Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150271/2/Lg/Hue/Hu

Linz, 19.09.2005

 

 

 

VwSen-150271/2/Lg/Hue/Hu Linz, am 19. September 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des T S, D, W, vertreten durch Rechtsanwälte R, F & W, B S, K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 11. November 2004, Zl. BauR96-24-2004, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 80 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. §§ 24, 16 Abs. 2 VStG.

Zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem deutschen Kennzeichen am 17.12.2003 um 9.10 Uhr die mautpflichtige Innkreisautobahn A8, ABKM 33,600, Gemeinde Aistersheim, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich benützt habe, ohne eine gültige Mautvignette am Fahrzeug angebracht zu haben.

Der Bw habe dadurch die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, einer zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei und derjenige eine Verwaltungsübertretung begehe, wer die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichte.

 

In der Begründung des Straferkenntnisses wird auf den Einspruch gegen die Strafverfügung Bezug genommen. Weiters wird begründet, dass, wenn der Bw rechtfertigend geltend gemacht habe, dass ihm nur unvollständige Bankverbindungsdaten bekannt geben worden seien und er deshalb schriftlich diese Daten eruieren hätte müssen, zunächst auf das vom Bw in Ablichtung zur Verfügung gestelltes undatiertes Schreiben an die ÖSAG zu verweisen sei. Aus diesem Schreiben gehe die Erfragung näherer Daten der Bankverbindung nicht hervor. Vielmehr werde in diesem Schreiben versucht, Angaben geltend zu machen, um einer Bestrafung zu entgehen. Weitere Beweismittel, dass eine Überweisung der Ersatzmaut nicht innerhalb von zwei Wochen möglich gewesen sei, seien nicht bekannt gegeben worden.

 

2. In der Berufung wird vorgebracht, dass der Bw nach Kräften bemüht gewesen sei, die Ersatzmaut innerhalb der 2-Wochen-Frist zu bezahlen. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus der Tatsache, dass die Begleichung der Ersatzmaut schließlich auch erfolgt sei.

 

Beantragt wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG/ÖSAG vom 22. Jänner 2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass sich am Kfz nur eine abgelaufene, aber keine gültige Vignette befunden habe. Die Verwaltungsübertretung sei von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommen worden. Auf dem Fahrzeug sei gem. § 19 Abs. 3 BStMG eine Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut hinterlassen worden. Dieser Aufforderung sei aber nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 24. Februar 2004 äußerte sich der Bw dahingehend, dass er ca. alle 3 - 4 Wochen beruflich in Österreich zu tun habe und seit ca. 5 Jahren regelmäßig auf österreichischen Autobahnen fahre. Im Sommer 2003 habe er sein Fahrzeug gewechselt und seitdem immer Monats- oder Wochen-Vignetten erworben. Am Tattag habe er einmalig vergessen, eine Vignette zu lösen, er habe dies aber sogleich gemerkt und sei zur nächsten Raststätte gefahren, um sich eine Vignette zu kaufen. Als er zum Fahrzeug zurückgekommen sei, habe er eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut vorgefunden. Leider habe diese Zahlungsaufforderung nicht die vollständige Bankverbindung des ÖSAG enthalten, da die IBAN und der BIC-Code gefehlt hätten. Aus Deutschland habe der Bw dann versucht, die vollständige Bankverbindung herauszubekommen, wie einem beiliegenden Schreiben zu entnehmen sei.

Als Antwort habe der Bw von der ÖSAG die Nachricht erhalten, dass die Ersatzmautforderung aufrecht erhalten bleibe und diese bis zum 2. Jänner 2004 einzubezahlen sei. Dieses Schreiben sei aber erst am 10. Jänner 2004 beim Bw eingelangt. Die Überweisung der Ersatzmaut sei erst am 20. Jänner 2004 erfolgt, da erst zu diesem Zeitpunkt nach einer zusätzlichen E-Mail-Anfrage die Überweisungsdaten (IBAN und BIC-Code) von der ÖSAG bekannt gegeben worden seien.

Als Beilagen sind Kopien ein undatiertes Schreiben des Bw an die ASFINAG, das ausschließlich teilweise auch später vorgebrachten Rechtfertigungsgründe anführt, und eines Überweisungsbeleges vom 20. Jänner 2004 angeschlossen.

 

Einer ergänzenden Stellungnahme der ÖSAG vom 11. August 2004 ist zu entnehmen, dass beim Ersatzmaut-Angebot auf die zweiwöchige Einzahlungsfrist hingewiesen worden sei und der Ende Jänner überwiesene Geldbetrag rücküberwiesen werde.

 

Dazu verwies der Bw auf die bereits vorgebrachten Gründe für die verspätete Einzahlung der Ersatzmaut.

 

Der Verfahrensakt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs.1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs.1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs.1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 1 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1). Kann wegen einer von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 keine bestimmte Person beanstandet werden, so ist nach Möglichkeit am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 3).

 

4.2.  Dem Vorbringen, der Bw habe rechtzeitig die Ersatzmaut bezahlt, ist entgegenzuhalten, dass das Ersatzmaut-Angebot am 17. Dezember 2003, die Einzahlung jedoch erst am 20. Jänner 2004 erfolgt ist. Damit wurde die gesetzlich vorgesehene zweiwöchige Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut offensichtlich überschritten. Das Fehlen von IBAN und BIC auf dem Ersatzmaut-Angebot stellt i.S.d. § 19 Abs. 3 BStMG keinen Mangel dar, der das Zustandekommen des Ersatzmaut-Angebotes unwirksam macht, da auf dem Ersatzmaut-Angebot lediglich der Aufdruck der Identifikations- und Kontonummer erforderlich ist. Das Vorhandensein dieser Daten wurde nicht bestritten. Die Notwendigkeit der zusätzlichen Angabe von Daten für den zwischenstaatlichen Zahlungsverkehr ist in der vorgenannten Gesetzesstelle nicht normiert. Das Ersatzmaut-Angebot erfolgte somit korrekt i.S.d. § 19 BStMG.

Das Ersatzmaut-Angebot enthält - unbestritten - einen Hinweis auf die zweiwöchige Zahlungsfrist, auf die im Zuge der Korrespondenz mit der ÖSAG nochmals hingewiesen worden ist. Es ist im Zweifel von der Richtigkeit der Behauptung auszugehen, dass das Antwortschreiben der ÖSAG tatsächlich erst am 10. Jänner 2004 dem Bw zugegangen ist. Allerdings bezog sich dieses Antwortschreiben offensichtlich auf sein undatiertes Rechtfertigungsschreiben, in dem IBAN und BIC jedoch nicht erfragt wurden. Die daraus resultierende weitere Verzögerung der Überweisung der Ersatzmaut durch eine durch den Bw daraufhin durchgeführte E-Mail-Anfrage nach bereits verstrichener zweiwöchiger Zahlungsfrist liegt jedenfalls im Verantwortungsbereich des Bw. Hiezu wird nochmals auf die entsprechende Bestimmung des § 19 Abs. 3 BStMG hingewiesen, wonach dem Ersatzmaut-Angebot dann entsprochen wird, "wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird". Die Ersatzmaut wurde der ASFINAG erst Ende Jänner 2004, also nach wesentlicher Überschreitung der im Gesetz festgesetzten Frist, gutgeschrieben.

Dass der Bw irrtümlich davon ausging, Zwischenkorrespondenzen würden die Frist hemmen oder unterbrechen, ändert nichts daran, dass das Fristversäumnis den Strafausschließungsgrund der (rechtzeitigen) Ersatzmautentrichtung nicht zustande kommen ließ.

 

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist von der Richtigkeit der Darstellung des Meldungslegers auszugehen, wonach am Kfz keine gültige Vignette angebracht war, was seitens des Bw auch nicht bestritten wurde. Im gegenständlichen Fall steht deshalb unbestritten fest, dass der Bw als Lenker eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich ohne auf das Kfz aufgeklebter Vignette) benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht hat. Es wird geltend gemacht, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle eine Vignette gekauft aber noch nicht aufgeklebt gewesen sei. Dem ist entgegen zu halten, dass gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung die Maut nur dann im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziffer 9 BStMG vorschriftsmäßig entrichtet ist, wenn vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette unter Verwendung des originären Vignettenklebers auf dem Kfz angebracht worden ist.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Es ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum