfahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht gewesen sei. Am Fahrzeug habe sich lediglich eine Jahresvignette für das Kalenderjahr 2001 befunden. Da der Fahrzeuglenker nicht beim Fahrzeug angetroffen worden sei, sei ein Verständigungszettel hinsichtlich der Anzeigeerstattung an der Windschutzscheibe angebracht worden.

 

Nach der Lenkererhebung wurde die Anzeige gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Schärding abgetreten und von dieser eine Strafverfügung erlassen, woraufhin der Einspruch mit der erwähnten Begründung folgte. Festgehalten sind die Erhebungen über die Beschilderung der Lieferantenzufahrt des Rasthauses Aistersheim zum Tatzeitpunkt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

In der Berufung wird weder die Mautpflichtigkeit der Benützung des Parkplatzes Aistersheim (welche dem Bw mit Schreiben vom 15.9.2003 vorgehalten worden war) noch die Benützung dieses Parkplatzes durch den Bw bestritten. Da bereits die Benützung des Parkplatzes die Mautpflicht auslöst, ist es unerheblich, ob der Bw über die Autobahn oder über die "Lieferantenzufahrt" zugefahren ist, zumal auch die letztgenannte Zufahrt eine ordnungsgemäße Beschilderung aufwies. Ferner ist unbestritten, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle keine gültige Mautvignette am Fahrzeug angebracht war - dass der Bw nach Kenntnisnahme des Verständigungszettels eine Mautvignette kaufte, ist unerheblich; im Hinblick auf § 7 Abs.1 letzter Satz BStFG ist bzw. wäre sogar der vorige Ankauf der (zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht am Fahrzeug befestigten) Mautvignette ohne Bedeutung für die Strafbarkeit.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe ist festzuhalten, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre.

 

Die Notwendigkeit einer Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich daraus, dass im Zweifel der Angabe des Bw zu folgen ist, dass er nicht über die Autobahn zum gegenständlichen Parkplatz zugefahren ist. Die - ohnehin überflüssige - Angabe, auf welchem Weg der Bw zum Parkplatz zufuhr, war daher zu streichen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 
 

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