Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150336/2/Lg/Gru/Hu

Linz, 21.10.2005

 

 

 

VwSen-150336/2/Lg/Gru/Hu Linz, am 21. Oktober 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des G B, W, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 26. Juli 2005, Zl. BG-BauR-7055-2005e Ma, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) beschlossen:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 und § 63 Abs. 5 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

Wie aus dem Akt ersichtlich, wurde das angefochtene Straferkenntnis am 8.8.2005 vom Berufungswerber übernommen und die Berufung trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 23.8.2005 zur Post gegeben. Da daher die gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist nicht eingehalten wurde, ist die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

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