Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150290/2/Lg/Gru/Pe

Linz, 05.08.2005

 

 

 VwSen-150290/2/Lg/Gru/Pe Linz, am 5. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des T H, vertreten durch Rechtsanwälte B S & S, S, B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 2. März 2005, Zl. BauR96-443-2004, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 80 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t mit dem Kennzeichen ... am 5.10.2004 um 00.29 Uhr die mautpflichtige Innkreisautobahn A 8 bei ABKM 37,400 im Gemeindegebiet von Weibern, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, benützt habe, ohne dass das Fahrzeuggerät ein Mautguthaben aufgewiesen habe und daher die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungemäß entrichtet worden sei, obwohl die Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Fahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege.

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

"In dem Straferkenntnis ist dargestellt, Herr H habe die Zahlung der Ersatzmaut verweigert. Hierdurch entsteht der Eindruck, er sei zur Zahlung der Ersatzmaut nicht bereit gewesen. Herr H war jedoch zur Zahlung der Ersatzmaut bereit, er war hierzu lediglich nicht in der Lage, da er nicht über die Möglichkeiten der bargeldlosen Zahlung verfügte und sein Reisekostenzuschuss nicht ausreichend für die Entrichtung der Ersatzmaut bemessen war."

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Dem Akt liegt eine Anzeige der Asfinag vom 5.10.2004 zugrunde, die den gegenständlichen Tatvorwurf enthält. Dort ist festgehalten, dass der Bw gem. § 19 Abs. 2 BStMG mündlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden sei, er habe dieser Aufforderung jedoch nicht entsprochen.

Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24.11.2004 wurde vom Bw Einspruch erhoben. Nach Aufforderung rechtfertigte sich der Bw damit, er hätte die Ersatzmaut bezahlt, wenn sie ihm angeboten worden wäre.

In einem Schreiben der Asfinag vom 31.1.2005 wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Bw bei der Anhaltung durch ein vereidigtes Mautaufsichtsorgan mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert worden sei, was von diesem jedoch verweigert wurde.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

4.1. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird die Tat straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt.

§ 19 Abs. 1 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

Im § 19 Abs. 2 BStMG ist geregelt, dass anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 leg.cit. der Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern ist. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt.

Soweit in der Mautordnung bestimmt ist, dass die Ersatzmaut auch in bestimmten fremden Währungen gezahlt oder unbar beglichen werden kann, sind Zahlungen auch in dieser Form entgegenzunehmen (§ 19 Abs.6 BStMG).

Gemäß Punkt 10.3.1.1 der Mautordnung ist bei Betretung durch ein Mautaufsichtsorgan die Ersatzmaut unverzüglich nach Aufforderung zu begleichen uzw. entweder in bar (Euro) oder mit einem zugelassenen Zahlungsmittel.

4.2. Der Tatvorwurf wird ausschließlich mit dem Argument bekämpft, der Bw sei mangels ausreichender Barmittel nicht in der Lage gewesen, die Ersatzmaut vor Ort zu leisten. Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 19 Abs. 2 BStMG der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut entsprochen wird, wenn der Lenker unverzüglich die Ersatzmaut bezahlt.

Der Begriff "unverzüglich" ist dahingehend auszulegen, dass die Bezahlung im Zuge der Betretung erfolgen muss. In diesem Sinne führen die EBzRV, 1139 BlgNR 22.GP, 19, aus, dass sich der Betroffene unverzüglich entscheiden muss, ob er die Ersatzmaut bezahlen oder ein Verwaltungsstrafverfahren auf sich nehmen will. Durch Abs.6 sei sichergestellt, dass die Begleichung nicht am Mangel liquider Mittel scheitert. In ähnlichem Sinn führt Wessely, ZVR 7/8 2004, S. 232 aus, dass dann, wenn der Betroffene nicht zur Leistung der Ersatzmaut imstande ist, mit Anzeige vorzugehen ist. Genau diese Situation liegt hier vor, wird doch in der Berufung ausdrücklich einbekannt, dass der Berufungswerber zur Leistung der Ersatzmaut nicht in der Lage war. Die in der Berufung angesprochene bloße Zahlungswilligkeit ist daher nicht ausreichend. Damit entfällt der Strafaufhebungsgrund des § 20 Abs.3 VStG.

 

4.3. Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

Es war deshalb das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 
 

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