Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150316/2/Lg/Hu

Linz, 30.11.2005

 

 

 

VwSen-150316/2/Lg/Hu Linz, am 30. November 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder aus Anlass der Berufung des Mag. H E, R, S, bezüglich des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Mai 2005, Zl. BauR96-470-2002/Stu/Eß, wegen Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, zu Recht erkannt:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren wird gemäß § 45 Abs.1 Z2 iVm § 31 Abs.3 VStG 1991 wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

 

Entscheidungsgründe:

Nach dem im angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Tatvorwurf endete die Frist für die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 VStG am 12.9.2005. In Anbetracht der durch die späte Entscheidung der belangten Behörde bzw. die dadurch bewirkte späte Vorlage der Berufung (eingelangt beim unabhängigen Verwaltungssenat am 30. Juni 2005) bedingten Verkürzung der dem unabhängigen Verwaltungssenat für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zur Verfügung stehenden Zeit konnte eine Entscheidung innerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist nicht mehr gefällt werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

 

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