Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150329/12/Lg/Hue

Linz, 06.06.2006

 

 

 

VwSen-150329/12/Lg/Hue Linz, am 6. Juni 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 14. Oktober 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des E. S., 49 R., C., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G. und Mag. G. S., 49 R., S., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried/I. vom 8. Juli 2005, Zl. BauR96-106-2004, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 80 Euro leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen RI zu vertreten habe, dass er am 28. Jänner 2004 um 23.00 Uhr die A I. Autobahn als mautpflichtige Bundesstraße im Gemeindegebiet von A. bei km 33 bis zum Parkplatz der Raststätte A. eine Mautstrecke benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am PKW sei die Mautvignette nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen.

 

In der Begründung des Straferkenntnisses wird im Wesentlichen folgendes vorgebracht: "Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden sowohl der Anzeigeleger als auch Ihre Gattin zweimal als Zeugen vernommen wobei sie widersprüchlichen Aussagen machten. Während der Anzeigeleger in beiden Aussagen im wesentlichen den Sachverhalt so wieder gibt, wie er in der Anzeige geschildert ist, gibt Ihre Gattin an, dass die Vignette ordnungsgemäß angebracht gewesen sei. Im Zuge der Beweiswürdigung gelangte die Behörde jedoch zur Auffassung, dass den Aussagen des Anzeigelegers erhöhte Beweiskraft zukommt, weil aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung im Fall einer falschen Zeugenaussage sowohl strafrechtliche als auch disziplinäre Folgen zu erwarten hätte. Hingegen ist anzunehmen, dass Ihre Gattin - um Sie vor einer Bestrafung zu schützen - den Sachverhalt im Sinne Ihrer Rechtfertigung nicht korrekt geschildert hat."

 

2. In der Berufung wird vom Bw im Wesentlichen vorgebracht, dass schon die Behauptung, im Gegensatz zur Aussage der Gattin würde der Anzeigeleger in seinen beiden Zeugenaussagen im Wesentlichen den Sachverhalt so wiedergeben, wie er in der Anzeige geschildert sei, unrichtig sei. So hätte der Anzeigeleger bei der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2005 einräumen müssen, dass er sich nicht mehr genau darin erinnern könne, ob er in das Fahrzeug des Bw gegriffen und auch dadurch kontrolliert habe, wie die Vignette angeklebt gewesen sei. Auch hätte er sich nicht mehr erinnern können, an welcher Stelle die Vignette vorher gewesen und in weiterer Folge von der Gattin des Bw angeklebt worden sei. Der Bw habe die erste Zeugenaussage des Meldungslegers, wonach er mit seiner Hand kontrolliert habe, auf welche Art und Weise die Vignette befestigt gewesen sei, immer bestritten und als Beweis dafür die Gattin als Zeugin namhaft gemacht. Die Zeugin habe zweimal gleichbleibend, was man vom Anzeigeleger jedenfalls nicht behaupten könne, auch unter Wahrheitspflicht angegeben, dass der Meldungsleger nie in das Auto gegriffen und kontrolliert habe, wie die Vignette befestigt gewesen sei.

Diese Tatsache, die sowohl von der Gattin des Bw als auch vom Bw immer bekräftigt worden sei, und vom Anzeigeleger bei der Gegenüberstellung jedenfalls nicht entkräftet hätte werden können, sei auch im Lichte der damals herrschenden Witterungsverhältnisse zu sehen. Die Anhaltung und Kontrolle sei zur Nachtzeit mit einer Taschenlampe erfolgt. Übereinstimmend sei angegeben worden, dass starker Schneefall bzw. Schneeregen geherrscht habe. Wenn also, wie vom Meldungsleger behauptet worden sei, genau kontrolliert worden sei, so könne dies im Hinblick auf die Witterungsverhältnisse und den Umstand, dass er nicht "händisch" kontrolliert habe, nur von außen durch die Windschutzscheibe erfolgt sein. Dabei sei ein Beobachtungsfehler durchaus möglich, jedenfalls nicht auszuschließen.

Nicht umsonst sei daher ein Augenschein am Fahrzeug zur Nachtzeit in Anwesenheit des Meldungslegers, der Gattin des Bw, des Bw und eines Kfz-Sachverständigen beantragt worden, zum Beweis dafür, dass es bei den zum Tatzeitpunkt herrschenden Sicht- und Witterungsverhältnissen am Tatort überhaupt nicht möglich gewesen sei zu erkennen, ob eine Vignette ordnungsgemäß angebracht worden sei. Die belangte Behörde habe offenbar den Grundsatz der freien Beweiswürdigung völlig missverstanden, da die zusätzliche disziplinäre Verantwortung des Anzeigelegers nicht die Beweiskraft seiner Aussage erhöhen könne, zumal auch die Gattin des Bw unter Wahrheitspflicht ausgesagt habe. Die Erstbehörde habe sich mit den widersprüchlichen Aussagen des Meldungslegers überhaupt nicht auseinandergesetzt.

 

Beantragt wird die Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Zollverwaltung, Zollwachabteilung R., vom 29. Jänner 2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf und die Lenkerdaten. Als Ergänzung zur Anzeige wurde ausgeführt: "Die Vignette wurde entlang des Vignettenrandes ausgeschnitten und ohne die Klebefolie abzuziehen mit einem Klebeband (Tixo) am oberen und unteren Rand an die Windschutzscheibe angeklebt. Eine am Beifahrersitz befindliche Dame, zog gegen Ende der Amtshandlung die Vignette von der Scheibe, löste die Trägerfolie und klebte diese anschließen ordnungsgemäß auf die Windschutzscheibe. An der Scheibe war keine weitere Vignette sichtbar."

Aus der Beilage zur Anzeige ist eine Kopie des Zulassungsscheines des beanstandeten PKWs (Honda Civic) ersichtlich. Aus diesem geht hervor, dass das Kfz am 13. Oktober 2003 auf Frau S. T. S. zugelassen worden ist.

Dem Lenker sei eine Ersatzmaut angeboten worden, diesem Angebot sei jedoch nicht entsprochen worden.

 

Nach Einspruch gegen die Strafverfügung trat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 13. Februar 2004 die Anzeige gem. § 29a VStG an die belangte Behörde ab.

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens äußerte sich der Bw im Wesentlichen dahingehend, dass das beanstandete Kfz (Honda Civic) auf die Gattin des Bw zugelassen sei und es zum Tatzeitpunkt sehr stark geschneit hätte und sehr finster gewesen sei. Als der erhebende Zollbeamte von außen mit der Taschenlampe auf die oberhalb des Spiegels in der Mitte der Scheibe angebrachte Vignette für das Jahr 2003 hingeleuchtet habe, habe er gemeint, dass die Vignette nicht ordnungsgemäß angebracht sei. Die Gattin des Bw und Beifahrerin sei dann lediglich mit der Hand über die Vignette gefahren, wobei eine möglicherweise vorhandene Luftblase von ihr festgestellt worden sei. Keinesfalls habe sie die Vignette gelöst und diese sei auch nicht wie behauptet mit einem Klebeband befestigt gewesen. Diesbezüglich müsse dem Beamten aufgrund der Witterungs- und Sichtverhältnisse ein Irrtum unterlaufen sein.

Der Bw sei Außendienstmitarbeiter der Oö. Gebietskrankenkasse. Der Betriebsrat kaufe zu Jahresbeginn die Jahresvignette und verrechne 90 % davon bei der nächsten Gehaltsabrechnung. Der Bw habe die Vignette sofort nach Erhalt auf dem Kfz ordnungsgemäß angebracht. Zu diesem Zeitpunkt sei nur der gegenständliche beanstandete PKW in der Familie in Betrieb gewesen. Eine Befestigung der Jahresvignette, wie in der Anzeige behauptet, hätte nur dann einen Sinn, wenn mehrere Fahrzeuge in Betrieb seien. Erst im Oktober 2003 wäre ein zweites (gebrauchtes) Kfz (BMW) angeschafft worden, das bereits über eine Jahresvignette verfügt habe. Auch aus diesem Grund sei ein "Vignettenwechsel" widersinnig und unlogisch. Als Zeugin wird Frau S. S. namhaft gemacht.

Als Beilage ist eine Kopie eines Gehaltszettel des Bw vom Februar 2003, in dem unter dem Titel "Sonderabzug Betriebsra" ein Betrag von 65,50 Euro abgezogen ist, und der untere Vignettenabschnitt (Quittungsallonge) mit der Nr. 460350842239 angeschlossen.

 

Der Meldungsleger wurde am 25. März 2004 zeugenschaftlich einvernommen und gab folgendes zur Kenntnis:

"Vorerst verweise ich auf die Angaben der Anzeige vom 29.01.2004 und erhebe diese vollinhaltlich zu meiner heutigen Zeugenaussage. Die auf der Windschutzscheibe befindliche Jahresvignette mit in der Anzeige angeführter Nummer war an der Windschutzscheibe des PKW RI auf die Weise befestigt, dass diese am oberen und unteren Rand mit einem Klarsichtklebeband angeklebt war. Außerdem war auf der Vignette noch die Klebefolie vorhanden. Bei Betrachtung von außen durch die Windschutzscheibe ist aufgrund dieser Tatsachen ein Glanz im Vergleich zu einer vorschriftsmäßig angebrachten Vignette festzustellen. Um etwa 23.00 Uhr zu Beginn der Amtshandlung habe ich mit meiner Hand kontrolliert auf welche Art und Weise die Vignette befestigt ist. Dabei habe ich festgestellt, dass diese wie oben erwähnt nur am oberen und unteren Rand mit einem sogenannten "Tixoband" befestigt gewesen ist. In der Mitte war keine Verbindung mit der Windschutzscheibe gegeben. Nachdem dem Beschuldigten von mir eröffnet wurde, dass eine Ersatzmaut in der Höhe von EUR 120,-- zu bezahlen sei, hat die am Beifahrersitz sitzende Gattin die Trägerfolie von der Vignette gelöst und diese vorschriftsmäßig auf die Windschutzscheibe geklebt. Wie in der Anzeige angeführt war der Beschuldigte uneinsichtig und auch nicht zahlungswillig. Aus angeführten Gründen werden die in der Anzeige gemachten Anschuldigungen vollinhaltlich aufrecht erhalten."

 

Dazu äußerte sich der Bw dahingehend, dass die Behauptung des Meldungslegers, er habe mit der Hand kontrolliert, auf welche Art und Weise die Vignette befestigt sei, unrichtig sei, da er während der Amtshandlung nicht in das Innere des Autos gegriffen hätte.

 

Die Gattin des Bw wurde am 6. Mai 2004 als Zeugin vernommen und brachte folgendes vor:

"Ich saß als Beifahrerin im PKW meines Ehemannes. Wir haben uns auf der A in Richtung R. befunden. Bei der Raststätte A. haben wir eine Kaffepause eingelegt. Mein Mann hat den PKW am Parkplatz abgestellt. Es schneite ziemlich stark. Als mein Mann nach der Pause den PKW starten wollte um weiter nach R.. zu fahren, ist ein Mann zu unserem PKW gekommen und hat geklopft. Dieser machte meinem Mann die Vorhaltung, dass die Autobahnvignette nicht vorschriftsmäßig an der Windschutzscheibe befestigt sei. Dies wurde durch diesen (wie sich später herausstellte war es ein Zollwachbeamter, der sich nicht ausgewiesen hat), durch die mit Schnee bedeckte Windschutzscheibe und im Leuchtkegel der Taschenlampe festgestellt. Daraufhin bin ich mit der Hand über die Vignette gefahren. Dabei habe ich festgestellt, dass die Vignette fix mit der Windschutzscheibe verbunden war. Da mein Mann im Außendienst beschäftigt ist, ist dieser natürlich sehr oft auf Autobahnen unterwegs und benötigt daher die Mautvignette. Der Anzeigeleger hat sich nicht durch Befühlen mit der Hand überzeugt, ob die Vignette vorschriftsmäßig an der Windschutzscheibe angeklebt war. Seine Feststellung beruht nur auf der Beobachtung durch die schneebedeckte Windschutzscheibe."

 

Der Bw beantragte daraufhin eine Gegenüberstellung mit dem Meldungsleger und einen Augenschein zur Nachtzeit in Anwesenheit des Meldungslegers, der Gattin des Bw, des Bw und eines Kfz-Sachverständigen zum Beweis dafür, dass bei den gegebenen Sicht- und Witterungsverhältnissen es überhaupt nicht möglich gewesen sei zu erkennen, ob eine Vignette ordnungsgemäß angebracht worden sei.

 

Anlässlich einer durch die belangte Behörde durchgeführten mündlichen Strafverhandlung am 24. Juni 2004 wurden die beiden Zeugen nochmals vernommen.

Der Meldungsleger brachte folgendes vor: "Im Zuge der Vignettenkontrolle am 28.01.2004 auf dem Parkplatz der Raststätte A. ist mir aufgefallen, dass beim PKW von Herrn S. die Vignette nicht ordnungsgemäß angebracht war. Das Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt unbesetzt, ich habe gewartet, bis der Lenker des Fahrzeuges gekommen ist. Auffällig war für mich, dass die Vignette geglänzt hat und mit zwei Tixostreifen an der Vignette bzw. an der Windschutzscheibe klebten. Ich hatte den Eindruck, dass die Vignette durch die Tixostreifen und nicht durch das Abziehen der Trägerfolie an die Scheibe geklebt war. Im Zuge der Kontrolle habe ich Herrn S. mit diesem Verdacht konfrontiert. Frau S. mischte sich in die Vorhalte ein und zog im Zuge der Kontrolle die Vignette von der Windschutzscheibe, nahm die Trägerfolie ab und klebte sie ordnungsgemäß an. An welcher Stelle die Vignette vorher war bzw. in weiterer Folge angeklebt wurde kann ich nicht mehr genau sagen, Frau S. konnte die Vignette jedenfalls vom Beifahrersitz aus erreichen.

Wenn mir vorgehalten wird, dass ich bei meiner Zeugenaussage am 25.04.2004 gesagt habe, dass ich in das Fahrzeug gegriffen habe und auch dadurch kontrolliert habe wie die Vignette angeklebt ist, so gebe ich dazu an, dass ich mich daran nicht mehr genau erinnern kann. Ich weis auch nicht mehr genau an welcher Stelle die Vignette ursprünglich war. Ich bin mir aber sicher, dass ich bei der damaligen Aussage die Geschehnisse richtig angegeben habe, weil die Zeugenaussage zwei Monate nach der Kontrolle war. Zum Zeitpunkt der Kontrolle herrschte schlechtes Wetter (Schneefall, Schneeregen)."

 

Daraufhin äußerte sich Frau S. wie folgt: "Ich kann mich jedenfalls an den damaligen Sachverhalt noch genau erinnern und bin in Kenntnis von der Zeugenaussage des Herrn G.. Es ist nicht richtig, dass Herr G. in unser Fahrzeug gegriffen hat und dadurch selbst feststellte auf welche Art und Weise die Vignette angeklebt war. Ich habe im Zuge der damaligen Kontrolle keinesfalls die Vignette von der Windschutzscheibe entfernt und in weiterer Folge durch abziehen der Trägerfolie auf die Windschutzscheibe geklebt. Die Vignette war auch nicht mittels Tixo oder anderer Klebebänder befestigt, sondern wurde schon ursprünglich durch abziehen der Trägerfolie an die Scheibe geklebt. Die Vignette befand sich in der Mitte der Windschutzscheibe im Bereich des Rückspiegels. Zum Zeitpunkt der Kontrolle hat es stark geregnet und geschneit. Nachdem uns Herr G. vorgehalten hat, dass die Vignette nicht ordnungsgemäß geklebt sei, bin ich mit der flachen Hand über die Vignette gefahren, um zu dokumentieren, dass sie richtig angeklebt ist."

Abschließend äußerte sich der Bw im Wesentlichen dahingehend, dass die Aussage seiner Gattin den Sachverhalt wiedergebe, der Meldungsleger nicht in das Fahrzeug gegriffen habe und die Vignette von vornherein ordnungsgemäß angeklebt gewesen sei. Der Bw lege einen erheblichen Teil der 35.000 gefahrenen Kilometer auf Autobahnen zurück. Die Kontrolle hätte Ende Jänner 2004 stattgefunden und es habe sich dabei noch um die Jahresvignette für das Jahr 2003 gehandelt. Die Vignette sei auch schon vorher kontrolliert und nicht beanstandet worden. Erst im Herbst 2003 sei ein Zweitwagen angekauft worden und kein Anlass gegeben gewesen, die Vignette nicht ordnungsgemäß aufzukleben.

 

Der Akt enthält ferner noch die behördlichen Zulassungsdaten der beiden Kfz des Bw bzw. seiner Gattin enthalten. Aus diesen ist ersichtlich, dass beide PKWs am
13. Oktober 2003 angemeldet worden sind.

4.1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Bw darauf hingewiesen, dass zum Tatzeitpunkt im Familienverband nur ein Auto existiert habe. Außerdem sei der Bw aus beruflichen Gründen ein Vielfahrer auf der Autobahn und unter diesem Aspekt hätte es keinen Sinn gemacht, die Vignette nur provisorisch zu fixieren.

 

Dagegen brachte der Behördenvertreter vor, dass zur Tatzeit im Familienverband zwei PKWs existiert hätten. Ein Honda Civic mit dem amtlichen Kennzeichen
RI, angemeldet auf Frau S. T. S., und ein BMW 320d mit dem behördlichen Kennzeichen RI, angemeldet auf E. K. S. Beide Kfz seien bisher nicht abgemeldet worden.

 

Daraufhin teilte der Bw mit, dass zum Zeitpunkt der Betretung der Civic Honda, zugelassen auf seine Gattin, verwendet worden sei. Der BMW sei auf ihn selbst zugelassen. Da es sich aber um einen Gebrauchtwagen handle, sei auf diesem BMW bereits eine Vignette für das Jahr 2003 aufgeklebt gewesen. Der Honda Civic sei zuerst das Fahrzeug des Bw gewesen sei und dieses sei nach Kauf des BMW im Oktober 2003 auf die Gattin umgemeldet worden.

 

Der Meldungsleger brachte anlässlich der zeugenschaftlichen Einvernahme vor, dass ihm aufgefallen sei, dass die Vignette mit Tixo oben und unten befestigt gewesen sei. Es sei schlechtes Wetter, Schnee, Regen, glaube der Zeuge, gewesen. Es sei deutlich sichtbar gewesen, dass der Tixo links und rechts an den Rändern über die Vignette hinausragte. Das Auto sei auf einem beleuchteten Parkplatz gestanden und die Windschutzscheibe sei nicht verschneit und eine ausreichende Sicht auf die Vignette möglich gewesen. Die Windschutzscheibe sei vom Zeugen nicht abgewischt worden und die Vignette gut sichtbar gewesen. Ausserdem sei auf der Vignette noch die Trägerfolie aufgeklebt gewesen; und zwar so, dass die Vignette am Rand ausgeschnitten gewesen sei. Die Trägerfolie zeige einen Schillereffekt, welcher in der Nacht viel besser sichtbar sei als am Tag. Ausserdem habe der Zeuge eine Taschenlampe verwendet. Ein weiterer Kollege sei nicht zugezogen worden, die geschilderte Wahrnehmung habe der Meldungsleger alleine gemacht.

Nach etwa 10 - 15 Minuten sei das Ehepaar S. von der Raststätte kommend aufgetaucht und vom Zeugen, noch bevor sich die beiden in den PKW hätten begeben können, auf seine Wahrnehmungen hinsichtlich der Vignette angesprochen worden. Die unmittelbare Reaktion darauf sei nicht mehr erinnerlich. Die Dame sei dann auf der Beifahrerseite und der Bw auf der Fahrerseite eingestiegen, wobei noch ein Zwiegespräch zwischen dem Zeugen und dem Ehepaar stattgefunden habe. Im Zuge der Amtshandlung habe die Dame die Vignette zuerst von der Windschutzscheibe und dann von der Trägerfolie abgelöst und sodann ordnungsgemäß auf die Windschutzscheibe geklebt. Aufgrund dieser Beobachtung sei das Ehepaar zum Dienstkraftwagen gebeten und eine Ersatzmaut angeboten worden, der jedoch nicht entsprochen worden sei. Eine genaue Begründung habe der Bw nicht gegeben bzw. sei diese nicht mehr erinnerlich.

Den Vorhalt, der Zeuge habe ursprünglich angegeben, die Vignette durch Handberührung kontrolliert zu haben, beantwortete das Organ der öffentlichen Aufsicht dahingehend, dass diese Handberührung möglich aber konkret nicht mehr erinnerlich sei.

Der Zeuge habe zwar den Akt studiert aber sehr wohl trotzdem eine Erinnerung an die damalige Situation. Er könne sich heute nur nicht mehr daran erinnern, ob er mit dem Finger über die Vignette gefahren sei oder nicht.

Der Vorhalt von Frau Schulz, sie habe die Trägerfolie nicht von der Vignette abgezogen sondern sei nur mit den Fingern über die Vignette gefahren, entspreche nicht den Tatsachen. Der Beobachtungsstandpunkt während dieses Vorganges sei - glaube der Zeuge - so gewesen, dass die Türe offen gestanden, der Meldungsleger auf der Fahrerseite gestanden, der Bw auf der Fahrerseite und seine Gattin auf dem Beifahrersitz gesessen sei. Der Zeuge habe deutlich sehen können, wie von Frau S. die Vignette von der Scheibe gelöst worden sei, was sehr leicht möglich gewesen sei, da die Vignette nur locker mit Tixo oben und unten befestigt gewesen sei, die Trägerfolie beseitigt und dann die Vignette ordnungsgemäß befestigt worden sei. Das Ablösen der Trägerfolie habe sich ohne Schwierigkeiten vollzogen.

 

Seitens des Bw wurde die Situation so dargestellt, dass am Tattag Schneetreiben gewesen sei. Er sei mit seiner Gattin etwa eine Stunde im Restaurant gewesen und um ca. 23.00 Uhr zum Parkplatz gegangen und in das Auto gestiegen. Nachdem es an der Scheibe am Fahrerfenster geklopft habe, habe der Bw die Scheibe heruntergedreht. Der Meldungsleger habe daraufhin ohne Begründung gesagt, dass die Vignette nicht ordnungsgemäß geklebt sei. Der Bw habe anschließend die Fahrertür einen Spalt geöffnet, da aufgrund des Motorgeräusches die Kommunikation gestört gewesen sei. Vor dem Kfz des Bw sei ein großer LKW gestanden, der das Licht abgedunkelt hätte. Der Meldungsleger habe ihm dann einen Zettel gezeigt, dass für das Vergehen 240 Euro zu bezahlen wären. Da der Bw so viel Geld nicht bei sich gehabt hätte, habe der Beamte die Bezahlung von
120 Euro angeboten. Da sich der Bw keiner Schuld bewusst gewesen sei, sei die Bezahlung verweigert worden. Daraufhin sei er nach Aufforderung aus dem Fahrzeug ausgestiegen und über den Zwischenstreifen zum Dienstfahrzeug gegangen. Dort sei ein Kollege im Fond eines Kastenwagens gesessen und es seien Zulassungs- und Führerschein kopiert worden. Der Meldungsleger habe dem Bw mitgeteilt, dass es zur Anzeige käme. Nach der Rückkehr zum PKW sei der Bw in sein Fahrzeug gestiegen und es seien die Papiere wieder ausgehändigt worden. Dann hätte das Organ der öffentlichen Aufsicht gesagt, dass die Vignette nicht in Ordnung sei. Daraufhin sei die Frau des Bw mit der Hand über die Vignette gefahren um zu zeigen, dass diese in Ordnung sei. Der Meldungsleger hätte während des Gesprächs sehr wohl mit der Taschenlampe auf die Vignette geleuchtet, dies aber von außen aus, da er vor der Motorhaube gestanden sei. Der Beamte habe nichts in der Richtung geäußert, dass die Gattin des Bw zwischenzeitlich die Vignette manipuliert habe, geschweige denn, dass sie die Trägerfolie abgezogen und die Mautvignette richtig aufgeklebt habe. Dies wäre auch nicht gegangen, weil die Vignette ja ordnungsgemäß aufgeklebt gewesen sei. Der Bw räumte ein, dass sich auf der Windschutzscheibe Reste von Klebespuren befunden hätten, da mit dem Sohn Übungsfahrten gemacht worden seien und das Übungsfahrtschild angeklebt gewesen sei. Von der Trägerfolie der beanstandeten Vignette sei nur mehr eine Kopie des unteren Teiles vorhanden.

 

Frau S. T. S. äußerte sich in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme dahingehend, dass sie sich an den gegenständlichen Vorfall erinnere. Aufgrund des Schnee- und Regenfalles sei das Fahren sehr anstrengend gewesen und ein Zwischenstopp eingelegt worden. Sie hätte sich mit ihrem Gatten (Bw) etwa eine Stunde im Restaurant befunden. Nachdem das Lokal verlassen worden sei und der Bw wegfahren hätte wollen, sei der Meldungsleger herbeigekommen und hätte gesagt, dass die Vignette nicht ordnungsgemäß geklebt sei; d.h. der Beamte sei erst dazugekommen, als die Zeugin und der Bw bereits im Auto gesessen seien. Aufgrund der Beanstandung sei die Zeugin aus Reflex mit der Hand über die Vignette gefahren. Die Mautvignette sei weder heruntergelöst noch irgendwo anders hingeklebt worden. Der Meldungsleger habe mit der Taschenlampe von außen auf die Vignette geleuchtet, da neben dem Kfz ein großer Lastwagen gestanden sei, der die Straßenlaterne ziemlich abgedeckt habe. Der Beamte habe den Bw aufgefordert, einen Geldbetrag, dessen Höhe nicht mehr erinnerlich sei, zu bezahlen. Dies alles sei geschehen, während der Bw und die Zeugin im Auto gesessen seien. Nachdem die Bezahlung abgelehnt worden sei, seien der Bw und die Zeugin auf Aufforderung zum Dienstwagen gegangen. Der Bw sei zuerst gegangen und die Zeugin etwas später nachgekommen. Da der Bw den Zulassungsschein nicht mitgehabt hätte, sei er von der Zeugin aus dem PKW geholt worden. Nachdem die Zeugin den Zulassungsschein zum Dienstwagen gebracht hätte, sei sie wieder zum PKW zurückgegangen. Der Bw sei dann mit dem Meldungsleger zum PKW zurückgekehrt.

 

Die Mautvignette sei vom Bw am PKW befestigt worden, da er ein ganzes Jahr mit dem Auto fahre. Er sei bis Oktober 2003 mit dem Honda Civic und dann mit dem BMW und dem Honda Civic beruflich unterwegs gewesen. Es seien deshalb zwei PKWs vorhanden gewesen, weil der Sohn auch den Führerschein gemacht habe und zu dritt mit einem Auto nicht mehr das Auslangen gefunden worden sei. Die Zeugin habe nie wahrgenommen, dass die Vignette mit Tixo angeklebt gewesen sei, was ihr sicher aufgefallen wäre. Sie habe das Auto ja laufend gesehen, auch tagsüber. Da der Bw das ganze Jahr mit dem Auto fahre, würde er sich auf so etwas nicht einlassen.

Nach eindringlicher Frage und nochmaligem Hinweis auf die Wahrheitspflicht sagte die Zeugin, dass die Aussage des Meldungslegers, die Zeugin hätte die Trägerfolie abgelöst und die Vignette wieder auf die Windschutzscheibe aufgeklebt und dies während der Amtshandlung, zu 100 % unrichtig sei. Weiters sei unrichtig, dass der Beamte mit der Hand in das Auto gegriffen und mit der Hand die Vignette geprüft habe. Er habe nur mit der Taschenlampe nachgeschaut. Die Aussage des Meldungslegers, wonach die Windschutzscheibe frei von Schnee gewesen sei, sei unrichtig, da der Bw beim Wegfahren den Scheibenwischer eingeschaltet habe. Die Sicht sei am gegenständlichen Abend schlecht gewesen und es hätte Schneeregen geherrscht, wobei es in Linz noch geregnet habe.

 

Der Vertreter der belangten Behörde wies darauf hin, dass bei Schneeregen eine Temperatur um null Grad geherrscht haben musste und bei einem erhitzten Auto der Schnee nicht auf der Scheibe liegen bliebe.

 

Die Zeugin antwortete zu diesem Vorhalt, dass zum Zeitpunkt des Verlassens des Restaurants sich eine Flockenschicht auf der Windschutzscheibe befunden habe; sie sich zumindest sicher sei, dass beim Wegfahren der Scheibenwischer eingeschaltet worden sei.

 

Der Vertreter des Bw gab bekannt, dass er innerhalb einer Woche eine Bestätigung des Verkäufers des im Oktober 2003 gekauften BMW darüber vorlegen werde, dass sich auf diesem Kfz eine Vignette befunden habe, die im Jänner 2004 noch gegolten habe.

 

Der Behördenvertreter beantragte die Abweisung der Berufung. Für die belangte Behörde sei der Meldungsleger glaubwürdiger, da er als Beamter keinen Grund habe zu lügen und er gesteigerten Sanktionspflichten unterliege. Im Übrigen habe er die Möglichkeit gehabt, den gegenständlichen PKW längere Zeit vor der Betretung des Bw zu überprüfen um sich so ein einschlägiges Bild zu verschaffen. Aufgrund seiner Berufserfahrung sei es ihm auch möglich gewesen, den Schillereffekt richtig zu deuten.

 

Der Bw verwies auf die Berufung und halte die dortigen Ausführungen aufrecht. Die Gattin des Bw habe einen sehr glaubwürdigen Eindruck gemacht und ihre Aussage könne die Aussage des Meldungslegers zumindest in Zweifel ziehen, sodass zugunsten des Bw zu entscheiden sei. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass die Gattin des Bw vor den Augen des Meldungslegers eine mit Tixo angebrachte Vignette und die Trägerfolie abgelöst habe, um die Vignette wieder aufzukleben. Auf die Zweifel, die sich aus der Aussage des Meldungslegers ergeben würden, sei bereits in der Berufung hingewiesen worden. Etwa auf differierende Behauptungen im Zuge seiner erstinstanzlichen Einvernahmen. Außerdem werde auf die schlechten Witterungsverhältnisse und auf die Abdeckung der Parkplatzbeleuchtung durch einen LKW verwiesen. Im Zuge der Sichtkontrolle mit einer Taschenlampe könnten daher durchaus falsche Eindrücke entstehen.

 

4.2. Mittels Schreiben vom 24. Oktober 2005 legte der Bw eine Bestätigung der Auto K. vor. Aus dieser ist ersichtlich, dass der Bw bei diesem Unternehmen einen BMW 320D gekauft und sich auf der Windschutzscheibe noch eine Jahresvignette vom Vorbesitzer befunden habe.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Vignette ordnungsgemäß - das heißt, unter Ablösung der Trägerfolie - angebracht war, oder ob sie - ohne Ablösung der Trägerfolie - mittels zweier Tixostreifen an der Windschutzscheibe befestigt war.

 

Den Bw belastet die Aussage des Meldungslegers, welche auf zwei Behauptungen aufbaut: Der Betrachtung der Vignette von außerhalb des Kfz vor der Betretung und der Beobachtung des Ablösens der Trägerfolie und des Aufklebens der Vignette durch die Gattin des Bw während der Kontrolle.

 

Geht man von der Richtigkeit der Aussage des Meldungslegers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, so erscheint ein Irrtum des Meldungslegers ausgeschlossen: Ist schon - aufgrund der Berufserfahrung und der wenigsten im allgemeinen unterstellten Sorgfalt - ein Irrtum bei der "Außenbeobachtung" - zumal bei Berücksichtigung des Ansichtigwerdens von Tixostreifen - sehr unwahrscheinlich, so wird durch die Beobachtung der Ablösung der Trägerfolie vor den Augen des Kontrollorgans ein Irrtum sachlogisch ausgeschlossen: Der vom Meldungsleger bezeugte Vorgang, wonach die Gattin des Bw die Mautvignette von der Windschutzscheibe abgenommen, von der (ausgeschnittenen) Trägerfolie abgelöst und anschließend mit dem originären Vignettenkleber auf die Scheibe aufgeklebt habe, ist nur möglich, wenn die Vignette zuvor nicht ordnungsgemäß angebracht war. Da auch ein Erinnerungsmangel bei der Aussage des Meldungslegers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit diese beiden Behauptungen zwar theoretisch denkbar aber nicht wahrscheinlich ist, wäre, wenn die Aussage des Meldungslegers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Sachverhalt in den erwähnten Punkten nicht der Realität entsprach, von einer - vorsätzlichen - Falschaussage auszugehen.

 

Eine solche Falschaussage erscheint unwahrscheinlich, da bei vernünftiger Prüfung der Interessenslage kein Grund erkennbar ist, aus welchen Motiven sich der Meldungsleger dem Risiko - qualifizierter - strafrechtlicher Sanktionen aussetzen sollte. Etwaige persönliche Motive (Eigeninteressen) an einer Bestrafung des Bw sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Insbesondere war ein gesteigertes Interesse des Meldungslegers daran Recht zu behalten, "Autorität einzubüßen" und dergleichen, dass den Meldungsleger zu einer Falschaussage verleitet haben könnte, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erkennbar - im Gegenteil machte der Meldungsleger einen um Wahrheitsfindung bemühten Eindruck.

 

Dem gegenüber sind auf Seiten des Bw und - in Folge des persönlichen Naheverhältnisses - seiner Gattin sehr wohl Eigeninteressen gegeben, wenn gleich auch die Gattin - freilich nur diese - bei der Falschaussage ebenfalls von strafrechtlicher Sanktion bedroht war.

 

Aus diesen Gründen geht der Unabhängige Verwaltungssenat von der Richtigkeit der Darstellung des Meldungslegers aus. Es ist allerdings zu prüfen, ob nicht sonstige Umstände hinzutreten, die geeignet sind, die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers soweit zu erschüttern, dass im Zweifel doch wieder die Richtigkeit der Darstellung des Bw (und seiner Gattin) zu Grunde zu legen ist.

 

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Aussage des Meldungslegers widerspruchsfrei war und zwar auch in Bezug auf seine früheren Aussagen. Dass er bei seiner ersten Zeugenaussage, zwei Monate nach dem gegenständlichen Vorfall angab, mit den Fingern die Art der Befestigung der Vignette überprüft zu haben und bei späteren Angaben auf mangelnde, diesbezügliche Erinnerung verwies, stellt keinen Widerspruch dar. Dazu kommt, dass es sich bei der Frage, ob der Meldungsleger die Vignette befühlt hat oder nicht, um kein ergebnisrelevantes Problem handelt, da das Verfahrensergebnis nicht von der Antwort auf diese Frage abhängt.

 

Auch das Argument, der Meldungsleger habe infolge schlechter Witterung (Schneefall) den Zustand der Vignette von außen gar nicht beobachten bzw. beurteilen können, verfängt nicht. Abgesehen davon, dass die erste (Außen-) Beobachtung zwischen dem Abstellen des Kfz und der persönlichen Betretung des Bw erfolgte und daher (worauf der Vertreter der Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung unwidersprochen hinwies) bei einer Temperatur von etwa Null Grad bei Berücksichtigung der Wärme des Kfz-Innenraums der Schnee auf der Scheibe abrutscht, sodass sehr wohl eine ausreichende Sicht auf die Vignette besteht und die durch Vorhandensein der Trägerfolie geänderte Tönung sowie zwei Tixostreifen von außen auch bei Nachtzeit bei Verwendung einer Taschenlampe erkennbar sind, ergibt sich, wie gesagt, aus der Beobachtung des Ablösens der Trägerfolie und des Anbringens der Vignette an die Windschutzscheibe durch die Gattin des Bw zwingend, dass die Vignette zuvor nicht ordnungsgemäß angebracht war.

 

Der Bw behauptete in der mündlichen Verhandlung ursprünglich, während der Tat sei nur ein PKW im Familienverband zugelassen gewesen, um damit darzulegen, dass eine ablösbare Vignette nur für eine Mehrfachverwendung bei einem zweiten PKW sinnvoll sei. Nachdem der Behördenvertreter dargelegt hatte, dass ein weiteres Kfz (BMW) zum Tatzeitpunkt auf den Bw zugelassen gewesen sei, schwenkte die Argumentation des Bw in die Richtung um, dass der gebraucht gekaufte BMW bereits beim Kauf über eine gültige Vignette für das Jahr 2003 verfügt habe.

Der Bw legte - wie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angekündigt - mittels Schreiben vom 24. Oktober 2005 eine Bestätigung des Verkäufers des BMW vor, dass sich auf diesem PKW zum Zeitpunkt des Kaufes noch eine Jahresvignette befunden habe. Der konkrete Gültigkeitszeitraum dieser Jahresvignette ist aus diesem Schreiben nicht ersichtlich. Der erkennende Verwaltungssenat geht jedoch im Zweifel davon aus, dass eine Jahresvignette für das Jahr 2003 gemeint ist. Die Vorbringen des Bw, der BMW habe bereits beim Kauf im Oktober 2003 über eine Jahresvignette und er Anfang 2003 nur über einen PKW (Honda Civic) verfügt und für diesen eine Vignette gekauft und aufgeklebt, schließen die Möglichkeit einer Mehrfachnutzung einer nicht ordnungsgemäß angebrachten Vignette nicht zwingend aus. Da der Bw nur noch den unteren Abschnitt der Trägerfolie der beanstandeten Vignette vorweisen konnte, war dieser als Beweismittel nicht tauglich, weil so die Angabe des Meldungslegers, die Trägerfolie sei um die Vignette herum ausgeschnitten worden, weder widerlegt noch bestätigt werden konnte.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgebrachten Einwendungen nicht geeignet sind, die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers soweit zu erschüttern, dass im Zweifel von der Richtigkeit der Darstellung des Bw (und seiner Gattin) auszugehen ist.

 

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist deshalb von der Richtigkeit der Darstellung des Meldungslegers auszugehen, wonach der Lenker des Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen RI am näher bezeichneten Tag am näher bezeichneten Ort eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich mit nicht ordnungsgemäß aufgeklebter Mautvignette) benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht hat. Die Lenkereigenschaft des Bw ergibt sich aus den festgestellten Personendaten anlässlich der Betretung und ist unstrittig.

 

In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung die Maut nur dann im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziffer 9 BStMG vorschriftsmäßig entrichtet ist, wenn vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette unter Verwendung des originären Vignettenklebers angebracht worden ist.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Obwohl der ermittelte Sachverhalt wenig Anhaltspunkte dafür bietet, sei zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit ausgegangen und zwar in dem Sinne, dass er sich über die gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreichend informiert hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht hervorgekommen. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt sein könnte.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

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