Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150269/21/Lg/Gru/Hue/Hu

Linz, 10.02.2006

 

 

 

VwSen-150269/21/Lg/Gru/Hue/Hu Linz, am 10. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 17. Jänner 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des J F, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H - Dr. W, R, G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 4. November 2004, Zl. BauR96-152-2004, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 17 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ... am 12. März 2004 um 10.05 Uhr die mautpflichtige Innkreisautobahn A8 bei ABKM 37,000 im Gemeindegebiet von Weibern, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei.
  2.  

    In der Begründung des Straferkenntnisses wird auf die Anzeige der Asfinag und den Einspruch gegen die Strafverfügung Bezug genommen, wonach ggst. eine falsch eingestellte Kategorie (Achsenzahl) vorgelegen sei.

     

  3. In der Berufung wird vorgebracht, dass die belangte Behörde dem Bw vorwerfe, er habe die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet, weil am Fahrzeug eine falsche Achsanzahl eingestellt gewesen sei. Der Bw habe dadurch eine Übertretung nach § 6 i.V.m. § 20 Abs. 2 BStMG 2002 begangen. Der Beschuldigte habe jedoch - wie auch die erstinstanzliche Behörde ausführe - tatsächlich Maut entrichtet, wie den vom Beschuldigten vorgelegten Unterlagen zu entnehmen sei. Weiters gebe es nach dem BStMG weder verschiedene Achsanzahlen, Tarife oder dgl. Aufgrund der Zahlungen und damit der Mautentrichtung durch den Beschuldigten lasse sich somit kein rechtswidriges Verhalten und die von der BH Grieskirchen angeführten Gesetzesbestimmungen subsumieren.

Unrichtig habe auch die Erstbehörde ein fahrlässiges Verhalten des Bw und damit ein Verschulden angenommen. Der Beschuldigte habe in einer Stellungnahme ausführlich ausgeführt, dass ihm während der Fahrt das Wahrnehmen und Unterscheiden der verschiedensten akustischen Signale, mit denen eine Abbuchung der Maut bestätigt wird, nicht möglich sei. Er habe sich vor allem auf den Verkehr zu konzentrieren und man könne nicht verlangen, dass er auch noch akustische Kontrolltöne überwache und voneinander unterscheide bzw. in weiterer Folge darauf acht gebe, ob nun die Maut richtig abgebucht worden sei. Würde man derartige Verpflichtungen annehmen, würde damit verlangt werden, dass ein Fahrzeuglenker sein Augenmerk nicht mehr auf den Verkehr, sondern auf technischen Einrichtungen im Fahrzeug zu legen habe. Es sei nicht verständlich, warum das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung verboten sei, gleichzeitig aber eine Ablenkung eines Fahrzeuglenkers durch die Geräte zur Mautabbuchung verlangt werde. Weiters habe sich die Behörde nicht mit dem Vorbringen des Bw, dass nach Angaben der Wirtschaftskammer bei jedem 100. LKW Probleme beim Abbuchen der Maut auftreten, auseinandergesetzt.

Dem Bw sei sehr wohl bekannt, dass die Entrichtung der Maut sowohl durch mobile Kontrollorgane der Asfinag als auch durch stationäre Kontrolleinrichtungen überprüft werde. Die Behörde führe aus, dass der Beschuldigte tatsächlich 17 Euro entrichtet habe, er jedoch eine Maut von 25,50 Euro zu entrichten gehabt hätte. Stelle man nun eine Ersparnis von 8,50 Euro - wie im ggst. Fall - dem Risiko entgegen, dem sich der Bw als Mautpreller aussetzen würde und berücksichtige man weiters die Tatsache, dass die Mautentrichtung kontrolliert werde, so könne kein nachvollziehbarer Grund gefunden werden, warum sich der Bw diesem finanziellen Risiko aussetzen solle. Darüber hinaus sei es geradezu lebensfremd und könne keine Begründung gefunden werden, warum der Beschuldigte nicht alles daran setzen sollte, dass von ihm aus die Maut ordnungsgemäß entrichtet werde. Auch darauf sei die BH Grieskirchen nicht eingegangen.

Der Bw wies darauf hin, dass als Begründung für den zu gering entrichteten Mautbetrag nur mehr ein technisches Gebrechen verbleibe, dieses jedoch dem Beschuldigten subjektiv nicht vorwerfbar sei.

Abschließend wird vom Bw noch darauf hingewiesen, dass die Behörde im Straferkenntnis nicht angeführt hätte, welche Achsanzahl vom Bw einzustellen gewesen wäre, da seine Sattelzugmaschine nur drei Achsen aufweise - was sich auch aus den Lichtbildern ergebe - und diese auch ordnungsgemäß eingestellt worden seien.

Der Beschuldigte habe im erstinstanzlichen Verfahren bereits darauf hingewiesen, dass offensichtlich ein Defekt bzw. ein technisches Problem bei der Abbuchung vorgelegen haben muss. Es sei deshalb die Beischaffung sämtlicher Unterlagen über den gegenständlichen Mautkontrollbalken und ein Ortsaugenschein unter Beiziehung eines Sachverständigen beantragt worden. Diese Anträge werden ausdrücklich aufrecht erhalten.

Auf Grund des Umstandes, dass der Beschuldigte ein technisches Gebrechen angeführt habe und dieses auch nicht widerlegt werden habe können, hätten dazu weitere Beweise aufgenommen werden müssen, welche ein technisches Gebrechen bestätigt hätten, das dem Beschuldigten nicht angelastet hätte werden können. Das Verfahren sei schon aus diesem Grund mangelhaft geblieben.

Im Straferkenntnis sei dem Beschuldigten nur vorgeworfen worden, er sei lediglich eine Achsanzahl von drei eingestellt gewesen, jedoch wird nicht angeführt, welche Achsanzahl einzustellen gewesen wäre. Aus den Lichtbildern ergebe sich, dass dieser LKW als Sattelzugmaschine nur drei Achsen aufgewiesen habe und damit vom Bw die richtige Achsanzahl eingegeben worden sei. Das angefochtene Straferkenntnis mangle daher an der Angabe eines inkriminierten Sachverhaltes.

Weiters habe die Behörde die Ausführungen und Unterlagen der Asfinag kommentarlos übernommen und akzeptiert, ohne auf die vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge eingegangen zu sein. Auch darin sei ein Verfahrensfehler gelegen.

Weiters werden vom Bw näher definierte verfassungsrechtliche Bedenken gegen das BStMG vorgebracht.

 

 

Beantragt wird:

 

"Die Berufungsbehörde möge der vorliegenden Berufung Folge leisten und

  1. nach Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung und allenfalls Aufnahme der beantragten Beweise das angefochtene Straferkenntnis der BH Grieskirchen aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einstellen, sowie allenfalls
  2. im Hinblick auf die aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken des BStMG ein Verfahren beim VfGH zur Überprüfung des BStMG auf seine Verfassungsmäßigkeit einleiten."

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 24.5.2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 4 höher gewesen sei als die mit 3 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät und dadurch sei die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden.

 

Mit Einspruch vom 15.6.2004 gab der Bw an, er sei zum fraglichen Tatzeitpunkt im deutschen Straßennetz unterwegs gewesen und legte als Beweismittel eine Kopie der Tachoscheibe des gegenständlichen Kfz für den 12. und 13.3.2004 vor.

 

Mit Schreiben vom 23.6.2004 wurde der Bw seitens der Erstbehörde aufgefordert, die Daten jener Person bekannt zu geben, welche am 12.3.2004 um 10.05 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ... gelenkt habe. Darauf wurde vom Bw telefonisch die Auskunft erteilt, dass er selbst am Tattag das ggst. Kfz gelenkt habe. Da er aber um 11.40 Uhr noch am Grenzübergang Suben gewesen sei, könne er die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht schon um 10.05 Uhr in Weibern begangen haben.

 

Mit Schreiben vom 13.7.2004 wurden seitens der Asfinag auf Anforderung die entsprechenden Beweisbilder übermittelt. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme rechtfertigte sich der Bw durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter im Wesentlichen wie in Teilen der später eingebrachten Berufung und beantragte u.a. die Beischaffung sämtlicher Aufzeichnungen und die vollständige Einzelleistungsinformation zum Anlassfall zwischen dem 10.3.2004 - 15.3.2004. Der Bw brachte zusätzlich vor, dass auffalle, dass das deliktische Verhalten nur im Bereich des Strkm 37 zur Last gelegt worden und dies wohl auf einen technischen Defekt des Mautbalkens rückführbar sei.

In einer ergänzenden Stellungnahme der ÖSAG vom 23.8.2004 wurde eine Einzelleistungsinformation vom Tattag übermittelt, auf die Mitwirkungspflicht des Lenkers hingewiesen und mitgeteilt, dass am 20.3.2003 eine Ersatzmaut-Zahlungsaufforderung an den Zulassungsbesitzer übermittelt, welcher aber nicht nachgekommen worden sei.

Zudem sei nicht nachvollziehbar, in welchem Zusammenhang die vom Bw angeforderten Unterlagen ("Punkt1") zum ggst. Fall stünden, weshalb von einer Bereitstellung Abstand genommen werde. Weiters erging der Hinweis, dass sämtliche Aufzeichnungen, Abbuchungen und Registrierungen des Mautbalkens zwischen dem 10.3.2004 und dem 15.3.2004 aus Datenschutzgründen nicht zur Verfügung gestellt werden können.

 

Der Bw monierte daraufhin die zumindest teilweise Nichtübermittlung der angeforderten Unterlagen. Weiters garantiere die Asfinag mit dem Hinweis auf der Einzelleistungsinformation "Die Einzelleistungsinformation stellt keine Rechnung dar, sondern dient lediglich Informationszwecken. Es wird daher in keinem Fall eine Verantwortung oder Haftung für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Einzelleistungsinformation übernommen" nicht einmal die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben. Aus der Einzelleistungsinformation gehe nicht hervor, welche Achsenzahl am LKW eingestellt gewesen sei. Es sei aufgrund der mehrfachen Kontrollstellen der Einzelleistungsinformation nicht ersichtlich, woraus sich die örtliche Zuständigkeit der Behörde ergebe. Somit lägen keine nachvollziehbaren, schlüssigen und glaubwürdigen Beweismittel vor. Die weitere Argumentation entspricht den bisherigen Stellungnahmen. Mit Schreiben vom 15.10.2004 wurden vom Bw als Beweismittel noch Kopien der bezahlten Mautgebühren zum Tattag vorgelegt.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17.1.2006 gibt der Vertreter des Berufungswerbers bekannt, dass unstrittig sei, dass der Bw zum gegenständlichen Zeitpunkt den gegenständlichen Lkw gelenkt habe, was sich aus den im Akt befindlichen Fotos ergebe. Weiters wird eine Fachgruppeninfo der WKO vorgelegt, welche vom Bw in der Richtung interpretiert worden sei, dass bei einer Minderentrichtung der Maut dem jeweiligen Lenker nur der Differenzbetrag und nicht die ansonsten vorgesehene Ersatzmaut verrechnet werde. Es wird auch auf einen Artikel der Oö. Nachrichten vom 21.6.2004 verwiesen, wonach zum Tatzeitpunkt etwa 50.000 Lkw und Busse Probleme mit der Maut gehabt hätten (der Artikel wird kopiert und zum Akt genommen).

Es wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Thema beantragt, ob sich aus der angegebenen Größenordnung von Problemen Rückschlüsse auf die Funktionsfähigkeit des Mautüberwachungssystems zum gegebenen Tatzeitpunkt ziehen lassen.

Es wird vereinbart, dass der Bw nach Übermittlung des Sachverständigengutachtens sein Schlussplädoyer in Verbindung mit einer Stellungnahme binnen einer Woche dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zukommen lassen wird.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat deshalb zusätzlich Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Diese Stellungnahme eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 28.1.2006 lautet wie folgt:

"Vor Beginn der Mautabbuchungen wurde ein 6-monatiger Probebetrieb mit ausgewählten Frächtern durchgeführt. Zusätzlich wurden vom Betreiber Kontrollfahrten durchgeführt. In dieser Erprobungsphase traten einige Abbuchungsprobleme auf, die auf folgende technische Probleme zurückzuführen waren.

  • Falsche Montage der GO-Box: Durch die Montage der GO-Box unterhalb der Endstellung der Scheibenwischer oder Montage im rechten Bereich der Windschutzscheibe statt im linken Bereich, kam es fallweise zu keiner Kommunikation mit dem Mautportal.
  • Montage der GO-Box hinter metallisierenden Windschutzscheiben: Manche Führerhäuser sind mit Windschutzscheiben mit einer speziellen, durchsichtigen, wärmedämmenden Metallfolie ausgestattet. In diesem Fall muß entweder eine spezielle GO-Box verwendet werden oder die GO-Box ist dort zu montieren wo die Metallfolie eine gekennzeichnete Ausnehmung hat, andernfalls kann die Kommunikation mit dem Mautportal gestört werden.
  • Unterbrechung des Kontaktes zwischen GO-Box und Mautportal: Wenn die GO-Box wie vorgeschrieben an die Windschutzscheibe ( WSS ) geklebt wird besteht zwischen der GO-Box und der WSS ein Spalt. Wenn z.B. Lieferscheine oder Zeitschriften in diesen Spalt gelangten, traten Kommunikationsprobleme auf.
  • Go-Box nicht montiert sondern auf das Armaturenbrett gelegt: Durch verrutschen oder verdecken der Go-Box wurde die Kommunikation gestört.
  • Schadhafte Batterie der Go-Box: Dadurch war keine Versorgung der Go-Box mit elektrischer Energie gegeben und die Box war nicht einsatzbereit.
  • Abgeschaltete Mautportale: Im Probebetrieb kam es wegen Einstellungs- und Umbauarbeiten zu Abschaltungen von Mautportalen
  • Befahren der Abbuchungsstrecke über der Sperrlinie ( Erfassungsgeräte haben mittlerweile eine breite Überdeckung, so das auch Fahrzeuge erfaßt werden die Mittig fahren und nicht auf ihrer Fahrspur bleiben)

Nach den Erfahrungen des Probebetriebes wurde die Mautordnung adaptiert, so das bei Einhaltung der Bestimmungen der Mautordnung und der vorgesehen Kontrollen der GO-Box durch den Fahrer, keine für den Fahrer nicht erkennbaren technischen Probleme zu erwarten sind.

Die Fehlerquote nach dem Probebetrieb liegt bei 1 : 1000000. D.h Auf eine Million Abbuchungen kommt ein Abbuchungsproblem. Dieses Kommunikationsproblem ist auf eines der vorstehend aufgezählten Probleme zurückzuführen. (Duch das Verlassen der Fahrspur im Abbuchungsbereich gibt es nach dem Probebetrieb keine Probleme mehr )

Da vor der Inbetriebnahme mit Mautabbuchung die Einhaltung aller einschlägigen Richtlinien nachgewiesen wurde, ist auch die Beeinflussung der Mautabbuchung durch andere Geräte (z.B. Handy, GPS-System, Mikrowellenherd, Kaffeemaschine, andere Mautabbuchungsgeräte, Cd-Player, Radio,....... ) nach menschlichem Ermessen auszuschließen.

Ein selbsttätiges verstellen der Achsenanzahl der Go-Box kann bei Einhaltung der Bestimmungen der Mautordnung ausgeschlossen werden. Der Drucktaster der GO-Box hat eine so geringe Eigenmasse, das im Fahrbetrieb auftretende Massenkräfte auf Grund der Masse des Schalters nicht ausreichen den Druckpunkt des Tasters zu überwinden und ein verstellen der Achszahl zu erreichen.

Durchgeführte Eigenversuche (Überfahren von Schlaglöchern, Bahngleisen, Notbremsung, Beschleunigen) geben ebenfalls keinen Hinweis auf ein selbsttätiges verstellen.

Von der Asfinag wird für jedes Mautportal täglich eine Plausibilitätskontrolle durchgeführt. Es wird dabei überprüft ob die Zahl der Abbuchungen von statistisch ermittelten Werten des Portals ungewöhnlich stark abweicht.

 

 

Zusammenfassend ist festzustellen das bei Einhaltung der Mautordnung, mit der darin vorgesehen Mitwirkung des Lenkers, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine für den Fahrer nicht erkennbaren Abbuchungsprobleme zu erwarten sind."

 

Dazu brachte der Bw am 6.2.2006 folgendes vor:

 

"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstattet der Beschuldigte durch seine ausgewiesene Vertreterin nachstehende

Stellungnahme:

Die bisherige Verantwortung und die bisherigen Ausführungen des Beschuldigten werden ausdrücklich aufrecht erhalten und auch zum Inhalt dieser Stellungnahme erhoben.

Zum Gutachten der Abteilung Verkehrstechnik wird darauf hingewiesen, dass in der Berufungsverhandlung ein Artikel aus den oö. Nachrichten vorgelegt wurde, aus dem sich ergibt, dass es - zumindest bis Juni 2004 - zu enormen Problemen bei der Abbuchung gekommen ist. Wodurch diese Probleme verursacht wurden ist nicht nachvollziehbar, es ist durchaus denkbar, dass zwar die Mautbalken getestet und kontrolliert wurden, nicht jedoch die einzelnen Go-Boxen, Es ist jedenfalls auffällig, dass gerade bis Mitte 2004 auch in den Medien vermehrt über Abbuchungsprobleme berichtet wurde.

Dass dafür einzig und allein die Lenker verantwortlich sein sollen und es zu keinerlei technischen Problemen gekommen wäre ist jedenfalls unwahrscheinlich. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass eine 100%ige technische Sicherheit nirgends möglich ist, selbst Computer stürzen ohne nachvollziehbaren Grund ab.

Wenn im Gutachten ausgeführt wird, dass es einen Probebetrieb vor Beginn der Mautabbuchungen gegeben habe, so ist dazu festzuhalten, dass damit allenfalls die Mautkontrollbalken überprüft wurden, es ist jedoch auszuschließen, dass jede einzelne Go-Box entsprechend kontrolliert werden kann.

Unbestritten ist auch nach dem Gutachten dass es tatsächlich zu Abbuchungsproblemen und offensichtlichen Fehlern kommt, die nicht auf Fehlbedienungen oder falsche Anbringungen der Go-Box zurückzuführen sind. Selbst wenn die Fehlerquote mit 1:1.000.000 angegeben wird so ist darauf hinzuweisen, dass auf der gegenständlichen Fahrtstrecke des Beschuldigten 50 Abbuchungen stattgefunden haben. Dies bedeutet hochgerechnet, dass bei 20.000 Fahrten mit 50 Abbuchungen pro Strecke ein Abbuchungsproblem auftritt. Hochgerechnet auf das gesamte mautpflichtige Straßennetz Österreichs und die Anzahl der Lkw-Fahrten, ist sohin davon auszugehen, dass es täglich zu mehreren Abbuchungsproblemen kommt. Damit relativiert sich jedoch die angegebenen Quote von 1:1.000.000 und ist damit auch nicht mehr verständlich, dass der Sachverständige ausführt, dass es bei einer Einhaltung der Mautordnung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keine Abbuchungsproblemen kommen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass tatsächlich Abbuchungsprobleme bzw. technische Fehler nicht ausgeschlossen werden können (dies insbesonders unter Berücksichtigung der vorgelegten Medienberichte) und kann damit eine Verurteilung des Beschuldigten nicht gerechtfertigt werden.

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass es eine 100%ige technische Sicherheit nirgends gibt und auch nicht geben kann!

Abschließend erlaubt sich der Beschuldigte nochmals auf die schriftliche Berufungsschrift und die Berufungsgründe zu verweisen und festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten subsummiert unter die angeführten Gesetzesbestimmungen kein strafbares Verhalten darstellt. Der Beschuldigte hat tatsächlich Maut entrichtet, und hat er damit §§ 6 und 20 BStMG entsprochen.

Dem Beschuldigten ist bekannt, dass Verstöße gegen die Mautordnung leicht und jederzeit kontrolliert werden können. Die "Ersparnis" durch eine zu gering eingestellte Achszahl hat nur wenige Euro betragen, im Verhältnis zur Strafdrohung und der Tatsache dass aufgrund der technischen Überwachungen jeder Maupreller der Behörde angezeigt wird, wäre damit eine vorsätzliche Minderentrichtung der Maut geradezu widersinnig.

Gerade dieser Umstand - auf den die erstinstanzliche Behörde überhaupt nicht eingegangen ist - stellt nach Ansicht des Beschuldigten das kräftigste Argument für das tatsächliche Vorliegen eines technischen Defekts (Go-Box) dar.

Es werden deshalb die in der Berufung erhobenen Anträge ausdrücklich aufrecht erhalten und wird darüber hinaus auch - vorsichtshalber und in eventu -beantragt, gegen den Beschuldigten lediglich mit einer Ermahnung vorzugehen."

 

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

6.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

Punkt 8.2.2. der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2. zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die ASFINAG den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

6.2. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich mit falsch eingestellter Achsenzahl) benützt und somit das Tatbild des § 20 Abs. 2 BStMG verwirklicht hat. Unstrittig ist ferner, dass der Zulassungsbesitzer im Sinne des § 19 Abs. 4 BStMG zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden ist, diese jedoch nicht bezahlt wurde.

 

Dem Argument des Bw, dass die Aufzeichnungen in der Einzelleistungsinformation am Tattag zwischen "Staatsgrenze Suben" und "Marchtrenk Wels-Ost" völlig ident seien und deshalb nicht klar sei, weshalb sich eine Zuständigkeit der belangten Behörde ergebe, ist § 27 Abs. 2 VStG entgegenzuhalten, wonach, ist die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ungewiss, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, jene Behörde (örtlich) zuständig ist, die zuerst - wie offensichtlich im gegenständlichen Fall: die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen - eine Verfolgungshandlung vorgenommen hat.

 

Aus dem vorliegenden Einzelnachweis ist ersichtlich, dass der Bw am Tattag um 9.37 Uhr an der Staatsgrenze in Suben eine mautpflichtige Strecke befahren und die Fahrt bis 12.14 Uhr nach Marchtrenk Wels Ost mit falsch eingestellter Achsenzahl fortgesetzt hat. Hier ist es offensichtlich zu einer einstündigen Fahrtunterbrechung - und damit zum Abschluss des gegenständlichen Delikts - und in der Folge zu einer (manuellen) Umstellung der Achsenzahl gekommen. Dem Einwand des Bw, es sei nicht nachvollziehbar, dass ausschließlich der gegenständliche Tatort vorgeworfen worden ist, da am Tattag zu unterschiedlichen Zeiten und Orten die Kategorie (Achsenzahl) falsch eingestellt gewesen ist, ist zu entgegnen, dass der gegenständliche Deliktsbildungszeitraum die zurückgelegte Mautstrecke zwischen 9.37 Uhr und 12.14 Uhr umfasst, wobei sowohl der im angefochtenen Bescheid angegebene Tatort (ABkm 37,000) als auch die angegebene Tatzeit (10.05 Uhr) einen ausreichend engen Bezug zwischen der angelasteten Tat und einem bestimmten Ort herstellt, da diese Tatortumschreibung nicht auf einen Punkt, sondern auf eine in diesem Straßenkilometerbereich gelegenen Strecke zu beziehen ist und somit dem Gebot des § 44a Ziffer 1 VStG und damit auch den an eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 32 Abs. 2 VStG zu stellenden Anforderungen entsprechen (siehe zur vergleichbaren Rechtssprechung neben vielen VwGH 98/03/0089 vom 26.1.2000).

 

Wenn der Beschuldigte bemängelt, dass im Straferkenntnis nicht ausgeführt ist, welche Achsanzahl einzustellen gewesen wäre, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses alle Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Strafnorm, nämlich des § 20 Abs. 2 BStMG, anspricht (und ausreichend konkretisiert). Einer Aufnahme von Elementen weiterer Tatbestände in den Spruch des Straferkenntnisses bedarf es nicht.

 

Zum weiteren Vorbringen des Bw, dass ihm während der Fahrt das Wahrnehmen und Unterscheiden der verschiedenen akustischen Signale nicht möglich ist, da er sich auf den Verkehr konzentrieren muss, ist darauf zu verweisen, dass der Lenker verpflichtet ist, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Entsprechendes gilt für die Pflicht, für akustische Verhältnisse in der Fahrerkabine zu sorgen, die die Hörbarkeit der akustischen Signale der GO-Box nicht beeinträchtigen. Die Mautordnung normiert unter Pkt. 8.2.4.3.2. u.a. die vom Nutzer zu beachtenden akustischen Signale. Die Erfüllung dieser Pflichten ist dem Lenker zuzumuten und beeinträchtigt nicht die Verkehrssicherheit (vgl. beispielsweise die Verpflichtung auf das Hören von akustischen Signalen - Hupe - im Straßenverkehr).

 

Dem Argument, dass nach Angaben der Wirtschaftskammer bei jedem 100. LKW Probleme beim Abbuchen der Maut auftreten, ist entgegenzuhalten, dass sich aus dem vorliegenden verkehrstechnischen Gutachten vom 28.1.2006 ergibt, dass bei Einhaltung der Mautordnung, mit der darin vorgesehenen Mitwirkung des Lenkers, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine für den Fahrer nicht erkennbaren Abbuchungsprobleme zu erwarten sind. Ein selbsttätiges Verstellen der Achsenanzahl der Go-Box kann bei Einhaltung der Bestimmungen der Mautordnung ausgeschlossen werden. Ein Systemfehler ist notorisch äußerst unwahrscheinlich und liegt hier offensichtlich nicht vor, was zudem durch die Stellungnahme des Sachverständigen widerlegt wird. Widerlegt wird die - ohnehin nur als Implikation einer nicht glaubwürdigen Tatsachenbehauptung sich ergebende - Erwägung eines Systemfehlers daraus, dass - wie aus der vorliegenden Einzelleistungsinformation ersichtlich ist - der Bw am Tattag auf einer Strecke zwischen der Staatsgrenze Suben und Marchtrenk Wels Ost insgesamt 19 Mautportale durchfahren hat, die alle offensichtlich ordnungsgemäß funktioniert und die bei der Go-Box eingestellte Achsenzahl (3) registriert und abgebucht haben. Weiters spricht gegen einen technischen Defekt des Mautsystems die Tatsache, dass nach einer etwa einstündigen Fahrtunterbrechung um 12.14 Uhr offensichtlich die Achsenzahl manuell umgestellt worden ist und die Abbuchung der nunmehr ordnungsgemäß eingestellten Achsenzahl auf dem Rest der Fahrtstrecke (immerhin bei weiteren 31 Mautportalen) problemlos vonstatten gegangen ist. Gegen einen technischen Defekt des Mautsystem spricht schlussendlich noch, dass der Bw in seiner Berufung selbst von einer bei der GO-Box eingegeben Achsenzahl-Kategorie von 3 ausgeht, da die Sattelzugmaschine über drei Achsen verfügt (vergleiche dazu die Formulierung "...Aus den Lichtbildern ergibt sich jedoch, dass dieser LKW als Sattelzugmaschine nur drei Achsen aufweist, es war damit vom Beschuldigten für diesen LKW die richtige Achsanzahl eingegeben").

 

Zu dem Hinweis, dass sich auf Grund der teilentrichteten Maut lediglich eine Ersparnis von 8,50 Euro ergebe, ist festzuhalten, dass es nicht darauf ankommt, welche Ersparnis durch eine falsche Einstellung der Go-Box eingetreten ist, sondern lediglich darauf, dass die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Die vorgebrachten verwaltungsrechtlichen Bedenken gegen das BStMG teilt der Unabhängige Verwaltungssenat nicht und es wird auf den dafür vorgesehenen Rechtsweg verwiesen.

 

Dem Bw ist vorzuwerfen, dass er seinen Pflichten als Fahrzeuglenker gem. Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung nicht nachgekommen ist, da er die geänderte Achsenzahl nicht manuell umgestellt hat.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er übersehen hat, die geänderte Achsenzahl manuell umzustellen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Im Hinblick darauf, dass zur Unbescholtenheit als weiterer Milderungsgrund die wenigstens teilweise Mautentrichtung tritt (ein Umstand, der auch nach der Mautordnung die Höhe der Ersatzmaut beeinflusst und der regelmäßig zum Aufgriff der Täter führt), erscheint es vertretbar unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG), die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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