Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150317/4/Lg/Hue/Hu

Linz, 20.07.2005

 

 

 VwSen-150317/4/Lg/Hue/Hu Linz, am 20. Juli 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des S M, P, O, vertreten durch die Rechtsanwälte P & Partner, L, P, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 16. Juni 2005, Zl. BG-BauR-7051-2005f Scho, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift § 20 Abs. 2 i.V.m. § 6 BStMG zu zitieren ist. Als für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen sind § 20 Abs. 2 BStMG i.V.m. § 16 Abs. 2 und § 19 VStG zu zitieren.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er am 28.2.2005 gegen 6.17 Uhr als Lenker eines LKW mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen deutschen Kennzeichen im Gemeindegebiet Wels, Bezirk Wels, die Autobahn A25, Mautabschnitt Wels Nord-ÖBB Terminal Wels, bis zu km 14,58 benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Dies sei von den automatischen Kontrolleinrichtungen des Mautsystems Österreich unter der Deliktsnummer 742418 festgestellt worden.
  2.  

    In der Begründung des Straferkenntnisses wird auf den Einspruch gegen die Strafverfügung Bezug genommen. Den vorgebrachten Rechtfertigungsgründen wird entgegen gehalten, wonach der Kraftfahrzeuglenker sich vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes von der Funktionstüchtigkeit der GO-Box und den österreichischen Normen zu überzeugen habe.

     

  3. In der Berufung wird im Wesentlichen vom Bw vorgebracht, dass die Strafhöhe nicht nachvollziehbar sei, da für Mautprellerei eine Strafe von 200 Euro in Aussicht gestellt sei. Der Bw sei zum ersten Mal in Österreich gewesen und hätte sich mit der Mautpraxis nicht ausgekannt. Nachdem die GO-Box den Bw auf die Notwendigkeit des Aufladens aufmerksam gemacht hätte, sei er sofort zur nächsten Aufladestation gefahren. Die dortige Mitarbeiterin hätte den Bw darauf aufmerksam machen müssen, dass er die über die Maut nicht abgedeckten gefahrenen 14 km nachzahlen müsse. Dieser Hinweis sei nicht erfolgt, sodass der Bw in gutem Glauben gewesen sei, dass alles vorschriftsmäßig war.

 

Beantragt wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 9. März 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die GO-Box ein ungenügendes Mautguthaben aufwies und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

Im Zuge einer Betretung am 1. März 2005 sei der Bw im Sinne des § 19 Abs. 2 BStMG mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei aber nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 20. April 2005 äußerte sich der Bw dahingehend, dass die Maut bereits wenige Minuten nach dem Vorfall bezahlt wurde. Aus der Beilage sind 3 Quittungskopien ersichtlich.

 

In einem ergänzenden Schreiben der ASFINAG vom 18. Mai 2005 wurden Beweisfotos und eine Einzelleistungsinformation übermittelt. Es erfolgte darin der Hinweis, dass der Lenker während der Fahrt auf die Signaltöne der GO-Box zu achten habe. Die Box gebe 2 Signaltöne ab, sobald das Guthaben 30 Euro unterschreitet und in Folge 4 Signaltöne, wenn das Guthaben gänzlich aufgebraucht sei. Anlässlich der Wiederaufladung der GO-Box um 6.40 Uhr sei die Möglichkeit der Nachentrichtung nicht genutzt worden. Die Vertriebsstelle sei nicht verpflichtet, den Lenker auf all-fällige Nachzahlungen hinzuweisen. Der Bw hätte die Vertriebsstelle auf die abgegebenen Signaltöne der GO-Box hinweisen müssen.

 

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme äußerte sich der Bw wie in der später eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung besagt u.a., dass der Kraftfahrzeuglenker im eigenen Ermessen und in eigener Verantwortung für ein rechtzeitiges Wiederaufladen des Mautguthabens zu sorgen hat.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Gemäß § 19 Abs. 2 BStMG ist der Lenker anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen (Abs. 2).

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich ohne ausreichendes Mautguthaben) benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 2 BStMG verwirklicht hat. Unstrittig ist ferner, dass der Bw im Sinne des § 19 Abs. 2 BStMG zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden ist, die Ersatzmaut jedoch nicht bezahlt wurde.

 

Dem Einwand der Unkenntnis der Regelungen über die Mautpflicht ist die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Zl. 97/06/0224 vom 18.12.1997) entgegenzuhalten, wonach auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten. Die behauptete Unkenntnis der Bestimmungen über die Mautpflicht entschuldigt den Bw deshalb nicht.

 

Dem Bw ist vorzuwerfen, dass er nicht für ein ausreichendes Guthaben Vorsorge getroffen hat, wodurch es zur Benützung einer mautpflichtigen Strecke ohne Mautentrichtung gekommen ist. Überdies bietet Punkt 7. der Mautordnung für Fälle wie dem Vorliegenden die Möglichkeit einer Nachentrichtung der Maut an. Es obliegt aber dem Lenker, die Nachentrichtung zu initiieren; m.a.W.: es trifft ihn das Risiko der Nichtinformation durch allfälliges Personal der Servicestellen (sofern solches - Möglichkeit eines Automatenbetriebs - überhaupt vorhanden ist) vgl. die Wendung "in eigener Verantwortung" in Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung.

 

Wenn in der Berufung von einer "in Aussicht gestellten Strafe" von 200 Euro die Rede ist, so ist diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis zu verweisen. Sollte der Bw damit das Ersatzmaut-Angebot vor Augen haben, so wäre dem entgegen zu halten, dass nur die unverzügliche Begleichung der Ersatzmaut eine strafausschließende Wirkung nach sich zieht, gegenständlich jedoch dem Angebot der Entrichtung der Ersatzmaut nicht nachgekommen wurde.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er übersehen hat, die geschuldete Maut nachzuzahlen bzw. er sich über die Rechtslage nicht ausreichend informiert hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Bei Anwendung derselben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen; dies erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.


 
 

Dr. Langeder

 
 
 
 
 
 
 
 
 

 
 

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