Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150342/2/Lg/Hu

Linz, 27.09.2005

 

 

 

VwSen-150342/2/Lg/Hu Linz, am 27. September 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des E S, A G, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. Juli 2005, Zl. 0006675/2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes zu Recht erkannt:

 

  1. Die (Straf-)Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstinstanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 40 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 200 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt, weil er am 12.3.2005 um 04.52 Uhr die A7, Mautabschnitt Linz Prinz Eugen-Straße - Linz Hafenstraße, km 11.000 (mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn), benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

In der Berufung wird dargelegt, dass der Bw, nicht wie im angefochtenen Straferkenntnis geschätzt über ein Einkommen von 2.000 Euro verfüge, sondern lediglich um eine monatliche Rente von 453,31 Euro, wovon er 130,99 Euro Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten habe. Somit bleibe ihm monatlich lediglich ein Betrag von 322,32 Euro zu leben übrig. Er ersuche daher, die Strafe "aufgrund seines Einkommens" zu prüfen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Mit dem Ersuchen, "die Strafe aufgrund meines Einkommens zu prüfen", richtet sich die Berufung lediglich gegen die Strafhöhe; der Tatvorwurf bleibt in sachverhaltsmäßiger Hinsicht unbestritten.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin das außerordentliche Milderungsrecht (§ 20 VStG) angewendet und die Geldstrafe auf die Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe herabgesetzt wurde. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Die Tat bleibt nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG möglich wäre. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Hinsichtlich der Erleichterung der Zahlungsmodalität (Ratenzahlung) ist der Bw an die Erstbehörde verwiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum