Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150306/2/Lg/Hu

Linz, 14.06.2005

 

 

 VwSen-150306/2/Lg/Hu Linz, am 14. Juni 2005

DVR.0690392


 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des K H, M, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 13. Mai 2005, Zl. BauR96-483-2002/Stu/Eß, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Dem Antrag auf Strafminderung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 110 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt wird.
  2. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 11 Euro.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 220 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen am 21.9.2002 um 06.05 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A1 (West Autobahn), auf dem Autobahnparkplatz Ansfelden Nord, welcher gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 Bestandteil der Autobahn sei, bei km 171,000, im Gemeindegebiet von Ansfelden in Fahrtrichtung Salzburg, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben.

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, der Bw sei sich der Folgen der Nichtanbringung einer gültigen Autobahnvignette bewusst. Er habe aber im guten Glauben gehandelt, da ihm nicht bewusst gewesen sei, dass auf dem Auto seiner Frau keine Autobahnvignette angebracht gewesen sei und er dieses Fahrzeug wegen eines dringenden Notfalls kurzfristig übernehmen habe müssen. Da weder Wiederholungsgefahr bestehe (weil seitdem natürlich auf beiden Autos eine Vignette angebracht gewesen sei) noch präventive Maßnahmen angebracht seien bzw. die finanzielle Situation des Bw sehr schlecht sei, da er Ende April seine Arbeitsstelle verloren habe und seitdem arbeitslos sei, ersuche er um nochmalige Prüfung bzw. Strafminderung.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die Tat ist in objektiver Hinsicht unbestritten. Sie ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend wirkt, dass dem Bw entgangen ist, dass auf dem Auto keine Mautvignette angebracht war. Diesbezüglich hätte er sich vor Antritt der Fahrt überzeugen müssen, sodass Fahrlässigkeit gegeben ist. Die Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstands hat der Bw nicht dargelegt; der pauschale Hinweis auf einen "dringenden Notfall" genügt nicht.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu sagen, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde. Im Hinblick auf die im Zweifel zu glaubende Stresssituation bei der Übernahme des vom Bw üblicherweise nicht verwendeten Fahrzeugs erscheint es vertretbar, unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes (§ 20 VStG) die Strafe auf das im Spruch festgelegte Maß herabzusetzen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 
 

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