Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150326/2/Lg/Hu

Linz, 21.07.2005

 

 

 VwSen-150326/2/Lg/Hu Linz, am 21. Juli 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der R M S, I K, S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 11. November 2003, Zl. BauR96-155-2003/Kt, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 49 Abs.1 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch der Berufungswerberin (Bw) gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18.7.2003, Zl. BauR96-155-2003/Kt, betreffend eine Strafe nach dem BStMG, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Begründend wird ausgeführt, die gegenständliche Strafverfügung sei am 25.7.2003 zugestellt worden. Die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist habe mit Ablauf des 8.8.2003 geendet. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung sei der Einspruch jedoch erst am 15.8.2003 eingebracht worden. Von der ihr ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme habe die Bw nicht Gebrauch gemacht.

2. Dagegen wendet sich die rechtzeitig eingebrachte und auch sonst zulässige Berufung, die dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12.7.2005 vorgelegt wurde.

 

In der Berufung wird ausgeführt, es sei der Bw nicht möglich gewesen, das am 25.7.2003 bei ihr eingegangene "Schreiben vom 18.7.2003" vor dem 15.8.2003 zu bekämpfen, da die Bw sofort nach Zugang der Strafverfügung bis 14.8.2003 verreisen habe müssen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Zunächst ist im Hinblick auf die späte Vorlage der Berufung durch die Erstinstanz auf die Rechtslage hinzuweisen, wonach die Außerkrafttretens-Regelung des § 51 Abs.7 VStG bei einer Berufung über die Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet (seit 1.1.1999) nicht (mehr) gilt (zur Begründung vergleiche Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, 2004, S. 1627f). Demnach ist auf das Vorbringen der Bw betreffend die Frage der Verspätung des Einspruchs gegen die Strafverfügung inhaltlich einzugehen.

 

In der Berufung wird der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht bestritten. Demnach steht jedoch fest, dass die - nicht erstreckbare (vgl. dazu statt vieler Hauer-Leukauf, ebenda, S. 1599) - Frist für den Einspruch versäumt wurde. Da der bekämpfte Bescheid demnach nicht rechtswidrig ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Hinblick auf die in der Berufung vorgebrachten Gründe der verspäteten Einbringung des Einspruchs sei festgehalten, dass im hier gegenständlichen Verfahren nicht zu beurteilen ist, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 71f AVG) gegeben wären.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 
 

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