Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150315/2/Lg/Hue/Hu

Linz, 13.07.2005

 

 

 VwSen-150315/2/Lg/Hue/Hu Linz, am 13. Juli 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der E B, S Nr. , gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 27. Mai 2005, Zl. BauR96-56-2003/Stu/Eß, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch auf 34 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil sie es als Lenkerin des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen zu vertreten habe, dass sie am 12.1.2003, 9.40 Uhr, im Gemeindegebiet der Gemeinde Ansfelden, auf der Westautobahn A1 bei km 171.000 eine Mautstrecke benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Fahrzeug sei eine Mautvignette angebracht gewesen, welche den Schriftzug "ungültig" aufgewiesen habe.

 

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, dass aufgrund einer vorgelegten Rechnung der Alpen Straßen AG der Nachweis erbracht werde, dass die Bw eine gültige Jahresvignette gekauft habe. Es könne deshalb nicht sein, dass wegen eines Fehlers bei der Anbringung der Vignette ein hoher Strafbetrag von 400 Euro verhängt werde.

 

Beantragt wird ein Erlassen bzw. eine Reduktion des Strafbetrages.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung, Außenstelle Haid, vom 12. Jänner 2003 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass auf dem Kfz zwar eine Vignette für das Jahr 2002 angebracht gewesen wäre, diese jedoch den Schriftzug "ungültig" aufgewiesen habe. Die Verwaltungsübertretung sei von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 16. September 2004 äußerte sich die Bw im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung und ergänzte, dass der Schriftzug "ungültig" dadurch verursacht worden sein könnte, dass die Vignette anfänglich nicht vollständig angeklebt und dies erst im zweiten Arbeitsschritt nachgeholt worden sei.

 

Die Einkommensverhältnisse von der Bw wurden mit 1.000 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen angegeben.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs.1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs.1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs.1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

4.2. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist von der Richtigkeit der Darstellung des Meldungslegers auszugehen, wonach die Ungültigkeitsmerkmale der Vignette sichtbar waren, was seitens der Bw auch nicht bestritten wurde. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung die Maut nur dann im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziffer 9 BStMG vorschriftsmäßig entrichtet ist, wenn vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette unter Verwendung des originären Vignettenklebers angebracht worden ist.

 

Im gegenständlichen Fall steht deshalb unbestritten fest, dass die Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich mit ungültiger Vignette) benützt und sie somit das Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht hat. Die Tat ist daher der Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten der Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass ihr die Ungültigkeit der Vignette nicht zu Bewusstsein kam bzw. sie über die Rechtslage nicht ausreichend informiert war. Das Verhalten der Bw ist gleichwohl als sorgfaltswidrig einzustufen, da es ihr oblegen wäre, sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Vignette zu überzeugen bzw. sich über die einschlägigen Rechtsvorschriften zu informieren.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen; dies erspart der Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Es war deshalb das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Langeder

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

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