Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150283/4/Lg/Gru/Pe

Linz, 26.07.2005

 

 

 VwSen-150283/4/Lg/Gru/Pe Linz, am 26. Juli 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der B S, R, D- P, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 18. Jänner 2005, Zl. BG-BauR-7235-2004f Ma, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift § 20 Abs. 2 i.V.m. § 6 BStMG zu zitieren ist. Als für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen sind § 20 Abs. 2 BStMG i.V.m. § 16 Abs. 2 und § 19 VStG zu zitieren.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil sie es als Lenkerin eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t mit dem intern. Kennzeichen D- zu verantworten habe, dass sie am 15.9.2004 gegen 23.47 Uhr im Gemeindegebiet Wels, Bezirk Wels-Stadt, auf der A 25, Mautabschnitt Wels ÖBB-Terminal Wels, bis zu km 14,58, die für die Benützung von Autobahnen vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut nicht entrichtet hat. Dies wurde von den automatischen Kontrolleinrichtungen des Mautsystems Österreich unter der Deliktsnummer 670435 festgehalten. Es wurde festgestellt, dass das Fahrzeuggerät ein ungenügendes Mautguthaben aufwies und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

In der Begründung wird u.a. darauf verwiesen, dass infolge des Verbrauchs des Mautguthabens keine Mautabbuchung mehr vorgenommen habe werden können. Die Möglichkeit einer Nachentrichtung sei nicht genutzt worden.

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, dass die Bw das Fahrzeug zwar geführt, sich aber mit ihrem Chef abgesprochen habe, der versicherte, dass die Maut automatisch abgebucht werde. Sie sei sich keiner Schuld bewusst, da sie sich telefonisch abgesichert hätte.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Die Lenkeranzeige der ASFINAG/ÖSAG enthält den gegenständlichen Tatvorwurf, wobei auch erwähnt ist, dass der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut von der Lenkerin nicht entsprochen worden sei.

 

Gegen die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wels vom 14.10.2004 wurde von der Bw Einspruch erhoben mit der Begründung, dass die Bw mit ihrem Chef gesprochen und dieser zugesagt habe, dass die Maut automatisch bei Aral abgebucht werde. Sie habe sich auf diese Anweisung verlassen und sei sich keinerlei Schuld bewusst. Die Bw sei zum ersten Mal in Österreich mit einem LKW gefahren. Außerdem wird vorgebracht, die Bw habe bereits vom Bezirk Neusiedl am See eine 500 Euro Strafe erhalten. Seitens der ÖSAG wurden mit Schreiben vom 10.11.2004 die Einzelleistungsinformation und die dazugehörigen Beweisbilder übermittelt. Die Möglichkeit der Nachentrichtung der Maut sei nicht genutzt worden.

 

Nach Aufforderung zur Rechfertigung brachte die Bw mit Schreiben vom 27.11.2004 vor, sie habe in Passau Halt gemacht und mit ihrem Chef abgesprochen, was sie tun solle. Dieser habe der Bw gesagt, sie solle weiterfahren, da die Maut automatisch abgebucht werde. Ferner wurde vorgebracht: "Wie ich ihnen bereits mit dem Einspruch mitgeteilt habe ist eine Anzeige Von Linz Für 400 Euro Von Wels 400 Euro Von Neusiedel a. See 500 Euro Strafe eingegangen. Als ich in Österreich zur Toilette ging habe ich von dieser Go Box ein Heft gesehen das ich Gelesen habe ich bin dann sofort in die Tankstelle die mir dann sagten dass ich dies Box Herausnehmen kann um nachzusehen was los ist.

Die Leute haben mir dann 16 Euro berechnet und dann zur nächsten Maut stelle zu fahren. Bei dieser Mautstelle habe ich dann 100 Euro berechnet die ich gleich Zahlte, mir wurde dann gesagt es würde eine anzeige erstellt werden mein Pass sowie mein Führerschein wurde Registriert."

 

Mit Schreiben vom 11.12.2004 legte die Bw die einschlägigen und von ihr in ihren bisherigen Vorbringen offensichtlich ins Auge gefassten Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.10.2004, Zl. BauR96-783-2004/Eß, und der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 1.10.2004, Zl. 300-9909-2004, vor. Die beiden Strafverfügungen betreffen die Tattage 16.9.2004 und 17.9.2004.

 

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

4.1. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich die Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

Gemäß § 8 Abs. 3 BStMG sind die näheren Bestimmungen über die Überprüfung der Geräte und die Pflichten im Fall von Funktionsstörungen in der Mautordnung zu treffen.

Gemäß § 20 Abs.2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird die Tat straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt.

§ 19 Abs. 1 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

 

Im § 19 Abs. 2 BStMG ist geregelt, dass anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 leg.cit. der Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern ist. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt.

 

Gemäß Pkt. 8.2.4.1. der Mautordnung haben sich Kraftfahrzeuglenker gemäß § 8 Abs. 2 BStMG vor, während und nach jeder Fahrt auf mautpflichtigen Strecken von der Funktionstüchtigkeit der Go-Box zu überzeugen und etwaige Funktionsstörungen umgehend zu melden.

 

Nach Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage).

 

4.2. Die Benützung der mautpflichtigen Strecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung unter den vorgeworfenen näheren Umständen ist in der Berufung unbestritten. Sinngemäß macht die Bw mangelndes Verschulden geltend.

 

Insofern die Bw im erstinstanzlichen Verfahren (vielmehr in der Berufung!) auf weitere einschlägige Bestrafungen Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass diese andere Tattage (und nicht das gegenständliche Delikt) betreffen.

Dem Vorbringen der Bw, ihr Arbeitgeber habe ihr zugesichert, dass die Maut automatisch abgebucht werde, sind die oben zitierten Regelungen des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 BStMG sowie den zitierten Bestimmungen der Mautordnung entgegen zu halten. Daraus geht klar hervor, dass die Bw als Lenkerin für die korrekte Einstellung der Go-Box verantwortlich ist und sie die Pflicht trifft, sich über die Funktionsweise des Gerätes zu informieren und sich selbst von der Funktionstüchtigkeit des Gerätes zu überzeugen. Indem die Bw dies unterließ, machte sie sich fahrlässigkeitsbegründenden Sorgfaltsverstoßes schuldig. Auch eine evtl. Rücksprache mit dem Firmeninhaber entbindet die Lenkerin nicht von der erwähnten Verpflichtung. Dem allfälligen Einwand der Unkenntnis der einschlägigen Vorschriften wäre die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch ausländische Lenker im Bereich des Bundesstraßenmautwesens die Pflicht trifft, sich entsprechend zu informieren, entgegen zu halten.

 

4.3. Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht hervorgekommen. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt sein könnte. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen; dies erspart der Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Langeder

 
 

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