Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300537/3/Gf/Gam

Linz, 06.12.2003

 

 

 VwSen-300537/3/Gf/Gam Linz, am 6. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des L A, M, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 6. November 2003, Zl. Pol96-131-2003, wegen einer Übertretung des Oö. Spielapparategesetzes, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.

 

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG.
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 8. November 2003, Zl. Pol96-131-2003, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt, weil er am 13. Oktober 2003 einen Spielapparat ohne die erforderliche behördliche Bewilligung aufgestellt gehabt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 10 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Z. 4 des Oö. Spielapparategesetzes, LGBl.Nr. 53/1999 (im Folgenden: Oö. SpielapparateG), begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 11. November 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 24. November 2003 - und damit rechtzeitig - persönlich bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung.

 

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt auf Grund entsprechender dienstlicher Wahrnehmungen der einschreitenden Aufsichtsorgane als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen sei; infolge Unterlassung einer entsprechenden Mitwirkung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

2.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass sein Lokal zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt infolge des wöchentlichen "Sperrtages" nicht öffentlich zugänglich gewesen sei. Weil es einen Programmfehler aufgewiesen habe, der jeweils erst nach längerer Laufzeit aufgetreten sei, sei das Gerät gerade an jenem Tag in Betrieb genommen worden.

 

Aus diesen Gründen wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Freistadt zu Zl. Pol96-131-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein dementsprechender Parteienantrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß
§ 51e Abs. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Z. 4 Oö. SpielapparateG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 400 bis 4.000 Euro zu bestrafen, der Spielapparate ohne die dafür erforderliche Bewilligung aufstellt.

 

Nach § 4 Abs. 1 Oö. SpielapparateG bedarf das Aufstellen von Spielapparaten an öffentlichen Orten einer Bewilligung der Behörde.

 

Als öffentliche Orte sind gemäß § 2 Abs. 6 Oö. SpielapparateG jedenfalls Gastgewerbebetriebe anzusehen, sofern diese - wie aus der dieser Norm immanenten Zwecksetzung hervorgeht - frei zugänglich sind.

 

4.2.1. Im gegenständlichen Fall wird dem Rechtsmittelwerber konkret angelastet, am "13.10.2003 um 15.30 Uhr" mit der bewilligungslosen Aufstellung eines Spielapparates einen Verstoß gegen § 3 Oö. SpielapparateG geduldet zu haben.

 

Wenngleich in diesem Zusammenhang die Annahme nahe liegt, dass jener Spielapparat nicht nur an diesem einen Tag, sondern wohl auch davor und danach in dieser Betriebsstätte aufgestellt gewesen sein wird, geht es demnach aber im gegenständlichen Fall ausschließlich darum, die Strafbarkeit der Aufstellung eines Spielapparates in einem Lokal, das am Tattag geschlossen war (diesem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rechtsmittelschriftsatz ist die belangte Behörde anlässlich entsprechender ergänzender Erhebungen des Oö. Verwaltungssenates [vgl. ONr. 2 des h. Aktes] nicht entgegengetreten), zu beurteilen.

 

Zwar bedeutet allein die Festsetzung eines "Sperrtages" durch seinen Inhaber noch nicht zwangsläufig, dass dieses Lokal auch tatsächlich nicht frei zugänglich war; allerdings lassen sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt keine diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse nachvollziehen.

 

Insbesondere mit Rücksicht auf die gegenwärtig noch offene Verfolgungsverjährungsfrist hat der Oö. Verwaltungssenat daher in vergleichbaren Fallkonstellationen bereits mehrfach ausgesprochen, dass es ihm als bloßem Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle schon von verfassungswegen (vgl. Art. 129 B-VG) verwehrt ist, substantielle Versäumnisse des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens aus eigenem nachzuholen oder im Wege einer "Ausdehnung" des Tatzeitraumes (auch) in die Rolle des öffentlichen Anklägers zu schlüpfen.

 

4.3. Der gegenständlichen Berufung war vielmehr gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird. Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war hingegen mit Rücksicht auf die noch laufende Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu verfügen; ob und in welcher Weise das Verwaltungsstrafverfahren fortgeführt wird, hat vielmehr die belangte Behörde aus eigenem zu beurteilen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat Höhe von 20% vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. G r o f
 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum