Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150307/15/Lg/Gru/Hu

Linz, 25.01.2006

 

 

 

VwSen-150307/15/Lg/Gru/Hu Linz, am 25. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 2. Dezember 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des R H, vertreten durch J Rechtsanwälte D & Partner OEG, S, A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/I. vom 11. Mai 2005, Zl. BauR96-40-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. §§ 24, 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er es als Lenker des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... zu vertreten habe, dass er am 5.11.2004 um 15.41 Uhr eine Mautstrecke im Sinne des § 1 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetzes, und zwar den Parkplatz der Raststätte Aistersheim auf der A8 im Gemeindegebiet von Weibern, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Fahrzeug sei eine Mautvignette angebracht gewesen, die jedoch abgelaufen war.
  2.  

    In der Begründung des Straferkenntnisses wird im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht bestritten worden sei, dass der Bw den gegenständlichen Parkplatz benützt habe und auch die Vignette bereits abgelaufen gewesen sei. Weiters wird auf den Einspruch gegen die Strafverfügung Bezug genommen, wonach bei der Auffahrt auf den Parkplatz sehr wohl das Hinweiszeichen "Autobahn" ordnungsgemäß aufgestellt gewesen sei und auf die Vignettenpflicht hinweise. Die sei auch durch die von der Asfinag vorgelegten Fotos ausreichend dokumentiert.

     

  3. In der Berufung wird dagegen eingewendet, dass die Erstbehörde auf das Vorbringen des Bw, dass er bestraft wurde, als er sich gerade eine aktuelle Mautvignette kaufen wollte bzw. auf das Argument, dass ein Hinweisschild auf die Mautpflicht bei der Einfahrt nicht angebracht gewesen sei, überhaupt nicht eingegangen sei. Weiters hätte die ASFINAG durch die übermittelten Lichtbilder nicht den Beweis erbracht, dass die Hinweistafeln am Tattag auch tatsächlich angebracht gewesen seien. Diese Bilder würden nicht den Zustand am Tattag darstellen, da sie später angefertigt worden seien.
  4.  

    Zudem sei der Berufungswerber der Ansicht, dass er nicht die auf den Lichtbildern dargestellte Zufahrt zum Parkplatz genommen habe, da ihm die dargestellten Örtlichkeiten nicht bekannt seien. Er beantrage daher die Durchführung eines Ortsaugenscheines zum Beweis dafür, dass es noch weitere Zufahrtsmöglichkeiten zum Parkplatz gäbe, wo aber die Mautbeschilderung nicht angebracht gewesen sei.

     

    Außerdem habe die Erstbehörde die Anwendung der §§ 20 und 21 VStG als nicht möglich erachtet, wobei die Begründung dafür aber nicht stichhältig sei. Insbesondere habe die Erstbehörde bei ihren diesbezüglichen Überlegungen unbeachtet gelassen, dass die Bestrafung des Berufungswerbers offenbar in jenem Zeitraum erfolgt sei, in dem er eine Vignetten gekauft hätte. Das Verschulden des Bw sei daher als äußerst gering anzusehen.

     

    Es wird beantragt, die Berufungsbehörde möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen, der Berufung Folge geben und das gegen den Bw anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Asfinag vom 5.11.2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf, wonach am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht gewesen sei, welche abgelaufen war.

 

Nach Strafverfügung vom 28. Jänner 2005 äußerte sich der Bw dahingehend, dass er zwar auf einen Autobahnparkplatz aufgefahren sei, allerdings nur über eine äußerst kurze Strecke und nicht über die Autobahn selbst, sondern über das niederrangige Straßennetz. Er sei daraufhin mit einem Sammelbus weitergefahren. Außerdem sei bei der Auffahrt keine Hinweistafel, welche auf die Vignettenpflicht hingewiesen habe, angebracht gewesen und er sei sich persönlich des Vergehens nicht bewusst geworden. Die Strafe sei willkürlich und wegen dieses Bagatelldeliktes in keiner Weise sachangemessen, allenfalls wäre eine Ermahnung angebracht gewesen. Es wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, alternativ dazu eine wesentliche Herabsetzung der verhängten Geldstrafe bzw. lediglich die Anwendung einer Ermahnung beantragt.

 

In einer ergänzenden Stellungnahme teilte die Asfinag mit, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle an besagtem Fahrzeug auf der Windschutzscheibe keine gültige Vignette angebracht gewesen sei. Weiters wurden entsprechende Beweisfotos übermittelt, auf denen die Zufahrtssituation von der Gemeindestraße zur Raststätte Aistersheim, die Beschilderung und die Hinweise auf die Mautpflicht klar ersichtlich sind.

 

Dazu wurde seitens des Bw keine Stellungnahme abgegeben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Bw u.a. vor, dass ihm kein Ersatzmautangebot gestellt worden sei und er erst über die Strafverfügung Kenntnis vom gegenständlichen Verfahren erlangt habe.

 

5. Wegen dieses Vorbringens wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat der Durchschlag der schriftlichen Zahlungsaufforderung zur Ersatzmaut beigeschafft. In einer Stellungnahme vom 11.1.2006 äußerte sich der Bw dazu dahingehend, dass ihm die Zahlungsaufforderung nicht bekannt sei. Auffallend sei aber, dass ihm als Tatzeit der 5.11.2004 um 15.41 vorgeworfen werde, bei der Zahlungsaufforderung allerdings als Tatzeit 16.30 Uhr angeführt sei. Eine Bestrafung hinsichtlich einer Tathandlung um 16.30 Uhr sei wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr zulässig.

 

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Einwand des Bw, dass das Ersatzmautangebot einen vom Tatvorwurf unterschiedlichen Tatzeitpunkt angibt, entspricht den Tatsachen. Fraglich erscheint, welche rechtlichen Folgen sich an eine solche Diskrepanz knüpfen. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit und eines geordneten Gesetzesvollzugs wird man davon auszugehen haben, dass sich ein Ersatzmautangebot - bei sonstiger Unwirksamkeit - auf den durch die Uhrzeit definierten Tatvorwurf beziehen muss. Da eine wirksame Ersatzmautaufforderung Strafbarkeitsvoraussetzung ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 22.11.2004, VwSen-150249/9/Lg/Hu) war spruchgemäß zu entscheiden. Bei diesem Ergebnis konnten die übrigen Einwendungen des Bw unerörtert bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

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