Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150327/2/Lg/Hue/Hu

Linz, 25.07.2005

 

 

 VwSen-150327/2/Lg/Hue/Hu Linz, am 25. Juli 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des F H, K, M, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W L, R, H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 27. Juni 2005, Zl. BG-BauR-7048-2005g Scho, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 17 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift § 20 Abs. 2 i.V.m. § 6 BStMG zu zitieren ist. Als für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen sind § 20 Abs. 2 BStMG i.V.m. § 16 Abs. 2 und § 19 VStG zu zitieren.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er am 17.1.2005 gegen 10.00 Uhr als Lenker eines Kfz mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen im Gemeindegebiet Wels, Bezirk Wels, die Autobahn A25, Mautabschnitt Wels Nord-ÖBB Terminal Wels, bis zu km 14,58 benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Dies sei von den automatischen Kontrolleinrichtungen des Mautsystems Österreich unter der Deliktsnummer 726160 festgestellt worden.
  2.  

    In der Begründung des Straferkenntnisses wird auf den Einspruch gegen die Strafverfügung Bezug genommen. Zitiert wird ferner eine Stellungnahme der ASFINAG, wonach gegenständlich eine falsch eingestellte Kategorie (Achsenzahl) vorgelegen sei. Den vorgebrachten Rechtfertigungsgründen wird entgegen gehalten, dass der Straßenerhalter, sofern die Einzahlung der angebotenen Ersatzmaut zu spät erfolgt ist, eine Anzeige an die Behörde zu legen habe. Die Ersatzmaut sei nicht ordnungsgemäß entrichtet worden.

     

  3. In der Berufung wird vom Bw im Wesentlichen vorgebracht, dass die Funktionsweise der GO-Box von der Verkäuferin erklärt worden sei und sich der Bw auf die von der Verkäuferin vorgenommene Einstellung der Achszahl verlassen habe.

 

Dem Zulassungsbesitzer sei mittels Schreiben vom 19. Jänner 2005 von der ASFINAG ein Ersatzmaut-Angebot gestellt worden. Mit Schreiben der ASFINAG vom 9. Februar 2005 sei schließlich eine vom Zulassungsbesitzer aufgeworfene Fragestellung abgeklärt worden. Schließlich sei noch die Bankverbindung erfragt und von der ASFINAG mit Schreiben vom 17. Februar 2005 bekannt gegeben worden. In diesem Schreiben finde sich auch kein Hinweis auf ein Zahlungsziel, sodass der Bw davon ausgegangen sei, die dreiwöchige Zahlungsfrist beginne von Neuem zu laufen. Diese Frist sei eingehalten worden, sodass gem. § 20 Abs. 3 BStMG Straflosigkeit gegeben sei. Hilfsweise werde aufgrund der unklaren Stellungnahme vom 17. Februar 2005 ein entschuldbarer Rechtsirrtum geltend gemacht.

 

Beantragt wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 9. März 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 4 höher gewesen sei als die mit 2 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

Der Zulassungsbesitzer sei am 18. Jänner 2005 gemäß § 19 Abs. 4 BStMG schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei aber nicht fristgerecht entsprochen worden.

 

Anlässlich der Lenkererhebung äußerte sich der Zulassungsbesitzer mittels E-Mail vom 21. März 2005 an die belangte Behörde dahingehend, dass die Strafe von 110 Euro bereits überwiesen worden sei. Der Bw habe die Achsenzahl falsch eingegeben.

 

In einem ergänzenden Schreiben der ASFINAG vom 24. März 2005 wurden Beweisfotos und eine Einzelleistungsinformation übermittelt. Es erfolgte darin der Hinweis, dass in den gesetzlichen Grundlagen eine Mitwirkungspflicht des Fahrers verankert sei. So habe dieser sich vor der Fahrt unter anderem von der ordnungsgemäßen Einstellung und Funktionstüchtigkeit der GO-Box zu überzeugen. Das von der ASFINAG übermittelte Vergleichsangebot sei mit Verspätung einbezahlt und zwischenzeitlich nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr zurücküberwiesen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 19. April 2005 äußerte sich der Bw dahingehend, dass die Ersatzmaut am 1. März 2005 überwiesen worden sei und vor dieser Überweisung ein Schriftverkehr mit der ASFINAG stattgefunden habe. Am 17. Februar 2005 sei nach Abklärung des Sachverhaltes per Fax eine Zahlungsaufforderung der ASFINAG eingelangt, in der jedoch der Strafbetrag gefehlt habe. Nach telefonischer Rücksprache des Zulassungsbesitzers mit der ASFINAG sei die Ersatzmaut überwiesen worden.

Als Beilage ist die Kopie des Fax vom 17. Februar 2005 angeschlossen. Aus diesem ist die Höhe der Ersatzmaut nicht ersichtlich.

 

Einer weiteren Stellungnahme der ASFINAG vom 13. Juni 2005 ist zu entnehmen, dass im Ersatzmaut-Angebot (vom 18. Jänner 2005) sehr wohl ein Betrag angegeben gewesen sei. In der Beilage ist ein Musterschreiben für Ersatzmaut-Angebote angeschlossen.

 

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20. Juni 2005 an den Bw äußerte sich der Zulassungsbesitzer im Wesentlichen wie in der später vom Bw eingebrachten Berufung. Die Verspätung der Überweisung des Vergleichsangebotes habe sich aufgrund des Schriftwechsels des Zulassungsbesitzers mit der Behörde ergeben. Es werde ersucht, dies (auch den Umstand, dass keine vorsätzliche "Mautprellerei" vorgelegen sei) bei der Festsetzung der Strafe einzubeziehen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die ASFINAG den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

Nach Punkt 10.3.1. der Mautordnung kann die Ersatzmaut nicht in Teilzahlungen bezahlt werden. Sollten Teilzahlungen einlangen, so werden diese unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 15 Euro (inkl. 20 % Umsatzsteuer) rücküberwiesen. Dies gilt auch für verspätete Zahlungen. Gemäß Punkt 10.3.3. wird bei nicht fristgerechter Bezahlung der Ersatzmaut ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

 

Punkt 8.2.2. der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2. zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich mit falsch eingestellter Achsenzahl bei der GO-Box) benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 2 BStMG verwirklicht hat. Unstrittig ist ferner, dass der Zulassungsbesitzer im Sinne des § 19 Abs. 4 BStMG zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden ist.

 

Mit dem Vorbringen, er habe sich auf die Richtigkeit der Einstellungen der Achsenzahl durch die Verkäuferin der GO-Box verlassen, verkennt der Bw, dass diese Einstellung sich nur auf die Basiskategorie beziehen kann. Diese stellt lt. Punkt 8.2.2. der Mautordnung die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Lenker dar. Auf einer von der ASFINAG übermittelten Fotoaufnahme ist zu erkennen, dass es sich beim Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen um ein zweiachsiges Fahrzeug handelt. Diese Achsenzahl entspricht der Einstellung der Basiskategorie der GO-Box. Allerdings zog das gegenständliche Kfz am Tattag - auch das ist aus der Fotoaufnahme klar ersichtlich - einen zweiachsigen Anhänger. Offensichtlich wurde seitens des Bw verabsäumt, vor Fahrtantritt die Kategorie zu überprüfen und die geänderte Achsenzahl (4) manuell umzustellen, was in einer E-Mail des Zulassungsbesitzers vom 21. März 2005 auch eingeräumt wird.

 

Dem Bw ist vorzuwerfen, dass er seinen Pflichten als Fahrzeuglenker gem. Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung nicht nachgekommen ist, da er die geänderte Achsenzahl nicht manuell umgestellt hat.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er übersehen hat, die geänderte Achsenzahl manuell umzustellen.

 

Dem Vorbringen, der Bw habe rechtzeitig die Ersatzmaut bezahlt, ist entgegenzuhalten, dass das Ersatzmautangebot mit Schreiben vom 18. Jänner, die Einzahlung jedoch erst am 1. März 2005 erfolgte. Damit wurde die gesetzlich vorgesehene dreiwöchige Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut offensichtlich überschritten, obwohl in den Erläuterungen zum Ersatzmautangebot detailliert über die Dauer und die Berechnung der Frist sowie über die Konsequenzen ihrer Versäumung aufmerksam gemacht wurde. Wie dem von der ASFINAG übermittelten Muster eines Ersatzmaut-Angebotes zu entnehmen ist, enthält dieses neben einer Tatbeschreibung mit Auflistung aller Kontrollfälle, die gesetzlichen Grundlagen des BStMG, die Deliktnummer, die Bankverbindung auf dem beigegebenen Zahlschein, die Zahlungsfrist und vor allem die Höhe der Ersatzmaut (zweimal angeführt im Schreiben und ein drittes Mal im angeschlossen Zahlschein). Zur ausdrücklich mit drei Wochen angegebenen Zahlungsfrist erfolgt noch folgender Hinweis: "Die Frist von drei Wochen berechnet sich ab dem Tag der Ausstellung dieser Forderung." Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Risiken des Überweisungsverkehrs den Zulassungsbesitzer treffen und dass die Überweisung mehrere Tage in Anspruch nehmen kann. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass verspätete Einzahlungen rücküberwiesen und in einem nachfolgenden Behördenverfahren nicht berücksichtigt werden. Schließlich ist eine Telefonnummer eines Informationsdienstes zur Zahlungsaufforderung angegeben. Dass der Bw irrtümlich davon ausging, Zwischenkorrespondenzen würden die Frist hemmen oder unterbrechen, ändert nichts daran, dass das Fristversäumnis den Strafausschließungsgrund der (rechtzeitigen) Ersatzmautentrichtung nicht zustandekommen ließ.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Im Hinblick darauf, dass zur Unbescholtenheit als weiterer Milderungsgrund die wenigstens teilweise Mautentrichtung tritt (ein Umstand, der auch nach der Mautordnung die Höhe der Ersatzmaut beeinflusst und der regelmäßig zum Aufgriff der Täter führt), erscheint es vertretbar unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG), die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 
 
 
 
 
 
 

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