Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150337/2/Lg/Hu

Linz, 07.09.2005

 

 

 

VwSen-150337/2/Lg/Hu Linz, am 7. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des M P, B, L, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 18. Juli 2005, Zl. BauR96-508-2004, betreffend die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 8. Juni 2005, Zl. BauR96-508-2004, als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Strafverfügung vom 8.6.2005, BauR96-508-2004, wurde über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt. Diese Strafverfügung wurde dem Bw am 13.6.2005 zugestellt. Der Einspruch ist mit einem Poststempel vom 1.7.2005 versehen und langte am 4.7.2005 bei der Behörde ein. Gestützt auf diesen Sachverhalt und die Rechtslage, wonach die Einspruchsfrist mit zwei Wochen begrenzt ist (§ 49 Abs.1 VStG), wies die Behörde mit dem hier gegenständlichen Bescheid den Einspruch als verspätet zurück.

 

Die Berufung gegen diesen Bescheid wird mit einem Hinweis auf die Begründung im Schreiben des Bw vom 1.7.2005 begründet. Im Schreiben vom 1.7.2005 äußerte der Bw, er sei der festen Überzeugung, die Vignette ordnungsgemäß angebracht zu haben. Er bitte daher um ein Beweisfoto.

 

Da diese Begründung nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit des hier gegenständlichen Bescheides über die Zurückweisung des Einspruchs als verspätet in Frage zu stellen, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

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