Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300546/2/Ste/Ta/Be

Linz, 25.03.2004

 

 VwSen-300546/2/Ste/Ta/Be Linz, am 25. März 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung der B A G, M, G, vertreten durch RA Dr. F W, S, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 15. Jänner 2004, Zl. Pol96-5-2003, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl.Nr. 620/1989, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 125/2003, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift im Spruch wie folgt zu lauten hat: "§ 52 Abs. 1 Z. 5 Glückspielgesetz (GSpG), BGBl.Nr. 620/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 (Euro-Steuerumstellungsgesetz)".
  2. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag von 160 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat über die Bwin folgendes Straferkenntnis verhängt:

"Sie haben am 6.11.2002 in den Räumlichkeiten des Gastgewerbebetriebes "BP Tankstelle" in G, I, als Betreiberin dieses Gastgewerbebetriebes nachfolgende vier Glücksspielapparate, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen und die die Entscheidung darüber selbsttätig herbeiführen, betriebsbereit aufgestellt gehabt.

Anzahl Type Erzeugergeräte/Seriennr. Programmversion Datenträger Spielprogramm

1. 1 Stück Kajot 1528 Pr.:2.0 EPROMS Magic Fun

2. 1 Stück Kajot 1529 Pr.:2.0 EPROMS Magic Fun

3. 1 Stück Kajot 1530 Pr.:2.0 EPROMS Magic Fun

4. 1 Stück Kajot 1531 Pr.:2.0 EPROMS Magic Fun

Sie haben somit vier Glückspielapparate außerhalb einer Spielbank betrieben bzw. zugänglich gemacht, obwohl diese Glücksspielapparate dem Glücksspielmonopol unterliegen und der vermögensrechtlichen Leistung eines Spielers im Betrag oder Gegenwert von mehr als 0,50 Euro ein Gewinn im Betrag oder Gegenwert von mehr als 20 Euro in Aussicht gestellt wurde."

Dadurch habe sie folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 52 Abs. 1 Zi. 5 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl.Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2003."

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über die Bwin folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von Ersatzfreiheitsstrafe von gemäß

Spruchpunkt 1: 200 Euro 3 Stunden § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz

Spruchpunkt 2: 200 Euro 3 Stunden § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz

Spruchpunkt 3: 200 Euro 3 Stunden § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz

Spruchpunkt 4: 200 Euro 3 Stunden § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschreibung des Spielapparates sich nicht zur Gänze auf den aufgestellten Spielapparat mit dem installierten Spielprogramm Magic Fun beziehe. Spielteilergebnisse des Spielprogrammes Magic Fun (wie etwa die erste Kartenauflage) würden durch die elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst herbeigeführt und würden ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen. Die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 2 GSpG komme nicht zum Tragen, da die vermögensrechtliche Leistung des Spielers und der durch das Spielprogramm in Aussicht gestellte Gewinn die jeweils zulässige Höchstgrenze erheblich übersteige. Die Bwin habe somit vier Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betrieben bzw. zugänglich gemacht und somit den Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 23. Jänner 2004 zugestellt wurde, richtet sich die am 6. Februar 2004 - und somit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Im Wesentlichen macht die Bwin in ihrer Berufung Verfahrens- und Begründungsmängel geltend, stellte Beweisanträge, bekämpft den Tatzeitraum, stellt den Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen und bestreitet die Kompetenz des amtlichen Sachverständigen. Weiters wird die Beurteilung der Rechtsfrage, der Beweiswürdigung, der Begründung und der Strafbemessung angefochten.

Hinsichtlich des Tatzeitraumes wird vorgeworfen, dass die Behörde einen Verstoß über gesamten 6. November 2002, sohin von 0 bis 24 Uhr, anlaste, was jedoch durch kein Verfahrensergebnis gedeckt sei. Es liege nicht einmal ein Verfahrensergebnis vor, dass die Räumlichkeiten des Gastgewerbebetriebes "BP Tankstelle" von 0 bis 24 Uhr geöffnet seien. Die Dauer der Tat sei für die Höhe der Strafe nicht unbedeutend.

Die Berufung strebt die Abänderung des Straferkenntnisses und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Weiters wird der Antrag auf Herabsetzung der verhängten Strafe gestellt. Darüber hinaus wird gemäß § 21 VStG der Antrag gestellt, von der Verhängung der Strafe abzusehen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Zl. Pol96-5-2003. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs. 3 Z. 3 VStG). Im Übrigen verzichtete die Bwin in der Berufung ausdrücklich darauf "an der Berufungsverhandlung teilzunehmen."

2.2. Aus dem angefochtenen Beschlagnahmebescheid und dem vorliegenden Akt ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 26. April 2002 hat die Bwin bei der belangten Behörde die Erteilung einer Spielapparate-Bewilligung für die verfahrensgegenständlichen vier Spielapparate beantragt.

In seinen gutachtlichen Stellungnahmen vom 11. November 2002 teilte der Amtssachverständige für Maschinen- und Elektrotechnik der Erstbehörde das Ergebnis des am 6. November 2002 in der BP-Tankstelle, I, G, durchgeführten Lokalaugenscheines mit. Bei allen vier Spielapparaten wurde zum Banknoteneinzug bemerkt, dass die Wertigkeit der Geldscheine mit 5 Euro, 10 Euro, 20 Euro und 50 Euro angeschrieben gewesen sei. Der Einwurf von 1 Euro und 2 Euro Münzen sei ebenfalls bei allen vier Spielapparaten möglich. Als niedrigster Spieleinsatz sei 0,2 Euro, als Gewinnplan für den höchsten Spieleinsatz seien 2 Euro möglich. Der Lokalaugenschein habe weiters ergeben, dass von drei Möglichkeiten, wie die Karten gezeigt werden können, nur die dritte Variante spielbar sei. Die ersten zwei in der Spielbeschreibung angeführten Möglichkeiten seien nicht vorhanden.

Unter Zugrundelegung dieser gutachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 4. Februar 2003, Pol10-7-2002, den Antrag auf Erteilung einer Spielapparatebewilligung im Sinne des Oö. Spielapparategesetzes 1999 abgewiesen, weil die Beschreibung des Spielapparates sich nicht zur Gänze auf den aufgestellten Spielapparat mit dem installierten Spielprogramm Magic Fun beziehe und die Spielteilergebnisse durch die elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst herbeigeführt und ausschließlich oder überwiegend vom Zufall und nicht von den persönlichen Fähigkeiten des Spielers abhängen würden. Aufgrund dieses Gutachtens stehe somit fest, dass es sich bei den beantragten vier Spielapparaten von der Funktionsweise des Spielablaufes her um Geldspielapparate handle.

In der Folge wurde der Bwin mit Strafverfügung vom 30. April 2003 die oben genannte Verwaltungsübertretung angelastet und gemäß § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz je eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 3 Stunden, verhängt.

Die Bwin beantragte in ihrem rechtzeitig eingebrachten Einspruch unter anderem ihre eigene Einvernahme sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers. In einer weiteren Stellungnahme führte die Bwin aus, dass die Sachverhaltsdarstellung durch den Meldungsleger zu ergänzen sei, da in der Anzeige wesentliche Angaben und Tatbestandsmerkmale fehlen würden. Darüber hinaus wurde die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Automaten aller Art beantragt, da der beigezogene Amtssachverständige nicht kompetent sei.

Mit Straferkenntnis vom 15. Jänner 2004, Zl. Pol96-5-2003, hat die belangte Behörde in weiterer Folge die Bwin wie oben angeführt für schuldig befunden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 52 Abs 1 Z. 5 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber).

 

Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 GSpG sind Glücksspiele iSd. Glücksspielgesetzes Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.

 

Nach § 4 Abs. 2 GSpG unterliegen Ausspielungen mittels eines Glücksspiel-automaten nicht dem Glücksspielmonopol, wenn die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder Gegenwert von 0,50 Euro und der Gewinn den Betrag oder Gegenwert von 20 Euro nicht übersteigt.

 

§ 2 Abs 1 GSpG definiert Ausspielungen als Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt. Nach § 2 Abs 2 GSpG liegt eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig, herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird. Mit dieser Neufassung wurde die Abgrenzung zwischen elektronischen Lotterien unter Zuhilfenahme modernster technischer Kommunikationsmittel und Ausspielungen mittels Glücksspielapparaten festgeschrieben, aber inhaltlich keine Ausweitung des Glücksspielmonopols bewirkt (vgl. RV zu BGBl. I Nr. 69/1997, 680 BlgNR 20. GP, 5 - Zu § 2 Abs. 2 und § 12a und 12b).

 

§ 2 Abs 3 GSpG definiert einen Glücksspielautomat als Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt.

 

Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nach § 4 Abs. 2 GSpG idF BGBl. I Nr. 59/2001 nicht dem Glücksspielmonopol, wenn

1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50 Euro nicht übersteigt und

2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20 Euro nicht übersteigt.

 

3.2. "Betreiben" eines Spielapparates bedeutet nach der Regierungsvorlage, einem bestimmten oder unbestimmten Kreis von Interessenten Gelegenheit zum Glücksspiel zu geben (vgl Erl zur RV GSpG 1989, 1067 BlgNR 17. GP, 21). Für die Tatvariante des Betreibens (Veranstalter) im § 52 Abs 1 Z 5 GSpG ist die Schaffung einer Spielgelegenheit auf eigene Rechnung wesentlich. Als Betreiber eines Glücksspielautomaten bzw. als Veranstalter des Glücksspiels ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzusehen, wer die Aufstellung eines betriebsbereiten Glücksspielautomaten auf seine Rechnung ermöglicht (vgl etwa VwGH 20.12.1996, 93/17/0058 und VwGH 21.4.1997, 96/17/0488).

 

Das Betreiben eines Glücksspielautomaten erfolgt - wie sich aus den §§ 2 und 4 GSpG ergibt - durch Ausspielung. Nach der Judikatur ist auch für den Begriff der Ausspielung iSd GSpG das Inaussichtstellen einer Gegenleistung des Unternehmers (Veranstalters) für die vermögensrechtliche Leistung des Spielers wesentlich. Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist (vgl. VwGH 23.12.1991, 88/17/0010 = ZfVB 1993/2/473; VwGH 23.6.1995, 91/17/0022; VwGH 21.4.1997, 96/17/0488; VwGH 24.6.1997, 94/17/0113).

 

Die Legaldefinition des Begriffs der Ausspielung im § 2 Abs. 1 GSpG stellt auf das bloße in Aussicht stellen einer vermögensrechtlichen Gegenleistung ab. Damit im Zusammenhang steht, dass es für den Begriff des Glücksspielautomaten nach dem § 2 Abs. 3 GSpG auf die selbsttätige Entscheidung über Gewinn und Verlust, nicht notwendig aber auf die selbsttätige Ausfolgung des Gewinns ankommt. Daher schadet es nicht, wenn die Spielgewinne nicht direkt vom Spielautomaten, sondern - gegebenenfalls auch nur verdeckt - vom Betreiber (Veranstalter) ausbezahlt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass ein in Aussicht stellen iSd § 2 Abs. 1 GSpG auch in Form eines Realoffertes durch Aufstellung eines Automaten geschehen kann, nach dessen äußerem Erscheinungsbild der Spieler berechtigterweise erwarten kann, er werde für seine vermögensrechtliche Leistung im Falle eines Gewinns eine vermögensrechtliche Gegenleistung erhalten (vgl. VwGH 21.4.1997, 96/17/0488). Eine selbständige Herbeiführung der Entscheidung über Gewinn und Verlust iSd § 2 Abs. 3 GSpG liegt wohl auch dann vor, wenn die Spielerin oder der Spieler gewisse Grundfunktion wie das Betätigen von "START" und/oder "HALTE"-Tasten selbst wahrnehmen kann oder muss. Dass die Spielerin oder der Spieler wesentlichen darüber hinausgehenden Einfluss auf den Gewinn und Verlust hätte, wird aber nicht einmal von der Bwin in ihrer Berufung behauptet.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 93/17/0058, klargestellt, dass die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 2 GSpG so zu verstehen ist, dass schon die Möglichkeit der Überschreitung einer der beiden Bagatellgrenzen genügt, um eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol zu verneinen. Es kommt nach dieser Entscheidung nicht auf den bei einem Spiel konkret geleisteten Einsatz oder konkret erzielten Gewinn, sondern auf den bei einem Glücksspielautomaten nach seiner Funktionsweise pro Spiel möglichen Einsatz und die in Aussicht gestellte mögliche Gegenleistung an.

 

3.3. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die Bwin die verfahrensgegenständlichen Glücksspielapparate außerhalb einer Spielbank aufgestellt hat, diese betriebsbereit und für jedermann zugänglich waren.

 

Schon im Hinblick auf den möglichen Spieleinsatz von 2 Euro pro Spiel war an die Ausnahme nach § 4 Abs. 2 GSpG nicht mehr zu denken, da ja allein die Möglichkeit der Überschreitung einer der Geringfügigkeitsgrenzen genügt, um eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol nach § 4 Abs. 2 GSpG zu verneinen (vgl. VwGH 20.12.1996, Zl. 93/17/0058).

 

3.4. Seitens des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenats bestehen keine Bedenken, die Ausführungen des Amtssachverständigen der Entscheidung zu Grunde zu legen. Die Ausführungen sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung.

 

Für die Berufungsbehörde bestehen daher keine Zweifel, dass die Bwin die vorgeworfene Tat begangen hat.

 

 

4. Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von durchschnittlich 1.500 Euro und keinen Sorgepflichten aus. Strafmildernd und erschwerend wurden keine Umstände gewertet.

 

Die Strafe war nach dem Strafrahmen des § 52 Abs. 1 Z. 5 GSpG zu bemessen, wonach eine Geldstrafe bis 22.000 Euro für eine Übertretung nach dieser Bestimmung vorgesehen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe war nach § 16 Abs. 1 und 2 VStG innerhalb eines Rahmens von zwei Wochen festzusetzen.

 

Die verhängte Geldstrafe von 200 Euro je Glücksspielapparat ist im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und unter den gegebenen Umständen durchaus als angemessen anzusehen. Die verhängte Strafe scheint jedenfalls soweit angemessen, als dadurch auch die Existenz der Bwin oder der von ihr allenfalls zu versorgenden Personen nicht gefährdet wird. Darüber hinaus stünde ihr noch die Möglichkeit einer Ratenzahlung offen.

 

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 3 Stunden kann ebenfalls nicht beanstandet werden, da diese unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 2 VStG durchaus in Relation zur vorgesehenen Geldstrafe von je 200 Euro steht. Strafmildernd oder erschwerend wurde kein Umstand gewertet.

 

Die Berufungsbehörde vertritt dazu die Auffassung, dass die Erstbehörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, in Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet die Bwin in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Bwin weder im Hinblick auf den Schuldspruch noch bezüglich der Straffestsetzung in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb diesbezüglich die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

 

5. Die (geringfügige) Korrektur des Spruchs stellt sicher, dass die verletzte Rechtsvorschrift dort in der Fassung genannt ist, die im Zeitpunkt der Tat gegolten hat. Die zwischenzeitlichen Novellen des Glücksspielgesetzes brachten keine für die Bwin begünstigende Rechtlage.

 

 

6. Im Übrigen ist zu den weitwendigen und zum Teil für das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats im Detail nicht immer nachvollziehbaren Ausführungen in der Berufung zu bemerken:

 

6.1. Entgegen der Ansicht der Bwin steht auf Grund der vier Stellungnahmen des Gutachters Ing. M M - letztlich auch durch die Bwin unwiderlegt - fest, dass eben alle vier der dort und in weiterer Folge im bekämpften Bescheid genannten Geräte betrieben wurden und zugänglich waren. Es ist kein Tatbestandsmerkmal des § 52 Abs. 1 Z. 5 GSpG, dass die Geräte auch bespielt werden müssten. Die entsprechenden Behauptungen in der Berufung gehen daher ins Leere.

 

6.2. Der belangten Behörde kann weiters auch nicht entgegen gehalten werden, dass sie in ihrer Beweiswürdigung den Ausführung des genannten Amtssachverständigen folgt, der in durchaus nachvollziehbarer Weise die Funktionsweise und die sich für eine Spielerin oder einen Spieler ergebenden Möglichkeiten sowie den Ablauf eines Probespiels darstellt. Wenn der Sachverständige auf Grund des so vor Ort aufgenommenen Befunds und seiner besonderen Kenntnisse zum Schluss kommt, dass zumindest Teile des Programms ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen, und die belangte Behörde diese Ausführungen ihrer Entscheidung zugrunde legt, kann ihr kein Vorwurf gemacht werden. Zur weiteren Kritik an der Heranziehung des Amtssachverständigen zum Verfahren vor der ersten Instanz ist insbesondere auf § 52 Abs.1 AVG verwiesen, wonach die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen sind.

 

6.3. Zum Tatzeitraum zitiert die Bwin in der Berufung aus der Judikatur, zieht jedoch daraus letztlich einen falschen Schluss. Für den vorliegenden Fall scheint entscheidend, dass - gerade auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - die Anforderungen an die Tatzeitumschreibung von Delikt zu Delikt je nach den Begleitumständen verschieden und an Rechtsschutzüberlegungen zu messen sind. Im Ergebnis geht es darum, im Hinblick auf die Vermeidung möglicher Doppelbestrafungen, jede Verwechslungsgefahr hintanzuhalten. Das Betreiben oder Zugänglich-Machen von Glücksspielapparaten oder Glücksspielautomaten setzt schon vom Gehalt der Wörter und Wortfolgen "betreiben" und "zugänglich machen" her (anders als vielleicht das Wort "aufstellen") einen gewissen Zeitraum (der sicher kürzer oder länger sein kann) an sich voraus. In vergleichbaren Fällen hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich etwa sogar einen Tatzeitraum "vom 29.10.1996 bis 23.09.1997" als ausreichend konkret angesehen, ohne dass dabei Zweifel an der Umschreibung des Tatzeitraums entstanden wären (vgl. die Entscheidung vom 30. März 1999, VwSen-300223/15; die Beschwerde dagegen wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Februar 2001, 99/17/0216, abgewiesen). Auch im vorliegenden Fall kann der Unabhängige Verwaltungssenat keine schädliche Verwechslungsgefahr erkennen, wenn im Spruch nicht mit letzter Genauigkeit auch die genaue Uhrzeit der Tat genannt ist. Für das Betreiben von Glücksspielautomaten genügt als Tatzeit die Angabe des Tages.

 

Bei diesem Ergebnis spielen auch die Öffnungszeiten des Gastgewerbebetriebs keine Rolle. Gerade und selbst wenn - was wohl auch anzunehmen sein wird - im konkreten Fall der Gastgewerbebetrieb am Tattag nicht von 0 bis 24 Uhr geöffnet war, besteht hinsichtlich des Tatzeitraums keine Verwechslungsgefahr. Da die Strafhöhe von 200 Euro - wie oben dargelegt - bei einem maximalen Ausmaß von 22.000 Euro ohnehin im untersten Bereich gelegen ist, kann davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung ohnehin von einer kürzeren Dauer (wohl eben höchstens der Öffnungszeit) ausgegangen ist.

 

6.4. Mit den Hinweisen auf § 21 VStG - dessen Anwendung im vorliegenden Fall nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats schon auf Grund des nicht geringfügigen Verschuldens und auch allfälliger nachteiliger Folgen insbesondere generalpräventiver Natur nicht in Frage kommt - gesteht die Bwin letztlich auch ein, dass sie die Tat begangen hat.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum