Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150301/9/Lg/Gru/Hu

Linz, 14.12.2005

 

 

 

VwSen-150301/9/Lg/Gru/Hu Linz, am 14. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 19. Oktober 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des H-P G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T G, P, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 23. März 2005, Zl. BauR96-72-1-2003, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.: § 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er es als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen ... zu verantworten habe, dass er am 12.11.2003 um 14.10 Uhr die mautpflichtige Innkreis Autobahn A8, ABKm 18.400, Gemeindegebiet Krenglbach, benützt habe, ohne die vorgeschriebene zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, einer zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei und derjenige eine Verwaltungsübertretung begehe, der die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichte.
  2.  

    Dies wurde durch Organe der Bundesgendarmerie im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf der A8 "Innkreisautobahn" bei ABKm 18.400 festgestellt.

     

    In der Begründung wird im Wesentlichen Bezug genommen auf die Anzeige der Asfinag vom 25.11.2003.

     

  3. In der Berufung wird vorgebracht:
  4. "Vorbezeichnetes Straferkenntnis vom 23.3.2005 wird zur Gänze angefochten. Es wird beantragt werden, dass der UVS in Stattgabe dieses Rechtsmittels das angefochtene Straferkenntnis aufhebt und das Verfahren einstellt.

     

    Unter Geltendmachung der Berufungsgründe

    - der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung

    - der unrichtigen rechtlichen Beurteilung

    wird folgendes näher dargelegt:

     

    Die Entscheidung der BH Wels-Land läuft letztlich darauf hinaus, Angaben des Meldungslegers B zu folgen und die Tat, nämlich das Fahren des Berufungswerbers am 12.11.2003 auf einer der Mautpflicht unterliegenden Strasse ohne Vignette, als erwiesen anzunehmen.

     

    Einwendungen des Berufungswerbers im erstinstanzlichen Verfahren wurden übergangen bzw. nicht berücksichtigt. Für die BH Wels-Land waren die ‚Wahrnehmungen und Angaben des Sicherheitsorgans' ausschlaggebend.

     

    Der Berufungswerber hat stets einen Sachverhalt angegeben, der sich mit jenen vom Meldungsleger geschilderten nicht in Übereinstimmung bringen lässt. Der Meldungsleger hat eine unrichtige Aufzeichnung des Fahrzeugkennzeichens als einen Irrtum erklärt. Es ist zu berücksichtigen, dass in der Anzeige vom 25.11.2003 das falsche Fahrzeugkennzeichen "..." aufscheint und daran anschließend das Anfrageergebnis "negativ" war. Bereits zum Zeitpunkt 25.11.2003 hätte damit bereits ein Irrtum auffallen müssen und wäre aufzuklären gewesen - dies sollte es sich tatsächlich um einen Irrtum gehandelt haben, wovon der Berufungswerber allerdings nicht ausgeht. Abgesehen davon, dass er mit der Ortsangabe des Meldungslegers nicht verbinden konnte, dass er am besagten Tag in jenem Bereich der A8 unterwegs gewesen wäre, führte er - stets - an, die Vignette angebracht zu haben. Es ist auf den vorgelegten Abschnitt der Vignette hinzuweisen sowie auf den Umstand, dass der Vorfall sich am 12.11.2003 ereignet haben soll. Es ist kaum anzunehmen, dass jemand auf den ein Fahrzeug bereits am 17.07.2003 (siehe Zulassungsschein) zugelassen wurde, am 12.11.2003 noch über keine Vignette verfügt haben soll. Nach der Darstellung des Berufungswerbers ist er häufig als Servicetechniker auf (Europas) Strassen unterwegs. Bei einem derartigen Sachverhalt ist es völlig lebensfremd anzunehmen, dass jemand versuchen würde über ein halbes Jahr ohne "Vignette" auszukommen. Der Widerspruch über die vom Meldungsleger dem Beschuldigten zugewiesene Behauptung über das erst vor kurzem übernommene Fahrzeug wurde bereits angesprochen.

     

    Es fehlt im bisherigen Beweisverfahren auch eine Bezugnahme darauf, ob der Meldungsleger sich umfangreich und ausführlich über das Vorhandensein einer Vignette informierte. Wenn der Beschuldigte einen Vignettenabschnitt vorlegen konnte, so bedeutet dies in Zusammenhang mit den übrigen angegebenen Umständen wohl nur, dass eine Vignette vorhanden war, die der Meldungsleger allenfalls übersah. Ins Spiel kommt dabei auch der nächste Aspekt, dass es laut Beschuldigten zu keiner Anhaltung gekommen ist. Bei einer Vorbeifahrt wäre es verständlich, dass auch einem besonders geschulten Organ eine Vignette entgeht. Es wäre daher der Meldungsleger B genauestens zu befragen gewesen wie er feststellte, dass angeblich keine Vignette vorhanden war.

     

    Weiters wäre zu erheben gewesen wo exakt die angebliche Tat stattgefunden haben soll. Diesbezüglich wäre es notwendig den Kilometer 18.400 in Bezug zu setzen zu der angeblichen Tatbegehung. Es steht keinesfalls fest, ob es sich dabei um einen Parkplatz, an dem die Anhaltung stattgefunden haben soll handelt oder ob diese Kilometermarke sich auf der Autobahn befindet. Diesbezüglich wäre unter Zuhilfenahme von geeigneten Plänen bzw. Karten eine exakte Feststellung zu treffen - dies auch im Hinblick auf die vorzunehmende Beweiswürdigung sowie im Hinblick auf die erforderliche Konkretisierung des Tatvorwurfes.

     

    Es ist bei derart sich widersprechenden Aussagen nur möglich einen Versuch zu unternehmen die Richtigkeit einer Aussage durch verschiedene Indizien bestätigen zu lassen. Allein der Aussage eines Meldungslegers deshalb den Vorzug zu geben, da es sich bei ihm um einen besonders geschulten Beamten handelt, ist sicherlich nicht zulässig - dies im Hinblick auf eine ausreichende Begründung. Insbesondere dann, wenn sich Punkte finden, die zu Zweifeln Anlass geben. Diese Punkte wurden im Verfahren mehrfach angesprochen und thematisiert und es wird hier nochmals darauf verwiesen.

     

    Abgesehen davon, dass Erhebungen (wie zum angeblichen Tatort) unterblieben sind sowie Aussagen zu sich stellenden Fragen (wie genau die Beobachtung der Windschutzscheibe waren, um das Fehlen der Vignette unzweifelhaft festzustellen) nicht gemacht wurden bzw. ununtersucht wurden, ergeben sich Mängel in der Stoffsammlung, die für die Beurteilung des Vorwurfes von wesentlicher Bedeutung sind.

     

    Es wird angeboten, dass der Beschuldigte im Rahmen einer Berufungsverhandlung seine Beobachtungen wiedergibt - dies auch um die Möglichkeit zu bieten, sich vom Berufungswerber und seinen Angaben ein Bild zu machen. Einer derartigen Vorgangsweise (allenfalls unter Einbeziehung des Meldungslegers) bedarf es um die notwendige Sicherheit zu gewinnen, einen richtigen Sachverhalt letztlich festzustellen.

     

    Betreffend des Deliktsvorwurfes müsste unbedingt in Bezug auf die Örtlichkeit eine Erhebung stattfinden. Auch wäre der Umstand zu überprüfen, dass es bereits zu einer Verfahrenseinstellung mit damit zu verbindender Auswirkung kam. Soferne nämlich wegen des angeblich irrtümlich zuerst herangezogenen Kennzeichens die Verfolgung eingestellt wurde, so muss angesichts des Umstandes, dass zu diesem Zeitpunkt das richtige Kennzeichen bereits bekannt war bzw. bekannt sein konnte mit dieser Einstellung verbunden werden, dass sie eine weitere Verfolgung des Beschuldigten nicht mehr erlaubt.

     

    Aus all diesen Erwägungen ist das Straferkenntnis unzutreffend.

     

    Der Beschuldigte stellt daher folgenden

     

    Berufungsantrag:

     

    Der Unabhängige Verwaltungssenat wolle in Stattgebung dieses Rechtmittels das angefochtene Straferkenntnis beheben bzw. aufheben und das Verfahren einstellen - dies allenfalls nach durchgeführter Beweisergänzung bzw. Wiederholung."

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6.  

    Dem Akt liegt die Anzeige der Verkehrsabteilung Oberösterreich vom 25.11.2003 bei. Die Anzeige enthält den ggst. Tatvorwurf, allerdings ist als Kennzeichen "..." angegeben. Anlässlich der Betretung äußerte sich der Bw dahingehend, dass er sein Auto gerade übernommen und deshalb nicht auf die Autobahnvignette geachtet hätte.

     

    Zur Strafverfügung vom 2.12.2003 äußerte sich der Bw dahingehend, er habe die gegenständliche Straftat nicht begangen. Er sei seit 20 Jahren Servicetechniker und fahre seither auf Europas Straßen. Der Abriss der Plakette sei beigefügt. (Beigefügt ist die Trägerfolie einer Vignette für das Jahr 2003.)

     

    Zur Rechtfertigung aufgefordert verwies der Bw nochmals auf seine Behauptung, die "Autobahnsteuer" für das Jahr 2003 abgeführt zu haben. Außerdem verfüge er über kein Auto mit dem Kennzeichen ....

     

    Eine Befragung des Meldungslegers ergab, dass ein Fehler unterlaufen sei. Das richtige Kennzeichen müsse lauten: ... (AV vom 21.4.2004)

     

    Mit AV vom 20.4.2004 wurde das Strafverfahren unter Zl. BauR96-72-2003 (betreffend das "falsche" Kennzeichen) eingestellt und ein neues Strafverfahren unter Zl. BauR96-72-1-2003 (mit dem hier gegenständlichen Kennzeichen) eingeleitet.

     

    Gegen die Strafverfügung vom 20.4.2003 erhob der Bw mit Schreiben vom 30.4.2004 Einspruch mit der Begründung, er habe diese Straftat nicht begangen. Er werde die Sache jetzt einem Anwalt übergeben.

     

    Nach Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.5.2004 argumentierte der Bw im Schreiben vom 14.7.2004, nunmehr anwaltlich vertreten, dahingehend, es liege eine Verwechslung vor; beantragt wird die Einvernahme des Meldungslegers, wie es zur aktenkundigen Korrektur kam. Auch der Umstand, dass der Bw die Mautentrichtung (mittels Vorlage des Vignettenabschnittes) nachgewiesen habe, zeige, dass ein Verwechslungs- oder ein Beobachtungsfehler vorliege. Der Meldungsleger möge auch über die Umstände seiner Beobachtung befragt werden, wie er - während einer Fahrt oder bei stehendem Auto - feststellen habe können, dass am bezughabenden Kfz keine Vignette angebracht war.

     

    Am 23.9.2004 sagte der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen aus:

    "Bei der Aufnahme der Daten ist beim Kennzeichen ein Schreibfehler unterlaufen, der sich beim nachträglichen Check der Daten als Irrtum herausgestellt hat. Außerdem ist während der Amtshandlung ein Video (Gerät im Fahrzeug eingebaut wegen Radarmessungen) mitgelaufen und auf diesem war das richtige Kennzeichen ablesbar. Das Video wurde jedoch, da es bei der gegenständlichen Übertretung kein Beweismittel darstellte, nach sechs Monaten bereits überspielt. Angeben kann ich nur noch, da es sich beim Lenker um Herrn G H-P gehandelt hat."

     

    Zu dieser neuerlichen Einvernahme brachte der Bw im Schreiben vom 22.10.2004 vor, dass diese Angaben des Zeugen in keiner Weise geeignet seien, den Tatvorwurf gegen den Bw zu stützen, da nicht aufgeklärt worden sei, wie festgestellt wurde, dass es sich beim Lenker um den Bw gehandelt habe. Nach Darstellung des Beschuldigten sei es zu keiner Anhaltung gekommen, weshalb fraglich sei, wie der Meldungsleger zu seiner Beurteilung der Lenkereigenschaft des Bw kam. Des weiteren seien die Angaben des Zeugen auffallend allgemein gehalten. Es wurde der Antrag auf neuerliche zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers gestellt.

     

    Anlässlich der nochmaligen zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers am 1.12.2004 zu den ihm gestellten Fragen sagte dieser aus:

    "Wie wurde die gegenständliche Übertretung festgestellt?

    Nach der Anhaltung am Parkplatz durch Kontrolle am Fahrzeug.

    Kam es bei der gegenständlichen Amtshandlung zu einer Anhaltung des Fahrzeuges des Beschuldigten?

    Ja. Das Fahrzeug wurde im Zuge einer Verwaltungsübertretung (Nichtverwenden des Sicherheitsgurtes) angehalten.

    War bei der gegenständlichen Amtshandlung ein zweites Organ anwesend? (Name)

    Nein.

    Hat sich Herr G bei der gegenständlichen Amtshandlung ausgewiesen?

    Herr G hat sich mit Führerschein ausgewiesen.

    Aus welchem Dokument wurden seine Personalien entnommen?

    Aus dem Führerschein.

     

    Wie wurde festgestellt, dass auf dem gegenständlichen Fahrzeug keine Vignette angebracht war? (während der Fahrt, bei stehendem Fahrzeug)

    Bei der Kontrolle des stehenden Fahrzeuges.

     

    Wie waren die Äußerungen des Herrn G bei der gegenständlichen Amtshandlung im Hinblick auf die fehlende Vignette?

    Das Auto wurde soeben übernommen und er hatte nicht auf das Vorhandensein einer gültigen Vignette geachtet.

     

    Um welche Fahrzeugtype, Farbe handelte es sich bei dem angehaltenen Fahrzeug?

    Kombinationskraftwagen M1, BMW 318, blau

     

    Aufgrund welchen Indizen kann sichergestellt sein, dass es sich (aufgrund des nicht korrekt notierten Kennzeichens) um Herrn G als Lenker und um das Fahrzeug des Herrn G handelte (z.B. Führerschein, Fahrzeugtype, Farbe, etc.)

    Der Führerschein und der Zulassungschein wurde überprüft. Aus dem Führerschein ging eindeutig die Identität des Herrn G als Lenker hervor, aus dem Zulassungs- schein die Fahrzeugdaten."

    In einer weiteren Stellungnahme vom 4.1.2005 wird behauptet, ein Schreibfehler des Meldungslegers anlässlich der Anhaltung sei kaum nachvollziehbar. Auch der Tatort - die A8 - passe nicht ins Bild, da sie nicht auf der Fahrtstrecke des Beschuldigten liege. "Als weiteres Detail sei genannt, dass der Meldungsleger in seiner Einvernahme anführt ... der Beschuldigte hätte angegeben, dass ‚er das Auto soeben übernommen und nicht auf das Vorhandensein einer gültigen Vignette geachtet habe' ". Wie sich aus dem beigelegten Zulassungsschein (betreffend das Kennzeichen "..." ergebe, sei das Fahrzeug seit 17.7.2003 in Betrieb und handle es sich dabei um das Fahrzeug des Beschuldigten. Wie es zur zitierten Angabe des Beschuldigten habe kommen können, sei unerklärlich. Der Beschuldigte bleibe ob dieser Ungereimtheiten bei seiner Bestreitung des Tatvorwurfs.

     

    Aus der Beilage zu dieser Stellungnahme ist die Kopie des Zulassungsscheines für das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen ... ersichtlich.

     

  7. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2005 bestätigte der Meldungsleger nochmals, dass es sich beim Notieren des Kennzeichens um einen Abschreibirrtum gehandelt habe. Eine Verwechslung sei ausgeschlossen, da der Bw bei der Betretung seine Fahrzeugpapiere vorweisen musste und somit seine Identität geklärt war. Weiters habe der Zeuge die Überprüfung auf dem Video vornehmen können, welche Klarheit darüber gebracht habe, dass das nunmehr vorgeworfene Kennzeichen ident war mit dem auf dem Video. Auch habe eine Überprüfung des falschen Kennzeichens ergeben, dass es sich dabei um ein zur Tatzeit nicht mehr angemeldetes Zweirad gehandelt habe. (Letzteres wurde durch eine Überprüfung seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates bestätigt.)

 

Bei der Anhaltung - welche auf Grund eines "Sicherheitsgurtvergehens" stattgefunden habe - habe der Meldungsleger das Fehlen der Vignette festgestellt. Der Bw habe dies nicht bestritten, sondern gesagt, dass er das Fahrzeug von der Werkstatt übernommen und nicht auf das Fehlen der Vignette geachtet habe. Die Bezahlung der Ersatzmaut habe er wegen fehlender Mittel abgelehnt. Es sei nicht im Geringsten die Rede davon gewesen, dass eine Vignette ohnehin aufgeklebt gewesen sei.

 

Zur Frage der Tatortbestimmung gab der Meldungsleger bekannt, dass sich der Tatort (ABKm 18.400) dadurch ergebe, dass er den Bw - nach Feststellung der mangelnden Angurtung - zum nächsten Autobahnparkplatz (Tatort) geleitet habe. Dabei handle es sich nur um die in der Anzeige angegebenen ABKm 18.400, Gemeindegebiet Krenglbach. Auf dem Autobahnparkplatz sei es zur Anhaltung gekommen. Wenn der Bw behauptet habe, es sei zu keiner Anhaltung gekommen, so sei dies "absolut falsch".

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist von der Richtigkeit der Darstellung des Meldungslegers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auszugehen. Die Aussagen des unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen waren klar, schlüssig und der Aktenlage konform. Dem gegenüber stand es dem Bw im erstinstanzlichen Verfahren frei, Behauptungen in jeder Richtung aufzustellen. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung waren weder der Bw noch sein rechtsfreundlicher Vertreter erschienen (die diesbezügliche Mitteilung des Vertreters des Bw erreichte den Unabhängigen Verwaltungssenat am Tag der Verhandlung; begründet wurde dies mit einer kurzfristigen Verhinderung des Rechtsvertreters; um Gewährung eines Ersatztermines wurde nur für den Fall ersucht, dass es "unbedingt notwendig sein sollte, dass mein Mandant an einer Verhandlung teilnimmt").

 

Damit ist zunächst das Vorbringen, es sei am vom Bw gelenkten Kfz ohnehin eine gültige Vignette angebracht gewesen, widerlegt. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass das Fehlen der Vignette am ruhenden Fahrzeug festgestellt wurde und der Bw anlässlich der Betretung dem Vorhalt des Fehlens der Vignette nicht entgegen trat. Zur Vorbeugung von Missverständnissen sei festgehalten, dass die Maut nur dann ordnungsgemäß entrichtet ist, wenn die Vignette an richtiger Stelle am Kfz angebracht ist. Der allfällige bloße Besitz einer Vignette (auf den der Bw mehrfach abstellte) bewirkt keine ordnungsgemäße Mautentrichtung und ist daher unerheblich.

 

Dem Argument, dass der Tatvorwurf zunächst ein "falsches" Kennzeichen enthielt, ist entgegen zu halten, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dieser Fehler korrigiert wurde und der Fehler daher keine Rechtswidrigkeit des Verfahrens bewirkt. Entscheidend ist, dass das Verfahren gegen den Bw rechtzeitig (also verfolgungsverjährungsunterbrechend; hier: Strafverfügung vom 20.4.2004) mit dem vom Bw gelenkten Fahrzeug mit dem individualisierenden Kennzeichen ... geführt wurde.

 

Der Zulässigkeit dieses Verfahrens tut es auch keinen Abbruch, dass das Verfahren mit dem "falschen" Kennzeichen eingestellt wurde: Dies deshalb, weil die Einstellung nicht mittels Bescheid erfolgte (sondern mit Aktenvermerk vom 20.4.2004). Selbst wenn das Verfahren mittels Bescheides eingestellt worden wäre, läge bezüglich des Verfahrens mit dem "richtigen" Kennzeichen - da das Kennzeichen ein wesentliches Sachverhaltselement bildet - keine entschiedene Sache vor.

 

Dass der Bw das Kfz mit dem "richtigen" Kennzeichen benutzte, steht aufgrund der Aussage des Meldungslegers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (und den dort angeführten, überzeugenden Gründen) außer Zweifel.

 

Zur Frage des Tatorts ist festzuhalten, dass die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angegebene Kilometerangabe in Verbindung mit der Angabe des Gemeindegebiets zur Konkretisierung im Sinne des § 44a VStG ausreicht. Ob es sich dabei um die Stelle der ersten Beobachtung des nicht angegurteten Lenkers oder um die Stelle der Anhaltung auf dem Parkplatz in Krenglbach handelt, ist ohne Belang, da an beiden Stellen Mautpflicht herrscht. Notorisch ist jedoch davon auszugehen, dass es sich dabei um den Parkplatz handelte.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

Es war deshalb das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

 

 

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