Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150293/9/Lg/Hue/Hu

Linz, 25.10.2005

 

 

 

VwSen-150293/9/Lg/Hue/Hu Linz, am 25. Oktober 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 14. Oktober 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des J K, F, H, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M K, B, B, gegen den Bescheid Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 16. März 2005, Zl. BauR96-203-2004, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verspätung der Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom 8. Juni 2004, Zl. BauR96-203-2004, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist dahingehend zu korrigieren, dass der Spruch zu lauten hat: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Möglichkeit zur Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8. Juni 2004, GZ BauR96-203-2004, wird als verspätet zurückgewiesen". (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Bw vom 10. März 2005 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "im Hinblick auf die Möglichkeit zur Einbringung eines Einspruches" gegen die Strafverfügung vom 8. Juni 2004, Zl. BauR96-203-2004, abgewiesen.

 

Begründend wird auf § 71 Abs. 1 Ziffer 1 AVG hingewiesen, wonach gegen die Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen sei, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe.

Es wird auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach ein "minderer Grad des Versehens" nur dann vorliege, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handle, also dann, wenn ein Fehler begangen werde, der gelegentlich auch von einem sorgfältigen Menschen gemacht werde. Dieser "mindere Grad des Versehens" würde im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, da der Bw sich hätte vergewissern müssen, ob die Weiterleitung der Strafverfügung auch tatsächlich fristgerecht erfolgt sei.

 

2. In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass nur ein minderer Grad des Verschuldens des Bw vorliege, der die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht hindere. Da der Bw Kraftfahrer und damit oftmals ortsabwesend sei, hätte er sich nicht über die Erfüllung der Verpflichtung durch den Arbeitgeber, zu dem zusätzlich ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden hätte, vergewissern können.

 

Beantragt wird die Einvernahme einer Zeugin.

 

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung ersuchte der Vertreter des Bw wiederum um zeugenschaftliche Einvernahme von Frau E S, einer Bediensteten des Arbeitgebers des Bw. Durch diese Zeugin sei die verspäteten Betrauung des Vertreters des Bw erfolgt.

 

Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde auf ein Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich hingewiesen, in dem bei einem gleichliegenden Sachverhalt dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben worden sei. Dieses Erkenntnis liege dem erstinstanzlichen Akt bei.

 

Der Vertreter des Bw beantragte wie bisher. Es wird ein minderer Grad des Verschuldens behauptet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter des Bw am 29. Juni 2004 über das anhängige Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw informiert und noch am selben Tag einen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 8. Juni 2004 eingebracht hat. Dieser Einspruch wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 22. Februar 2005, Zl. BauR96-203-2004, als verspätet zurückgewiesen; über die diesbezügliche Berufung ist gesondert zu entscheiden.

 

Hinsichtlich des hier gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages ist zunächst die Rechtzeitigkeit zu überprüfen, genauerhin ob der Antrag vom 10. März 2005 fristgerecht erfolgt ist. Maßgebend ist dabei die zweiwöchige Frist ab Wegfall des Hindernisses (§ 71 Abs. 2 AVG). Als Hindernis ist gegenständlich die Unkenntnis des Ablaufs der zweiwöchigen Frist für die Einspruchserhebung (§ 49 Abs. 1 VStG) anzusehen. Dieses Hindernis fällt weg, sobald der Betroffene die Auslösung dieses Fristenlaufes erkannte oder erkennen musste.

 

In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter des Bw sich über den Stand des Verwaltungsstrafverfahrens und die Rechtzeitigkeit von Rechtsmitteln spätestens zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels (hier: des Einspruchs) - durch ihn selbst! - informiert hat bzw. informieren hätte müssen (dies zumal im Hinblick darauf, dass die Strafverfügung mit 8. Juni 2004 datiert ist). Von einer Kenntnis der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung des Rechtsmittels bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1991, Zl. 91/19/0084). Die zweiwöchige Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 Abs. 2 AVG ist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1983, Zl. 82/06/0056). Im Hinblick auf diese Rechtslage hätte ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand also spätestens am 13. Juli 2004 erfolgen müssen, da der Rechtsvertreter des Bw am 29. Juni 2004 Kenntnis von dem Verwaltungsstrafverfahren und von der ergangenen Strafverfügung erlangte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgte demnach verspätet erst am 10. März 2005.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur beantragten Einvernahme der Zeugin wird festgehalten, dass das damit zusammenhängende Beweisthema (verspätete Betrauung des Vertreters des Bw) unstrittig ist und vom erkennenden Verwaltungssenat nicht angezweifelt wird. Die Vernehmung dieser Zeugin war deshalb entbehrlich.

 

Der Umstand, dass der Antrag vom 10. März 2005 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits erstbehördlich wegen verspäteter Einbringung anstatt ihn abzuweisen zurückzuweisen gewesen wäre, bildet für den Bw keinen Rechtsnachteil (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1998, Zl. 97/06/0056).

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Wiedereinsetzungsantrag auch unbegründet ist, da der Arbeitgeber des Bw als Bote fungiert hat und es trotz Verlässlichkeit des Boten am Bw gelegen ist, sich über die Durchführung des Auftrages rechtzeitig (z.B. auf telefonischem Wege) zu vergewissern und dieses als Verschulden i.S.d. § 71 Abs. 1 VStG anzusehen ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

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