Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150278/2/Lg/Hu

Linz, 03.02.2005

 

 

 VwSen-150278/2/Lg/Hu Linz, am 3. Februar 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des K P, P, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. Jänner 2005, Zl. 0061884/2004, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt wird.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 200 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen am 27.8.2004 um 12.42 Uhr die A7, Mautabschnitt Linz Voest-Linz Wiener Straße, km 7.81, (mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn) benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, indem die auf der Go-Box eingestellte Kategorie nicht mit der Fahrzeugkategorie übereingestimmt habe. Der Bw habe dadurch §§ 6, 7 Abs.1 und 20 Abs.2 BStMG verletzt und sei gemäß § 20 Abs.2 BStMG iVm § 20 VStG in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.
  2.  

    In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige der ÖSAG vom 16.10.2004, in welcher der gegenständliche Sachverhalt mitgeteilt worden sei. Bezug genommen wird ferner auf den Einspruch gegen die Strafverfügung, in welchem der Bw bekannt gegeben habe, nicht Besitzer des gegenständlichen Fahrzeuges zu sein, sondern als Kraftfahrer für die gegenständliche Firma gearbeitet zu haben. Er ersuche in eventu um Milderung der Strafe. Nach Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens mit der Aufforderung zur Rechtfertigung habe der Bw im Wesentlichen mitgeteilt, dass er die Maut bezahlt habe und daher die Aufhebung der Strafe beantragen würde. Als Nachweis habe er den Pre-Pay Zahlungsnachweis über eine Aufbuchung von Euro 100 beigelegt.

     

    Für die erkennende Behörde sei der im Spruch dargestellte Sachverhalt erwiesen. Der Bw habe am 27.8.2004 die gegenständliche mautpflichtige Bundesstraße A benützt, obwohl er die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet habe, indem die auf der Go-Box eingestellte Achszahl (zwei Achsen) nicht mit der tatsächlichen Achszahl des Fahrzeuges (vier Achsen) übereingestimmt habe. Der Bw habe zwar ein entsprechendes Guthaben am 26.8.2004 aufgebucht und es habe auch eine Abbuchung beim Durchfahren der Mauteinrichtung stattgefunden, wobei allerdings die Achszahl auf der Go-Box nicht mit der tatsächlichen Achszahl des Fahrzeuges übereingestimmt habe. Aufgrund der Signaltöne beim Durchfahren der Mauteinrichtung wäre es aufgrund der Mitwirkungspflicht des Lenkers für den Bw ein Leichtes gewesen, die Funktionstüchtigkeit der Go-Box an der nächsten Service-Stelle überprüfen zu lassen oder selbst die Einstellungen der Go-Box zu prüfen und in der Folge die nicht entrichtete Maut nachzuzahlen. Diesbezüglich sei dem Bw Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Fahrlässigkeit reiche bei Ungehorsamsdelikten wie dem gegenständlichen hin.

     

    Bei der Bemessung der Strafhöhe wurde das außerordentliche Milderungsrecht angewendet (§ 20 VStG). Innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens wurde die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt.

     

  3. In der Berufung wird eingewendet, der Bw sei zwar Lenker gewesen, er habe aber immer von seinem Geld die Vignette gekauft, da sich sein Chef geweigert habe, eine Vignette zu kaufen. Der Bw ersuche um Aufhebung der Strafe, da ihn kein Verschulden treffe. Er habe seinen Job verloren, da er mit seinem Chef wegen der Vignetten und anderer Ungereimtheiten gestritten habe. Er habe schon vier Anzeigen wegen Nichtleistens einer Maut erhalten, obwohl er meine, dass der Zulassungsbesitzer zu bestrafen sei. Der Bw sei Alleinverdiener. Er habe für Oktober und November noch kein Geld erhalten. Er sei im Moment arbeitslos und stehe ohne einen Euro da und wisse nicht, wie er seine Familie ernähren soll. Er ersuche in eventu um Aussprechen einer Ermahnung.
  4.  

  5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt (Benützung einer mautpflichtigen Strecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung durch den Bw) bleibt in der Berufung unbestritten. Zutreffend geht das angefochtene Straferkenntnis von einem Verschulden des Bw aus, da ihn als Lenker die Pflicht trifft, für die ordnungsgemäße Mautentrichtung Sorge zu tragen, sofern er eine mautpflichtige Strecke benützt. Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin das ao. Milderungsrecht angewendet und die auf diese Weise geringstmögliche Geldstrafe verhängt wurde. Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe durch den Unabhängigen Verwaltungssenat erspart dem Bw überdies die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG vertretbar wäre. Trotz des möglichen, aus den Ausführungen des Bw hervorgehenden Fehlverhaltens seines Chefs ist das Verschulden des Bw nicht als geringfügig im Sinne des § 21 Abs.1 VStG einzustufen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 
 
 

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