Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150284/2/Lg/Hue/Hu

Linz, 11.07.2005

 

 

 VwSen-150284/2/Lg/Hue/Hu Linz, am 11. Juli 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des W G, K, B, vertreten durch die Rechtsanwälte H B, W-D S, T G und T J. F, P, R-W-A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 20. Jänner 2005, Zl. BauR96-449-2004, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 80 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er es als Lenker des Pkw mit dem deutschen Kennzeichen zu verantworten habe, dass er am 7.8.2004 um 15.27 Uhr die mautpflichtige Innkreis Autobahn A8, ABkm 033,600, Gemeinde Aistersheim, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, in Fahrtrichtung Suben, benützt und dadurch, dass die Mautvignette mittels eines Klebestreifens an der Windschutzscheibe angebracht war, die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet habe, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, einer zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei und derjenige eine Verwaltungsübertretung begehe, der die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichte.
  2.  

    In der Begründung wird Bezug genommen auf die Anzeige der Asfinag vom 4.10.2004 sowie auf eine Stellungnahme der ÖSAG vom 14.12.2004.

     

  3. In der Berufung wird geltend gemacht, dass es für den Bw als Reisenden und Geschäftsmann in Österreich eine Selbstverständlichkeit sei, der Vignettenpflicht nachzukommen, wie dies im vorliegenden Fall auch geschehen sei. Aus Versehen sei die Vignette an der Windschutzscheibe nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen. Das von der ÖSAG in ihren Schreiben vom 4.10.2004 und 14.12.2004 erwähnte Angebot der Entrichtung einer Ersatzmaut durch Hinterlegung eines Zahlscheines am Fahrzeug sei dem Bw auf welchen Wegen auch immer, durch Manipulationen Dritter, durch Wind und Wetter usw. nicht zugegangen. Der Bw wäre ansonsten dieser Zahlungsaufforderung nachgekommen. Der Bw sei immer noch bereit, die angebotene Ersatzmaut in der Höhe von 120 Euro zu entrichten. Dass die Firma G T Vertriebs GmbH der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt (Lenkererhebung) ohne Not nachgekommen sei, beweise, dass sich der sich eines Fehlverhaltens bezüglich einer existenten Zahlungsaufforderung nicht bewusst war und auch nicht sein konnte.
  4.  

    Beantragt wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Strafe in der Höhe der Ersatzmaut von 120 Euro zu verhängen.

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

In der Anzeige der ASFINAG vom 4.10.2004, dem ein Schreiben der ÖSAG vom selben Tag angeschlossen ist, ist der Tatvorwurf enthalten. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Vignette nicht mittels originären Vignettenklebers sondern mit Klebestreifen an der Windschutzscheibe angebracht gewesen sei. Da im Sinne des § 19 Abs. 3 BStMG keine bestimmte Person beanstandet habe werden können, sei am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung mit Angabe der ID-Nr. 203097012683 zur Zahlung der Ersatzmaut hinterlassen worden. Dieser Zahlungsaufforderung (samt Erlagschein) sei nicht entsprochen worden, da die Ersatzmaut bis zum heutigen Tag auf dem angegebenen Konto nicht gutgeschrieben worden sei.

 

Nach Strafverfügung vom 24.11.2004 äußerte sich der Bw dahingehend, dass ihm eine Zahlungsaufforderung gemäß § 19 Abs. 3 BStMG (Ersatzmaut) nicht zugegangen sei.

 

In der Stellungnahme der ÖSAG vom 14.12.2004 wird angeführt, die Befragung der beiden amtshandelnden Mitarbeiter habe ergeben, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle keine mittels originärem Vignettenkleber angebrachte Vignette an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges angebracht gewesen sei, vielmehr sei mit Klebestreifen angebracht gewesen. Deshalb sei eine Aufforderung zur Leistung einer Ersatzmaut durch Anbringen eines Zahlscheines am Kraftfahrzeug erfolgt.

 

Dem hielt der Bw in seiner Stellungnahme vom 7.1.2005 im Wesentlichen die Argumente wie in der Berufung vom 10.2.2005 entgegen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 10 Abs.1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs.1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs.1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs.1 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs.1). Kann wegen einer von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.1 keine bestimmte Person beanstandet werden, so ist nach Möglichkeit am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs.2).

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs.1 BStMG verwirklicht hat. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass das angefochtene Straferkenntnis zu Recht davon ausgeht, dass bei Befestigung der Vignette mittels Klebestreifens eine ordnungsgemäße Mautentrichtung nicht gegeben ist. Unstrittig ist ferner, dass im Sinne des § 19 Abs.3 BStMG die Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut auf dem Kfz hinterlassen, die Ersatzmaut jedoch nicht bezahlt wurde.

 

Der Bw behauptet jedoch, das Ersatzmaut-Angebot (Zahlschein) an seinem Fahrzeug nicht (mehr) vorgefunden zu haben. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht (im Zweifel, zugunsten des Bw) davon aus, dass die Zahlungsaufforderung ohne Verschulden des Bw in Verlust geraten war, sodass dieser von ihr nicht Kenntnis nehmen konnte.

 

Zu prüfen ist die (Rechts-)Frage, ob in einer solchen Situation die Bestrafung zulässig ist. Wessely, Zum Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, ZVR 7/8 2004, S. 229 ff, 232, vertritt dazu die Auffassung, dass das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Aufforderung der Lenker trägt. Der Unabhängige Verwaltungssenat schließt sich dieser Auffassung an. Dies u.a. aus der Überlegung heraus, dass bei gegenteiliger Auffassung missbräuchlichen Praktiken in einem Ausmaß Tür und Tor geöffnet wäre, die die Effektivität des Gesetzes in einer diesem nicht zusinnbaren Weise unterlaufen würde.

 

Dem Vorbringen, dass die Bekanntgabe des Lenkers des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt (Lenkererhebung) "ohne Not" erfolgt sei, ist in Anbetracht der eben geschilderten Rechtslage unerheblich.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Überwiegende Milderungsgründe iSd § 20 VStG liegen nicht vor. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

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