Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150324/16/Lg/Hue

Linz, 17.11.2005

 

 

 

VwSen-150324/16/Lg/Hue Linz, am 17. November 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 15. November 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der M W, L, K, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H V und Dr. G G, L, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 13. Mai 2005, Zl. BauR96-560-2002/Stu/Eß, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 44 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 220 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil sie als Lenkerin des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen ... zu vertreten habe, dass sie am 5. Dezember 2002 um ca. 11.15 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A1 (Westautobahn) auf dem Parkplatz Ansfelden Süd bei Km 171,000 im Gemeindegebiet von Ansfelden in Fahrtrichtung Wien benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Eine Mautvignette sei am Kfz nicht angebracht gewesen.

In der Begründung des Straferkenntnisses wird im Wesentlichen ausgeführt, dass gem. § 3 des Bundesstraßengesetzes 1971 u.a. auch Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße gelten. Es liege zumindest Fahrlässigkeit vor, da ein pflichtbewusster Kraftfahrzeuglenker vor Benützung der mautpflichtigen Bundesstraße die zeitabhängige Maut durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug entrichtet hätte.

 

2. In der Berufung wird von der Bw im Wesentlichen vorgebracht, dass der Tatort nicht ausreichend präzisiert worden sei, da sich die Kilometrierung 171,000 offenkundig auf den Verlauf der A1 selbst nicht jedoch auf einen Bereich des Parkplatzes beziehe. Ein mautpflichtiger Bereich sei von der Bw nicht benützt worden, zumal der Parkplatz Ansfelden Süd auch aus dem Gemeindegebiet Ansfelden erreichbar sei. Selbst wenn auf dem gegenständlichen Parkplatz Mautpflicht bestehen sollte, sei dort die Verkehrsführung und Beschilderung derart verwirrend, dass für den Verkehrsteilnehmer das Bestehen einer Mautpflicht nicht ohne Weiteres erkennbar sei. Auch liege keine ordnungsgemäße Kundmachung etwaiger Vorschriften (Mautpflicht) vor, die den tatsächlichen Beginn einer etwaigen Mautpflicht erkennen ließe. Weiters sei von der belangten Behörde der Bw kein Parteiengehör eingeräumt worden und die verhängte Geldstrafe sei als überhöht zu betrachten.

 

Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die verhängte Strafe zu mildern, insbesondere durch Erteilung einer Ermahnung.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, vom 10. Dezember 2002, GZ 4543/02/FR, zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Ergänzung zur Anzeige wurde ausgeführt, dass eine Benützung eines Parkplatzes beim Rasthaus Ansfelden Süd ohne vorheriges Befahren der als mautpflichtig gekennzeichneten Bundesstraße unmöglich sei.

 

Am 14. Jänner 2003 wurde die Zulassungsbesitzerin (= Bw) des beanstandeten Kfz aufgefordert, gem. § 103 Abs. 2 KFG den Lenker bekannt zu geben. Dieser RSb-Brief wurde zwar am 21. Jänner 2003 im Postamt hinterlegt, dort aber nicht behoben.

 

Gegen die daraufhin erstellte Strafverfügung vom 18. Februar 2003 wurde fristgerecht Einspruch erhoben und die Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens beantragt.

 

Über ein Jahr später, am 22. April 2004, erfolgte eine Aufforderung an die Bw zur Strafbemessung ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, da ansonsten von einem Einkommen von 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen werde.

 

Diesbezügliche Auskünfte wurden seitens der Bw nicht erteilt.

 

Der Verwaltungsakt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 13. Mai 2005 und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

Als zusätzliche Beweismittel wurden vom Unabhängigen Verwaltungssenat zwei Fotoaufnahmen, die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert worden sind, des gegenständlichen Parkplatzes bzw. der Beschilderung darauf beigeschafft.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger aus, dass sich die Beschilderung seit dem Dezember 2002 nicht geändert habe. Es bestehe eine Zufahrtsmöglichkeit von der Ansfeldner Landesstraße. Gleich bei der Einfahrt sehe man das Hinweiszeichen "Autobahn" und in unmittelbarer Nähe befinde sich das Hinweiszeichen auf die Mautpflicht. Die gegenständlichen Fotos würden die Situation richtig wiedergeben.

 

Auf die Frage der Bw, dass ihrer Information nach "beim Rosenberger" nur der vordere Parkplatz mautpflichtig sei, antwortete der Zeuge, dass dies nicht richtig sei und für das gesamte Areal Mautpflicht bestehe. Sobald man die beiden auf den Fotos ersichtlichen Schilder passiere, sei man im Mautpflichtbereich. Auch die Mitarbeiter der Firma Rosenberger würden der Mautpflicht unterliegen.

 

Die Bw brachte damals vor, dass die Konkretisierung des Tatvorwurfs nicht ausreichend sei. Die angegebene Kilometrierung sei nicht überprüfbar bzw. dehne sich der Bereich des Parkplatzes über einen größeren Bereich als km 171,000 aus. Es sei dem Akt nicht zu entnehmen, an welcher Stelle des Parkplatzes das Kfz abgestellt gewesen sei. Es sei sogar im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt, dass die mautpflichtige Stelle in Fahrtrichtung Wien benützt worden sei, was jedoch falsch sei. Es sei aber lediglich der Parkplatz benützt worden. Es werde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Parkdelikten verwiesen, wo eine stärkere Konkretisierung verlangt werde. Die Bw sei nicht von der A1 sondern von der Ansfeldner Landesstraße aufgrund eines Geschäftstermins bei der Fa. Rosenberger zugefahren. Bei der Zufahrt sei nicht ohne Weiteres zu erkennen, dass Mautpflicht bestehe, weshalb das Delikt auch nicht in subjektiver Hinsicht zuzurechnen sei. Vorsichtshalber werde auch gegen das Strafausmaß berufen und die Anwendung des § 21 VStG beantragt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Zunächst ist auf die Frage der Mautpflichtigkeit und der behaupteten mangelnden Kundmachung dieser Mautpflicht "auf dem Parkplatz Ansfelden Süd bei Kilometer 171,000 im Gemeindegebiet von Ansfelden in Fahrtrichtung Wien" (so die Tatortumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses) einzugehen. Dazu ist zu bemerken, dass Autobahnen gemäß § 1 Abs. 1 BStFG ex lege mautpflichtig sind. § 6 BStFG verpflichtet die Mautgesellschaft, deutlich und rechtzeitig auf bemautete Strecken hinzuweisen (vgl. dazu näher Z10 der - in Verordnungsrang stehenden; vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 2003, Zl. 2001/06/0173, - Mautordnung). Die diesbezügliche Beschilderung ist - wegen der ex lege bestehenden Mautpflicht - deklarativ (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1998, Zl. 97/06/0232).

 

Mautpflichtig sind (wegen der Bezugnahme des BStFG auf das BStG - vgl. § 1 Abs. 1 BStFG) unter anderem auch "Parkflächen" (zu diesem Konnex vergleiche implizit das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2001, Zl. 99/06/0078).

 

Die Mautpflichtigkeit der Benützung von Parkflächen besteht unabhängig von der Zufahrtsmöglichkeit außerhalb der "Autobahn i.e.S.". Dies ist gegenständlich relevant, da der gegenständliche Parkplatz auch über die Ansfeldner Landesstraße erreichbar ist. Wie aus den vorliegenden Fotos ersichtlich ist, befindet sich oberhalb des Hinweiszeichens "Autobahn" im Sinne von § 53 Z8a StVO ein Hinweisschild auf die Mautpflicht im Sinne der Z10 der Mautordnung im Bereich der Einfahrt von der Ansfeldner Landstraße. Mit diesem Hinweisschild wurde von der Verordnungsermächtigung des § 6 BStFG Gebrauch gemacht.

 

Die sohin bestehende Mautpflicht auf der gegenständlichen Parkfläche war aufgrund der entsprechenden Hinweistafel i.S. der Z10 der Mautordnung auch für Verkehrsteilnehmer erkennbar, die nicht über die Autobahn sondern über die Ansfeldner Landesstraße zufahren. Aus den oben erwähnten Fotoaufnahmen sind die Beschilderung und deren gute Sichtbarkeit ersichtlich. Ferner ist erkennbar, dass (entsprechend der Regelung des § 6 BStFG) die Anbringung so erfolgt ist, dass die Mautpflicht rechtzeitig erkennbar ist, das heißt, dass sie von einem maßstabsgerecht aufmerksamen Verkehrsteilnehmer so rechtzeitig wahrgenommen wird, dass er leicht von der Zufahrt zum Raststättenparkplatz Abstand nehmen (und auf der Ansfeldner Landesstraße weiterfahren) kann.

 

Das Vorhandensein einer diesbezüglichen Beschilderung ergibt sich aus den vorliegenden Fotoaufnahmen und - besonders hinsichtlich der Beschilderung am Tattag - aus den Aussagen des einvernommenen Zeugen. Die Aussagen des Zeugen waren klar, schlüssig und entsprachen auch dem bisherigen Aktenvorgang.

 

5.2. Zur Frage der unter dem Blickwinkel des § 44a VStG ausreichenden Präzisierung des Tatortes ist zunächst festzuhalten, dass Tatort der im Spruch näher bezeichnete Parkplatz war. Die im Spruch gewählte Formulierung ist auch ausreichend um die Bestrafte in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogen Beweise anzubieten und sie rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (so die "Standardformel" der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichthofes). Insbesondere ist der in Betracht kommende Parkplatz ausreichend individualisiert, um die Mautpflichtigkeit feststellen zu können. Auch die Formulierung, dass sich der Parkplatz "bei" Strkm. 171,000 befindet, stellt keine der Konkretisierung abträgliche Formulierung dar. Die auf einen bestimmten Punkt beschränkte Tatumschreibung ist ausreichend (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1998, Zl. 98/06/002).

Wenn die Bw vorbringt, eine Mautstrecke sei nicht "in Fahrtrichtung Wien" benützt worden, da auf die Autobahn nicht aufgefahren worden sei, verkennt sie, dass die Bezeichnung "in Fahrtrichtung Wien" im Spruch des bekämpften Bescheides nur der zusätzlichen Konkretisierung des Tatortes dient. Dies im Hinblick darauf, dass es in Ansfelden auch einen eigenen (mautpflichtigen) Parkplatz Nord in Fahrtrichtung Salzburg gibt.

 

5.3. In der Berufung wird das entscheidende Sachverhaltselement, das Fehlen einer Mautvignette zum Tatzeitpunkt, nicht bestritten.

 

Die Tat ist daher der Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Es ist zugunsten der Bw von Fahrlässigkeit auszugehen und zwar in dem Sinne, dass ihr die Mautpflicht auf dem gegenständlichen Parkplatz (anlässlich eines Geschäftstermins bei der Fa. Rosenberger) nicht zu Bewusstsein gekommen ist bzw. sie sich über die gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreichend informiert hat.

 

Zur Bemessung der Strafe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist das Verschulden in der gegebenen Situation nicht gering zu veranschlagen, da die Mautpflicht der Bw bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht entgehen durfte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

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