Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150304/7/Lg/Hue/Hu

Linz, 25.10.2005

 

 

 

VwSen-150304/7/Lg/Hue/Hu Linz, am 25. Oktober 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 14. Oktober 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des M P, T, F, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 25. April 2005, Zl. BG-BauR-7041-2005c Scho, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben, die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24, 16 Abs. 2, 19, 20 VStG.

Zu II.: § 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro verhängt, weil er es als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen zu vertreten habe, dass er am 6. Februar 2005 gegen 11.20 Uhr das Kfz Mazda 626, Farbe grün, im Gemeindegebiet Wels, Bezirk Wels, auf der A8, Fahrtrichtung Sattledt, bis zur Abfahrt Wels-West gelenkt habe, ohne dass die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Fahrzeug wäre keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.
  2.  

    Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Bw in seinen Ausführungen kein einziges Mal bestritten habe, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben.

     

  3. In der Berufung wendet der Bw dagegen ein, dass er den Tatbestand der Mautprellerei nicht begangen habe, da dies die bewusste Benutzung der Autobahn ohne Vignette voraussetzen würde. Da der Bw ausnahmsweise mit dem Kfz des Vaters gefahren sei, sei ihm das Fehlen der Vignette bei der Auffahrt auf die Autobahn nicht bewusst gewesen. Ein Umkehren auf der Autobahn als Geisterfahrer sei nicht in Frage gekommen. Die angebotene Ersatzmaut hätte mangels Geldmittel nicht beglichen werden können.
  4.  

    Beantragt wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Strafe in der Höhe der Ersatzmaut von 120 Euro zu verhängen. In weiterer Folge wurde auch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6.  

    Dem Akt liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Wels, mot. Verkehrsgruppe, SW-Abteilung 1, vom 15. Februar 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf und die Lenkerdaten. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass auf dem Kfz lediglich eine nicht mehr gültige Jahresvignette für das Jahr 2004 angebracht gewesen sei. Die Verwaltungsübertretung sei von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommen worden. Der Bw habe im Zuge der Betretung angegeben, dass es sich um das Auto seines Vaters handeln würde und der Bw gewusst hätte, dass die Vignette nicht mehr gültig sei. Weshalb der Bw trotzdem auf die Autobahn gefahren sei, könne er nicht angeben. Der Bw sei im Sinne des § 19 Abs. 2 BStMG mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei seitens des Bw - trotz Einräumung einer Zahlungsfrist - nicht entsprochen worden.

    Nach Strafverfügung vom 28. Februar 2005 äußerte sich der Bw im Wesentlichen dahingehend, dass sich sein Einspruch grundsätzlich gegen die Einhebung einer Maut richte, da die Errichtung und Instandhaltung des Autobahnnetzes mehrmals vom Steuerzahler durch die Mineralölsteuer, durch verschiedene andere Steuerleistungen und nun auch durch die Maut finanziert werde. Weiters verlangte der Bw eine Aufstellung der Verwendung der Mauteinnahmen und eine Darstellung aus der hervorgeht, durch welche "legistischen Maßnahmen" sichergestellt sei, dass die Mauteinnahmen tatsächlich zweckgebunden verwendet werden.

    Bei der Strafbemessung sei die wirtschaftliche Lage des Bw (Schüler; kein Einkommen, nur Taschengeld von 100 Euro) nicht berücksichtigt worden und die Strafe sei demnach auch nicht angemessen. Es wurde auch um Erläuterung ersucht, weshalb die Organe der Bundespolizeidirektion die Strafe mit 120 Euro anzusetzen pflegten und bei Nichtbezahlung diese mit 400 Euro festgesetzt werde.

     

    Im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Bw seitens der belangten Behörde mittels Schreiben vom 15. März 2005 dargelegt, dass der Behörde keine Ermächtigung zukomme im Rahmen eines Strafverfahrens gültige Gesetze oder rechtskräftige Verordnungen zu überprüfen und hiefür die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts berufen seien. Betreffend der verlangten Aufstellungen über die Verwendung der Mauteinnahmen wurde empfohlen, mit der ASFINAG Kontakt aufzunehmen, da sämtliche Strafgelder bis auf einen geringen Prozentsatz an diese abzuführen seien.

    Der Bw bat daraufhin, im erkennenden Bescheid die Rechtsgrundlagen der Entscheidung anführen zu wollen, da in der Vergangenheit wiederholt bewiesen worden sei, dass der Verfassungsgerichtshof gewisse Dinge anders beurteile. Ebenfalls wurde um Erläuterung gebeten, in welcher gesetzlichen Bestimmung die "Beweislastumkehr" einer angeregten Kontaktaufnahme mit der ASFINAG geregelt sei.

     

    Die gestellten Fragen wurden im Straferkenntnis der belangten Behörde wie oben angeführt beantwortet. Ergänzend dazu wurde auf Punkt 10.3. der Mautordnung verwiesen und dieser kurz erläutert.

     

  7. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestritt der Bw die Tat nicht. Die sofortige Entrichtung der Ersatzmaut würde sich mit 120 Euro zu Buche schlagen, die Rechtssicherheit müsse man sich jedoch mit rund 300 Euro "erkaufen". Dies sei nicht einsichtig. Die Benützung der Autobahn ohne gültiger Vignette sei nicht absichtlich sondern irrtümlich erfolgt. Es sei auch das Auto des Vaters benützt worden. Der Bw sei sich des Fehlens einer gültigen Vignette nicht bewusst gewesen und habe sich wegen Zeitdrucks nicht darum gekümmert. Während der Betretung sei das Wort "Ersatzmaut" nicht gefallen; es sei sogar das Wort "Strafe" verwendet worden. Die gesetzliche Mindeststrafe sei zu hoch, insbesondere im Hinblick auf die finanzielle Situation des Bw (Zivildiener bzw. Student).
  8.  

    Beantragt wird im Hinblick auf das Geständnis und die sonstigen Umstände des Falles die Anwendung des § 20 VStG.

     

  9. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs.1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs.1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs.1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs.1 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 BStMG ist der Lenker anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.

 

5.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht hat. Unstrittig ist ferner, dass im Sinne des § 19 Abs. 2 BStMG mündlich eine Ersatzmaut angeboten worden ist, diese jedoch nicht bezahlt wurde. Die Verwirklichung des gegenständlichen Delikts durch den Bw ist unbestritten. Die Berufung wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

Die Tat ist dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er verabsäumt hatte, vor Fahrtantritt das Vorhandensein einer gültigen Vignette auf dem Kfz des Vaters zu überprüfen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Im Hinblick darauf, dass zur Unbescholtenheit als weiterer Milderungsgrund die besonderen Umstände des Falles kommen, im Zweifel zugunsten des Bw davon auszugehen ist, dass durch die Verwendung des Kfz des Vaters nicht auf das Vorhandensein einer gültigen Vignette geachtet wurde und zudem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Einsicht gezeigt wurde, erscheint es vertretbar unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes (§ 20 VStG) die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

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