Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150321/2/Lg/Hue/Hu

Linz, 18.07.2005

 

 

 VwSen-150321/2/Lg/Hue/Hu Linz, am 18. Juli 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A H A, S, T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 10. März 2005, Zl. BauR96-91-2004, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die (Straf-)Berufung wird hinsichtlich der Geldstrafe abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 3.4.2004 um 10.09 Uhr als Lenker eines LKW mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen deutschen Kennzeichen die mautpflichtige A8 "Innkreisautobahn" bei ABKm 22.000, Gemeinde Pichl bei Wels, benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut entrichtet worden sei. Dies sei von den automatischen Kontrolleinrichtungen des Mautsystems Österreich festgestellt worden. Ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät sei nicht angebracht gewesen.

 

In der Begründung des Straferkenntnisses wird auf den Einspruch gegen die Strafverfügung Bezug genommen. Dem Argument der Unkenntnis der österreichischen Rechtslage über die Benutzung von Mautstrecken wird entgegen gehalten, dass der Bw der Verpflichtung gem. § 8 BStMG 2002, das Fahrzeug vor der Benutzung von Mautstrecken mit einem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten, nicht nachgekommen und die Mindeststrafe verhängt worden sei.

 

2. In der Berufung wird im Wesentlichen die Argumentation wie im Einspruch gegen die Strafverfügung wiederholt, wonach dem Bw die österreichische Gesetzeslage über die Benützung von Mautstrecken nicht bekannt gewesen sei. Im Zuge der gegenständlichen LKW-Fahrt seien bereits Strafen der Städte Linz, Wels und Salzburg sowie der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen über jeweils 218 Euro verhängt worden. Der Bw würde nur Arbeitslosengeld beziehen und wäre für eine siebenköpfige Familie sorgepflichtig.

 

Beantragt wird eine Herabsetzung der Geldstrafe auf ein Mindestmaß.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 3. April 2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass am LKW ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht angebracht und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Einem Ergänzungsschreiben der ASFINAG vom 8. Februar 2005 ist zu entnehmen, dass die Verwaltungsübertretung von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommen und dem Bw im Zuge der Betretung im Sinne des § 19 Abs. 2 BStMG mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert worden sei. Dieser Aufforderung sei seitens des Bw nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 5. August 2004 äußerte sich der Bw dahingehend, dass ihm die Gesetzeslage über die Mautstrecken in Österreich nicht bekannt gewesen sei.

Zur Strafbemessung benannte der Bw als Einkommen eine nicht bezifferte Höhe von Arbeitslosen- bzw. Sozialhilfe, kein Vermögen und Sorgepflichten für 1 Ehefrau und 4 Kinder.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 ist der Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen (Abs. 2).

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 2 BStMG verwirklicht hat. Unstrittig ist ferner, dass im Sinne des § 19 Abs. 2 BStMG der Bw zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden ist, die Ersatzmaut jedoch nicht bezahlt wurde. Die Berufung wendet sich lediglich gegen die Strafhöhe.

 

Dazu ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Die gesetzliche Mindeststrafe ist aus dem bloßen Grund einer schlechten finanziellen Situation des Beschuldigten nicht unterschreitbar. Dass diese finanzielle Situation durch eine Reihe weiterer einschlägiger Verwaltungsstrafen mitbedingt ist, kann sich für den Bw nicht im Sinne eines Arguments für die Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe auswirken. Mitbestimmend für die Angemessenheit der Verhängung der Mindeststrafe ist die fahrlässige Begehungsweise; im Vorwurf der Fahrlässigkeit ist die vom Bw ins Treffen geführte Unkenntnis der österreichischen Rechtslage über die Benützung von Mautstrecken mitberücksichtigt (vgl. die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Zl. 97/06/0224 vom 18.12.1997) wonach auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten).

 

Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu rechtfertigen wäre. Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 

Dr. Langeder

 
 
 
 

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