Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150332/5/Lg/Hue

Linz, 03.02.2006

 

 

 

VwSen-150332/5/Lg/Hue Linz, am 3. Februar 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des G B, J, vertreten durch Dr. R Rechtsanwalt KEG, Z, H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 14. Juli 2005, Zl. BauR96-67-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 17 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 24. Dezember 2004 um 3.43 Uhr als Lenker eines Kfz mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen ... die mautpflichtige A8 "Innkreisautobahn" bei ABKm 2.323, Marktgemeindegebiet Steinerkirchen an der Traun, Fahrtrichtung Suben, benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges (3) sei höher gewesen als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät (2).
  2.  

    In der Begründung des Straferkenntnisses wird im Wesentlichen ausgeführt, dass von der ASFINAG mitgeteilt worden sei, dass am Tattag die GO-Box auf die Kategorie 2 eingestellt gewesen sei. Weiters wird auf die Mitwirkungspflicht des Lenkers gem. Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung hingewiesen und mitgeteilt, dass der Bw die Möglichkeit der Nachentrichtung der Maut nicht wahrgenommen habe.

     

  3. In der Berufung moniert der Bw, die belangte Behörde habe sich mit seiner Rechtfertigung nicht genügend auseinandergesetzt. Der Bw habe bereits ab Melk-Pöchlarn die mautpflichtige Strecke befahren und es sei hinsichtlich der selben Fahrt bereits von der BH Grieskirchen ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden. Bis zum Verlassen der mautpflichtigen Strecke auf der A7 bei Gallneukirchen habe es sich um die selbe Fahrt gehandelt und es könne die falsche Entrichtung der Maut für die gesamte Fahrt lediglich eine einzige Verwaltungsübertretung darstellen. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der Frage ihrer örtlichen Zuständigkeit auseinandergesetzt. Es werde eingeräumt, dass der Bw bei Auffahrt auf das mautpflichtige Straßennetz keine Statusabfrage durchgeführt und lediglich die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch Überprüfen des akustischen Signals bei Durchfahrt an der Mautabbuchungsstelle vorgenommen habe und ab 13. Dezember 2004 weiters übersehen habe die Kategorie entsprechend umzustellen. Der Bw sei erst nach Weihnachten auf die falsche Kategorieeinstellung aufmerksam geworden und es seien beim Zulassungsbesitzer zwischenzeitlich 14 Aufforderungen zur Zahlung der Ersatzmaut eingegangen. Aufgrund verzögerter Bearbeitung durch den Dienstgeber (Zulassungsbesitzer) zum Jahreswechsel sei die Ersatzmaut nicht zeitgerecht einbezahlt worden. Der Bw hatte keine Gelegenheit die günstigere Ersatzmaut einzuzahlen, da er von seinem Dienstgeber nicht zeitgerecht informiert worden sei. Die Vielzahl der daraufhin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw sei aufgrund der angedrohten Mindestgeldstrafe existenzbedrohend. Das Ausmaß des Verschuldens und die Folgen der Übertretung seien besonders gering, da der Bw ordnungsgemäß auf die akustische Anzeige der Entrichtung der Maut geachtet habe.

 

Beantragt wird die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Anwendung der §§ 20 oder 21 VStG. Weiters ergeht die Anregung an den Unabhängigen Verwaltungssenat, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der Mautordnung und des BStMG entsprechend Art. 89 Abs. 2 B-VG zu stellen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 11. Februar 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges (3) sei höher gewesen als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät (2). Der Zulassungsbesitzer sei gem. § 19 Abs. 4 BStMG am 28. Dezember 2004 zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden, dieser Aufforderung sei jedoch nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 25. Februar 2005 äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung.

 

Einer ergänzenden Stellungnahme der ASFINAG vom 19. April 2005, in der auf die Mitwirkungspflicht des Fahrzeuglenkers hingewiesen wird, sind zwei Beweisbilder und eine Einzelleistungsinformation vom Tattag angeschlossen.

 

Dazu brachte der Bw im Wesentlichen vor, dass für die gegenständliche Verwaltungsübertretung die belangte Behörde örtlich nicht zuständig sei, da die unterbliebene Statusabfrage bei der GO-Box vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes hätte erfolgen müssen und nur jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, in deren Wirkungsbereich der Beginn der mautpflichtigen Fahrt gelegen ist. Sowohl der Beginn als auch das Ende der Fahrt seien nicht im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde gelegen. Während der Fahrt würden den Fahrer keine Verpflichtungen im Hinblick auf die ordnungsgemäße elektronische Abbuchung der fahrleistungsabhängigen Fahrt treffen.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.2. der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2. zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die ASFINAG den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich mit falsch eingestellter Achsenzahl bei der GO-Box) benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 2 BStMG verwirklicht hat. Unstrittig ist ferner, dass der Zulassungsbesitzer im Sinne des § 19 Abs. 4 BStMG zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden ist, diese jedoch nicht geleistet wurde. Die Lenkereigenschaft des Bw ergibt sich aus einer Lenkererhebung beim Zulassungsbesitzer und ist unbestritten.

 

Der Bw geht von der Auffassung aus, dass es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen am 24. Dezember 2004 im Zuge der Fahrt von Melk (00.02 Uhr) bis Unterweitersdorf (12.02 Uhr) um eine Identität der Tat (fortgesetztes Delikt) handelt und diese deshalb zu einer Tateinheit zusammenzufassen ist.

 

Ein fortgesetztes Delikt ist dann gegeben, wenn eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, deren jede für sich den Tatbestand desselben Delikts erfüllt, durch ein gemeinsames Band zu einer rechtlichen Einheit verbunden ist. Die Einzelhandlungen müssen in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, wobei sie nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen werden dürfen (vgl. VwGH 2003/05/0201 vom 18.3.2004).

 

Wie aus der vorliegenden Einzelleistungsinformation ersichtlich ist, kam es am Tattag sowohl von 1.25 Uhr bis 3.41 Uhr als auch zwischen 4.21 Uhr und 10.46 Uhr zu einer Fahrtunterbrechung, wobei zusätzlich bei der letzteren auch das mautpflichtige Straßennetz verlassen worden ist.

 

Von einem fortgesetzten Delikt kann - abgesehen davon, dass in so einem Fall Vorsatz vorliegen müsste - aber jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn der Bw - wie im gegenständlichen Fall - durch Unterbrechungen der Fahrt das jeweilige Delikt abgeschlossen hat, da mit jeder neuerlichen Fahrt auf einer mautpflichtigen Strecke eine neuerliche Deliktsverwirklichung beginnt.

 

Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Lenker gem. § 8 Abs. 2 BStMG i.V.m. Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung vor jeder Fahrt u.a. die richtig eingestellte Kategorie (Achsenzahl) zu überprüfen hat. Der gegenständliche Deliktsbildungszeitraum umfasst somit die zurückgelegte Mautstrecke zwischen 3.41 Uhr und 4.21 Uhr, wobei sowohl der im angefochtenen Bescheid angegebene Tatort (ABkm 2.323) als auch die angegebene Tatzeit (3.43 Uhr) einen ausreichend engen Bezug zwischen der angelasteten Tat und einem bestimmten Ort herstellt, da diese Tatortumschreibung nicht auf einen Punkt, sondern auf eine in diesem Straßenkilometerbereich gelegenen Strecke zu beziehen ist und somit dem Gebot des § 44a Ziffer 1 VStG und damit auch den an eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 32 Abs. 2 VStG zu stellenden Anforderungen entsprechen (siehe zur vergleichbaren Rechtssprechung neben vielen VwGH 98/03/0089 vom 26. Jänner 2000).

 

Wenn durch die Begehung von gleichen Übertretungshandlungen zu verschiedenen Zeitpunkten jeweils eine Verwaltungsübertretung begangen wird (kein fortgesetztes Delikt vorliegt), hat die Behörde für jedes Delikt eine gesonderte Strafe auszusprechen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist der Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet (vgl. VwGH 2005/02/0015 vom 15.4.2005). Folgerichtig waren gegen den Bw unter Anwendung des Kumulationsprinzips (§ 22 VStG) deshalb für die Verwaltungsübertretungen anlässlich der Fahrten am 24. Dezember 2004 mehrere Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

 

Dem Argument des Bw, dass sowohl der Beginn als auch das Ende der Fahrt nicht im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde liegt und zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens nur jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Wirkungsbereich der Beginn der mautpflichtigen Fahrt gelegen ist, ist § 27 Abs. 2 VStG entgegenzuhalten, wonach, ist die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ungewiss, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, jene Behörde (örtlich) zuständig ist, die zuerst - wie offensichtlich im gegenständlichen Fall: die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - eine Verfolgungshandlung vorgenommen hat.

In diesem Zusammenhang und im Hinblick auf die vorherigen Ausführungen ist auch das Vorbringen des Bw widerlegt, dass für die gegenständliche Verwaltungsübertretung bereits ein Verwaltungsstrafverfahren durch die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingeleitet worden ist. Das angesprochene Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen umfasst die neuerliche Deliktsverwirklichung ab 10.46 Uhr nach Fahrtunterbrechung und zwischenzeitlichem Verlassen des mautpflichtigen Straßennetzes (die diesbezügliche Tatortumschreibung lautet hier deshalb auch "11.01 Uhr, ABkm 37,400, im Gemeindegebiet von Weibern").

 

Wenn der Bw vorbringt, das Ersatzmautangebot sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden, verkennt er, dass gem. § 19 Abs. 4 BStMG der Zulassungsbesitzer (im gegenständlichen Fall: der Dienstgeber) schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern ist. Dies ist erfolgt und wurde zudem auch nicht bestritten. Die Ersatzmaut wurde nicht zeitgerecht beglichen, damit entfällt der Strafaufhebungsgrund des § 20 Abs. 3 BStMG.

 

Die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken wegen der in § 19 Abs. 4 BStMG normierten Aufforderung an den Zulassungsbesitzer zur Bezahlung einer Ersatzmaut teilt der Unabhängige Verwaltungssenat nicht und es wird der Bw auf den dafür vorgesehenen Rechtsweg verwiesen.

 

Die Behauptung, dass es sich beim Bw um einen "ordentlichen Fahrer" handle, der "bislang straffrei unterwegs" gewesen sei wird durch seine eigenen Angaben relativiert. Demnach hat der Bw ab 13. Dezember 2004 bis nach Weihnachten 2004 - also innerhalb eines Zeitraums von etwa 14 Tagen (!) - nie die eingestellte Kategorie bei der GO-Box überprüft, was auch in einer Mehrzahl von Verwaltungsstrafverfahren seinen Niederschlag gefunden hat.

 

Wenn der Bw einwendet, er habe die Funktionstüchtigkeit der GO-Box kontrolliert, verkennt er, dass die Verpflichtung zur sogenannten "Statusabfrage" gem. Punkt 8.2.4.2. nicht nur die Kontrolle der Funktionsfähigkeit der GO-Box sondern auch die Kontrolle der eingestellten Achsenzahl umfasst.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe vorliegen - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er - offensichtlich über einen größeren Zeitraum - übersehen hat, die geänderte Achsenzahl manuell umzustellen. Das Verhalten des Bw ist als sorgfaltswidrig einzustufen, da es ihm oblegen wäre, für eine ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zu sorgen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Im Hinblick darauf, dass zur Unbescholtenheit als weiterer Milderungsgrund die wenigstens teilweise Mautentrichtung tritt (ein Umstand, der auch nach der Mautordnung die Höhe der Ersatzmaut beeinflusst und der regelmäßig zum Aufgriff der Täter führt), erscheint es vertretbar unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG), die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

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