Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150287/2/Lg/Hu

Linz, 16.06.2005

 

 

 VwSen-150287/2/Lg/Hu Linz, am 16. Juni 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des N H, F, N, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 16. November 2004, Zl. BG-BauR-7077-2004g Scho, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2000 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt.
  2. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er am 16.3.2004 gegen 02.11 Uhr das Kfz über 3,5 t, intern. Kennzeichen D, Kennzeichen, im Gemeindegebiet Wels, auf der A25, Mautabschnitt Wels Nord-ÖBB Terminal Wels, bis zu km 14,58, gelenkt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut entrichtet worden sei. Dies sei von den automatischen Kontrolleinrichtungen des Mautsystems Österreich unter der Deliktsnummer 441086 registriert und vom Mautaufsichtsorgan mit der Dienstnummer 99022 vor Ort dienstlich festgestellt worden.
  2.  

    In der Begründung wird auf den Einspruch gegen die Strafverfügung Bezug genommen. Dem Argument, dass die Go-Box durch den Tankwart, bei dem der Bw das Gerät gekauft habe, eingestellt worden sei, wird entgegen gehalten, dass in einer Stellungnahme der ASFINAG festgestellt worden sei, dass keine Abbuchung erfolgte.

     

    Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des BStMG komme dem Lenker eine Mitwirkungspflicht zu; die Verantwortung für die getätigten Abbuchungen lägen bei ihm. Sollten Ungereimtheiten mit der Go-Box auftreten, so sei sofort die nächste Vertriebsstelle aufzusuchen. Dort könne eine geschuldete Maut nachentrichtet werden. Die Möglichkeit der Nachentrichtung sei gegenständlich nicht genutzt worden.

     

  3. In der Berufung wird geltend gemacht, dass der Bw zahlungsunfähig sei. Sein Nettoeinkommen betrage 1.205 Euro im Monat. Dies reiche gerade, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ferner wird auf die Entfernung der Arbeitsstätte des Bw von seinem Wohnort hingewiesen, was zusätzliche Kosten verursache. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass der Bw wegen unbezahlter Strafbescheide (zwei beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes anhängige Verfahren nach dem BStMG eingerechnet) Außenstände in Höhe von 2.000 Euro habe.
  4.  

    Die gegenständliche Verfehlung habe er nicht absichtlich und unter Zeitdruck begangen. Er bitte, die Strafe aufzuheben und eventuell in eine Verwarnung umzuwandeln.

  5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die Verwirklichung des gegenständlichen Delikts durch den Bw ist unbestritten. Die Berufung wendet sich lediglich gegen die Strafhöhe.

 

Dazu ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Die gesetzliche Mindeststrafe ist aus dem bloßen Grund einer schlechten finanziellen Situation des Beschuldigten nicht unterschreitbar. Dass diese finanzielle Situation durch eine Reihe (offensichtlich teils einschlägiger) Verwaltungsstrafen mitbedingt ist, kann sich für den Bw nicht im Sinne eines Arguments für die Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe auswirken. Mitbestimmend für die Angemessenheit der Verhängung der Mindeststrafe ist die fahrlässige Begehungsweise; im Vorwurf der Fahrlässigkeit ist der vom Bw ins Treffen geführte Zeitdruck mitberücksichtigt. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu rechtfertigen wäre. Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Langeder

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