Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150268/2/Lg/Gru/Hu

Linz, 16.09.2005

 

 

 

VwSen-150268/2/Lg/Gru/Hu Linz, am 16. September 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des H J, R-S-Straße, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. November 2004, Zl. 0058299/2004, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die (Straf-)Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 40 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Gegen den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung vom 18.10.2004, Zl. 0058299/2004, eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er am 10.7.2004 um 6.41 Uhr als Lenker eines Fahrzeuges mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen die A7, Mautabschnitt Muldenstraße, Bindermichl-Linz, Salzburger Straße, Neue Welt, km 4.64, benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei.
  2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Geldstrafe auf 200 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden reduziert.

     

    In der Begründung des Straferkenntnisses wird auf den Einspruch gegen die Strafhöhe der Strafverfügung Bezug genommen. Bei der Überprüfung der Strafhöhe erschien unter Berücksichtigung des konkret gegebenen Ausmaßes des Verschuldens sowie des Umstandes, dass dem Einspruchswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt und unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse die Herabsetzung der Strafe als vertretbar.

     

  3. In der Berufung wird vom Bw im Wesentlichen auf den im Einspruch bereits dargelegten Sachverhalt verwiesen. Weiters wird vorgebracht, dass die Höhe der nicht entrichteten Maut einem Betrag von 2,01 Euro entsprochen hätte und die Folgen der Verwaltungsübertretung unbedeutend seien, weshalb die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG 1991 erfüllt seien.

 

Darüber hinaus sehe der Bw die Verhältnismäßigkeit zwischen seinem durchaus als entschuldbare Fehlleistung zu bezeichnendem Verhalten und der ausgesprochenen Strafe in keiner Weise gegeben. Der Bw betonte, dass er bereit sei, den fehlenden Mautbetrag umgehend zu bezahlen, es sei ihm aber bis dato keine Möglichkeit dazu eingeräumt worden.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 3.9.2004 zugrunde, die den gegenständlichen Tatvorwurf enthält. Es wurde festgestellt, dass das Fahrzeuggerät ein ungenügendes Mautguthaben aufwies und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

Der Zulassungsbesitzer sei am 11.7.2004 gem. § 19 Abs. 4 BStMG 2002 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei aber nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 18.10.2004 äußerte sich der Bw dahingehend, dass er von einem Kollegen darauf hingewiesen worden sei, dass das Mautguthaben nicht mehr sehr hoch sei und der Bw bei nächster Gelegenheit Guthaben aufbuchen solle. Bei seiner nächsten Fahrt sei er auch durch die Piepstöne auf das geringe Guthaben aufmerksam gemacht worden, weshalb er bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit neues Guthaben aufgebucht hätte. Er sei aber von der Buchungsstelle in keiner Weise auf eine fehlende Mautentrichtung bzw. auf die Möglichkeit, eine solche sofort an Ort und Stelle nachentrichten zu können, aufmerksam gemacht worden. Der Bw habe daher keinen Grund gesehen, an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut zu zweifeln.

 

Der Bw ersuche die Behörde gem. § 21 Abs. 1 VStG 1991 von einer Bestrafung abzusehen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung besagt u.a., dass der Kraftfahrzeuglenker im eigenen Ermessen und in eigener Verantwortung für ein rechtzeitiges Wiederaufladen des Mautguthabens zu sorgen hat.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich ohne ausreichendem Mautguthaben) benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 2 BStMG verwirklicht hat. Unstrittig ist ferner, dass der Bw im Sinne des § 19 Abs. 4 BStMG schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden ist, die Ersatzmaut jedoch nicht bezahlt wurde. Die Berufung richtet sich lediglich gegen die Strafhöhe.

 

Dem Bw ist vorzuwerfen, dass er nicht für ein ausreichendes Guthaben Vorsorge getroffen hat, wodurch es zur Benützung einer mautpflichtigen Strecke ohne Mautentrichtung gekommen ist.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin das a.o. Milderungsrecht angewendet und auf diese Weise die geringst mögliche Geldstrafe verhängt wurde. Die Tat bleibt aber nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Das Verschulden eines Lenkers, der nicht Vorsorge für ein ausreichendes Guthaben trifft, kann nicht als geringfügig eingestuft werden, zumal dann, wenn er, wie hier, vor der Fahrt auf die geringe Höhe des Guthabens aufmerksam gemacht wurde. Dass der Strafrahmen im Verhältnis zur nichtentrichteten Maut relativ hoch angesetzt ist, ist aus generalpräventiven Gesichtspunkten zu erklären und stellt kein Argument für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG dar. Selbstverständlich kann auch die Bereitschaft zur Nachentrichtung der Maut - nach der in Pkt 7 der Mautordnung vorgesehenen zeitlichen Grenze - zu keinem anderen Ergebnis führen (wobei darauf hingewiesen sei, dass die Nachentrichtung vom Lenker zu initiieren ist bzw. ihm das Risiko der Nichtinformation durch - allenfalls vorhandenes - Personal von Servicestellen trifft).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum