Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150295/2/Lg/Hue/Hu

Linz, 19.07.2005

 

 

 VwSen-150295/2/Lg/Hue/Hu Linz, am 19. Juli 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A A Ü, W, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 10. Februar 2005, Zl. BauR96-295-2004, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Straf-Berufung wird hinsichtlich der Geldstrafe abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch auf 17 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 200 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 27.7.2004 um 18.19 Uhr als Lenker eines LKW mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen die mautpflichtige A1 Westautobahn auf Höhe des Strkm 269,300, Fahrtrichtung Wien, im Gemeindegebiet St. Lorenz, Bezirk Vöcklabruck, Oberösterreich, benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges (4) sei höher als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl (3) am Fahrzeuggerät gewesen.
  2.  

    In der Begründung des Straferkenntnisses wird auf den Einspruch gegen die Strafverfügung Bezug genommen. Den vorgebrachten Rechtfertigungsgründen wird entgegen gehalten, wonach der Kraftfahrzeuglenker sich vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes von der Funktionstüchtigkeit der GO-Box zu überzeugen habe. Aufgrund der Rechtfertigungsgründe und der geschilderten Situation wurde die Mindeststrafe auf die Hälfte reduziert.

     

  3. In der Berufung wird im Wesentlichen vom Bw vorgebracht, dass eine Strafe über 400 Euro verhängt worden und eine Strafe zuerst von seinem Arbeitgeber gefordert worden sei. Der Bw sei darüber nicht informiert worden. Die eigentliche Höhe der Strafe sei 110 Euro. Es ergehe aufgrund der angespannten finanziellen Situation des Bw das Ersuchen, die Strafhöhe zu reduzieren.

 

Beantragt wird eine Reduktion der Strafe auf 110 Euro.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 16. September 2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 4 höher gewesen sei als die mit 3 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

Der Zulassungsbesitzer sei am 29. Juli 2004 gemäß § 19 Abs. 4 BStMG schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei aber nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 21. Oktober 2004, in der die Mindeststrafe von 400 Euro verhängt worden ist, äußerte sich der Bw dahingehend, dass die GO-Box eine eingestellte Achsenzahl-Kategorie von 4 angezeigt hätte, das Gerät aber zwischen dem 26. Juli 2004 und dem 6. August 2004 mit der Achsenzahl 3 reguliert gewesen sei.

Die ASFINAG habe den Arbeitgeber des Bw vom Deliktdatum informiert. Daraufhin sei vergeblich versucht worden, die Achsenzahl auf 4 zu erhöhen, worauf die GO-Box ausgetauscht worden sei.

 

In einem ergänzenden Schreiben der ÖSAG vom 17. Dezember 2004 wurden ein Beweisfoto und die Einzelleistungsinformation übermittelt. Auf dem Beweisfoto ist zu erkennen, dass es sich beim LKW mit dem amtlichen Kennzeichen um ein dreiachsiges Kraftfahrzeug handelt. Am Tattag zog dieser LKW noch einen zweiachsigen Anhänger. Die ÖSAG wies darauf hin, dass der Lenker sich vor der Fahrt von der ordnungsgemäßen Einstellung und Funktionstüchtigkeit der GO-Box überzeugen müsse und die GO-Box ordnungsgemäß (lt. Einstellung der Achsenzahl bei der GO-Box) abgebucht habe. Die Einspruchsangaben seien nicht nachvollziehbar und es sei zu beachten, dass der Austausch der GO-Box erst am 6. August 2004 erfolgt sei.

Anlässlich der Einkommens- und Vermögenserhebung (1.117 Euro brutto/Monat, Sorgepflicht für die Gattin und kein Vermögen) wurden seitens des Bw weitere Beweismittel in Form eines Briefes des Arbeitgebers des Bw an die ASFINAG vorgelegt. Diesem Brief ist zu entnehmen, dass aufgrund mehrerer Zahlungsaufforderungen die Funktion der GO-Box überprüft und dabei ein Defekt der GO-Box festgestellt worden sei. Als Beilage ist eine Bestätigung vom 6. August 2004 über die Rücknahme einer GO-Box angeschlossen.

 

Anlässlich einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme rechtfertigte sich der Bw im Wesentlichen wie bereits anlässlich seines Einspruches gegen die Strafverfügung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die ASFINAG den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

Punkt 8.2.2. der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2. zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung benützt hat. Unstrittig ist ferner, dass im Sinne des § 19 Abs. 4 BStMG der Zulassungsbesitzer zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden ist, die Ersatzmaut jedoch nicht bezahlt wurde.

Die Verwirklichung des gegenständlichen Delikts durch den Bw ist in der Berufung unbestritten. Die Berufung wendet sich lediglich gegen die Strafhöhe. Beantragt wird die Herabsetzung dieser Strafe auf 110 Euro.

 

Dazu ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin von einer außerordentlichen Milderung der Strafe (§ 20 VStG) ausgegangen und die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe um die Hälfte unterschritten wurde. Eine weitere Reduktion ist rechtlich nicht mehr möglich. Die Tat bleibt jedenfalls nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu rechtfertigen wäre. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabzusetzen; dies erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 

Dr. Langeder

 
 
 
 

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