Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150293/8/Lg/Hue/Hu

Linz, 25.10.2005

 

 

 

VwSen-150293/8/Lg/Hue/Hu Linz, am 25. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 14. Oktober 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des J K, F, H, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M K, B, B, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 22. Februar 2005, Zl. BauR96-203-2004, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung vom 8. Juni 2004, Zl. BauR96-203-2004, als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 29. Juni 2004 gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 8. Juni 2004, Zl. BauR96-203-2004, betreffend einer Bestrafung nach dem BStMG, als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wird angeführt, gemäß § 49 Abs.1 VStG betrage die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung zwei Wochen. Die Strafverfügung sei laut Postvermerk auf dem Rückschein am 11.6.2004 vom Bw übernommen worden. Der Einspruch gegen die Strafverfügung sei vom Rechtsvertreter des Bw erst am 29.6.2004, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist, zur Post gegeben worden.

 

Da das Rechtsmittel bis spätestens 25. Juni 2004 einzubringen gewesen wäre, sei - ohne auf die Einspruchsangaben und -anträge gesondert einzugehen - spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

2. In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bw noch innerhalb der Rechtsmittelfrist die Strafverfügung seinem Arbeitgeber übergeben habe. Es sei mit diesem eine Weiterleitung des Bescheides an den Rechtsvertreter des Bw vereinbart worden. Da die Strafverfügung dem Rechtsvertreter aber erst am 29. Juni 2004 mittels Fax übermittelt worden sei, hätte erst verspätet ein Rechtsmittel eingebracht werden können. Da dies für den Bw ein nicht vorhersehbares Ereignis gewesen sei, sei er dadurch an der fristgerechten Erhebung des Einspruches gehindert worden.

 

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung ersuchte der Vertreter des Bw um zeugenschaftliche Einvernahme von Frau E S, einer Bediensteten des Arbeitgebers des Bw. Durch diese Zeugin sei die verspäteten Betrauung des Vertreters des Bw erfolgt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

In der gegenständlichen Berufung wird offensichtlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich, dass die gegenständliche Strafverfügung vom 8. Juni 2004 am 11. Juni 2004 vom Bw persönlich übernommen worden ist. Die Rechtsmittelfrist endete somit am 25. Juni 2004. Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde verspätet erst am 29. Juni 2004 der Post übergeben. Da dieser Sachverhalt und die Rechtslage hier unstrittig sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in welchem die vom Bw angesprochene Verschuldensfrage eine Rolle spielt, ist gesondert zu entscheiden.

Zur beantragten Einvernahme der Zeugin wird festgehalten, dass das damit zusammenhängende Beweisthema (verspätete Betrauung des Vertreters des Bw) unstrittig ist und vom erkennenden Verwaltungssenat nicht angezweifelt wird. Die Vernehmung dieser Zeugin war deshalb entbehrlich.

.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum