Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150340/8/Lg/Hue/Hu

Linz, 17.11.2005

 

 

 

VwSen-150340/8/Lg/Hue/Hu Linz, am 17. November 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 18. Oktober 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des E D, H, B M, vertreten durch Ö Rechtsanwälte, H, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 19. Juli 2005, Zl. BauR96-81-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 17 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 24, 16 Abs. 2, 19, 20 VStG.

Zu II.: § 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er es als Lenker des Pkw mit dem behördlichen deutschen Kennzeichen ... zu vertreten habe, dass er am 30. Jänner 2005 um 00.00 Uhr das Kfz BMW, Farbe Silber, die mautpflichtige A25, "Linzer Autobahn", bei ABKm 6.500, Gemeindegebiet Pucking, gelenkt habe, ohne dass die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Dies sei durch Organe der Bundesgendarmerie durch Anhaltung auf der A25 bei ABkm 8.500, Autobahnausfahrt Weißkirchen an der Traun, Fahrtrichtung Wels, festgestellt worden.
  2.  

    Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich die Feststellungen betreffend Tatort, Tatzeit, Lenkereigenschaft, Angaben über das gegenständliche Fahrzeug, der nicht ordnungsgemäß entrichteten Maut und der Nichtbezahlung der angebotenen Ersatzmaut aus der gegenständlichen Anzeige ergeben würden. Am Kfz sei keine Mautvignette angebracht gewesen und es seien keine Gründe vorgelegen, die ein bloßes Mitführen der Vignette entsprechend Punkt 7.2 Teil A der Mautordnung rechtfertigen würden.

     

  3. In der Berufung wendet der Bw dagegen ein, dass die Organe der öffentlichen Aufsicht ihn anlässlich der Betretung darauf hingewiesen hätten, dass die Vignette - die unstreitig vorhanden gewesen sei - nicht ordnungsgemäß angebracht worden sei. Es treffe nicht zu, dass der Bw diese erst in Gegenwart der Beamten aufgeklebt haben soll. Die Vignette hätte unter dem Sonnenschutzstreifen an der Scheibe geklebt. Der Bw sei finanziell nicht in der Lage, die verhängte Geldstrafe zu bezahlen.
  4. Als Beweismittel wurde die Kopie einer 10-Tages-Vignette inkl. Trägerfolie für das Jahr 2005 mit einer Lochung 28/01 sowie eine Verdienstbescheinigung des Bw über einen erwirtschafteten Verlust von 2.749,74 Euro im letzten Quartal 2004 vorgelegt.

     

    Hilfsweise beantragt wird eine Herabsetzung der Strafe.

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:
  6.  

    Dem Akt liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung Oberösterreich vom 1. März 2005, Zl. A1/0000000527/01/2005, zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf und die Lenkerdaten. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass am Kfz keine Mautvignette angebracht gewesen sei. Der Bw habe anlässlich der Betretung geäußert, dass es sich beim PKW um ein Leihfahrzeug handeln würde und deshalb die Vignette nicht aufgeklebt worden sei.

    Der Anzeige ist weiters zu entnehmen, dass der Bw, nachdem er auf den Umstand der fehlenden Mautvignette aufmerksam gemacht worden sei, die im Fahrzeug befindliche 10-Tages-Vignette genommen und im Zorn neben dem Kfz stehend durch die Seitenscheibe auf die Windschutzscheibe geklebt habe. Durch das willkürliche Anbringen sei die Vignette in halber Höhe der Windschutzscheibe und ca. 20 cm vom Rand entfernt aufgeklebt gewesen. Die Bezahlung eines Organmandates bzw. einer Ersatzmaut sei wegen Geldmangels nicht möglich gewesen.

     

    Nach Strafverfügung vom 23. März 2005 äußerte sich der Bw im Wesentlichen dahingehend, dass die vorgeschriebene zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden und die Vignette versehentlich nicht festgeklebt sondern auf das Armaturenbrett gelegt worden sei. Dies sei insofern entschuldbar, da es sich beim gegenständlichen Kfz um ein Leihfahrzeug gehandelt habe und dieses ohne Vignette hätte zurückgegeben werden müssen. Die Strafe sei in jedem Fall zu hoch bemessen, zumal der Bw als selbständiger Tankstellenbetreiber über kein Nettoeinkommen von 1.500 Euro verfüge, wie von der belangten Behörde geschätzt worden sei.

     

    Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

     

  7. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger im Wesentlichen aus, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle die Vignette nicht aufgeklebt gewesen sei, auch nicht hinter einem Sonnenschutzstreifen. Der Bw sei wegen einer Geschwindigkeitsübertretung angehalten und im Zuge der Amtshandlung sei auch das Vorhandensein einer Vignette kontrolliert worden. Die Vignette sei vom Bw vorgewiesen und argumentiert worden, dass er, da er ohnehin im Besitz einer Vignette sei, die Beanstandung nicht einsehe. Der Bw sei daraufhin hingewiesen worden, dass die Vignette aufgeklebt sein müsse. Während der Amtshandlung habe der Bw die Vignette erbost von außen durch das Seitenfenster auf die Windschutzscheibe geklebt.
  8.  

  9. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1 Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Die Vignette ist - nach Ablösen der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist.

 

5.2. Die Aussagen des Zeugen, wonach zum Zeitpunkt der Beanstandung eine Vignette am Kfz nicht angebracht war, waren klar, schlüssig und entsprachen auch der Aktenlage.

 

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist somit von der Richtigkeit der Darstellung des Meldungslegers auszugehen, wonach zum Zeitpunkt des Beginns der Kontrolle die Mautvignette nicht angebracht war, was in den ersten Stellungnahmen des Bw auch eingeräumt und erst anlässlich der Berufung bestritten worden ist. Im gegenständlichen Fall steht deshalb fest, dass der Bw als Lenker eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich ohne auf das Kfz aufgeklebter Vignette) benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht hat.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Es ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er verabsäumt hatte, die Vignette vor Benützung einer mautpflichtigen Strecke auf das Kfz aufzukleben bzw. er sich über die rechtlichen Bestimmungen nicht ausreichend informiert hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Im Hinblick darauf, dass zur Unbescholtenheit als weiterer Milderungsgrund der Besitz einer gültigen 10-Tages-Vignette tritt (und die Missbrauchsgefahr bei einer 10-Tages-Vignette - Mehrfachverwendung auf verschiedenen Kfz - aufgrund der kurzen Gültigkeitsdauer der Vignette wesentlich geringer als bei einer nicht angebrachten Jahresvignette ist), erscheint es vertretbar unter Ausschöpfung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

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