Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150296/2/Lg/Hue/Pe

Linz, 12.08.2005

 

 

 

VwSen-150296/2/Lg/Hue/Pe Linz, am 12. August 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des W S, D-  S O L, N, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B W, I, A-H-Str., gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 4. April 2005, Zl. BauR96-533-2004, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verspätung der Einbringung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 21.12.2004, Zl. BauR96-533-2004, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Bw vom 10. März 2005 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "im Hinblick auf die Möglichkeit zur Einbringung eines Einspruches" gegen die Strafverfügung vom 21.12.2004, Zl. BauR96-533-2004, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Begründend wird auf § 71 Abs.2 AVG hingewiesen, wonach der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden müsse. Dazu wird auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30. Juni 1983, Zl. 82/06/0056 und VwGH vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/09/0157) hingewiesen, wonach die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen sei.

Es sei davon auszugehen, dass die Vertreterin des Bw ab dem Zeitpunkt der Akteneinsicht am 3. Februar 2005 Kenntnis von der Verspätung des Einspruches vom 24. Jänner 2005 gegen die Strafverfügung vom 21. Dezember 2004 hatte. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre demnach bis spätestens 17. Februar 2005 einzubringen gewesen. Der diesbezügliche Antrag sei jedoch erst am 10. März 2005 gestellt worden.

 

2. In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bw als Fahrer der I GmbH, deren Inhaber er sei, beschäftigt sei und eventuelle Verwaltungsstrafverfahren durch dessen Gattin bearbeitet würden. Innerhalb der kurzen Zeitspanne zwischen Mitte Dezember und Ende Dezember 2004 seien beim Bw fünf Mitteilungen hinsichtlich Einleitungen von Strafverfahren eingelangt. Der gegenständlichen Strafverfügung vom 21. Dezember 2004 sei eine Lenkererhebung vorausgegangen. Nach Auskunftserteilung seien die Unterlagen aller fünf Verwaltungsstrafverfahren an die Rechtsvertreterin durch die Gattin des Bw weitergeleitet worden. Daraufhin sei am 29. Dezember 2004 ein Antrag auf Akteneinsicht bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingebracht worden. Am selben Tag sei die gegenständliche Strafverfügung zugestellt und die Rechtsvertreterin darüber telefonisch informiert worden. Aufgrund eines Missverständnisses sei der Gattin des Bw von der Rechtsvertreterin irrtümlicherweise mitgeteilt worden, dass kein Handlungsbedarf bestünde, da eine Vollmachtsbekanntgabe bereits erfolgt sei und sämtliche Schriftstücke der Rechtsvertreterin zugestellt würden. Anlässlich der Übersendung weiterer Unterlagen, darunter auch der gegenständlichen Strafverfügung, eingelangt bei der Rechtsvertreterin am 24. Jänner 2005, sei sofort Einspruch erhoben worden in Unkenntnis darüber, dass die gegenständliche Strafverfügung wesentlich früher als die übrigen übersandten Schriftstücke betreffend anderer Verfahren zugestellt worden sei. Der Bw bzw. seine Gattin hätten davon ausgehen können, dass sämtliche Zustellungen nach Vollmachtsbekanntgabe an die Rechtsvertreterin ergehen. Wäre die belangte Behörde auf die Argumente des Bw eingegangen, hätte sie erkennen müssen, dass die angeführten Gründe ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstellten und dem Bw an der versäumten Frist kein Verschulden treffe.

 

Beantragt wird die Stattgebung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass die Rechtsvertreterin des Bw über die erfolgte Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung an den Bw telefonisch informiert wurde, ihr diese aufgrund eines Missverständnisses aber erst am 24. Jänner 2005 nach Übermittlung der Unterlagen durch die Gattin des Bw zu Bewusstsein kam. Am selben Tag wurde daraufhin (verspätet) ein Einspruch eingebracht. Es ist davon auszugehen, dass sich die Rechtsvertreterin spätestens am 24. Jänner 2005 über den Stand des Verwaltungsstrafverfahrens informiert hat bzw. informieren hätte müssen (dies zumal im Hinblick darauf, dass die Strafverfügung mit 21. Dezember 2004 datiert ist). Von einer Kenntnis der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung des Rechtsmittels bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1991, Zl. 91/19/0084). Die zweiwöchige Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 Abs. 2 AVG ist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1983, Zl. 82/06/0056). Im Hinblick auf diese Rechtslage hätte ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand also spätestens am 7. Februar 2005 erfolgen müssen. Selbst bei anderer Auffassung wäre (mit dem angefochtenen Straferkenntnis) auf die fristenauslösende Wirkung der Akteneinsicht am 3. Februar 2005 zu verweisen, deren Berücksichtigung zum selben Resultat führt.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Wiedereinsetzungsantrag auch unbegründet ist, da die Verwechslung mehrerer anhängiger Verwaltungsstrafverfahren durch die Vertreterin des Bw als verschuldet i.S.d. § 71 Abs.1 VStG anzusehen ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

 

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