Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150339/2/Lg/Hu

Linz, 12.09.2005

 

 

 

VwSen-150339/2/Lg/Hu Linz, am 12. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des W U, A P, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 19. Juli 2005, Zl. BauR96-697-2004/Stu/Je, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird jedoch auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.
  2. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er an näher beschriebenem Ort zu näher beschriebener Zeit mit näher beschriebenem Lkw die fahrleistungsabhängige Maut nicht vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß entrichtet habe, indem die Achsenzahl am Fahrzeuggerät unrichtig eingestellt gewesen sei.

 

In der Berufung wird eingewendet, der Bw habe nicht gewusst, dass er auch für einen kleinen Anhänger die Go-Box umstellen müsse. Dass die Ersatzmaut nicht termingerecht einbezahlt wurde, sei vom Bw nicht zu verantworten. Im Übrigen verwies der Bw auf sein niedriges Einkommen, relativ hohe Unterhaltspflichten und Kreditrückzahlungsraten.

 

Dazu ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Tat keineswegs dadurch entschuldigt ist, dass der Bw sich über die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht ausreichend informiert hat. Die - unbestrittene - Tat ist daher dem Bw sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Aufgrund des geständigen und einsichtigen Verhaltens des Bw sowie im Hinblick auf die weiteren Umstände des Falls erscheint es vertretbar, unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts das Strafausmaß soweit als dies gesetzlich zulässig ist zu reduzieren. Die Tat bleibt jedoch keineswegs so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

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