Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150350/2/Lg/Gru/Pe

Linz, 30.12.2005

 

 

VwSen-150350/2/Lg/Gru/Pe Linz, am 30. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des M L, R7, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 13. September 2005, Zl. VerkR-631/05, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass an die Stelle der Erwähnung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 die Nennung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 tritt und als für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen § 20 Abs. 2 BStMG zu zitieren ist.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstinstanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil er am 11.10.2004 um 8.50 Uhr als Lenker des Lastkraftwagens der Marke Daimler Benz 2626 und dem behördlichen Kennzeichen ... die Autobahn A 7, im Gemeindegebiet von 4052 Ansfelden, bei Stkm 0.850 in Fahrtrichtung Unterweitersdorf benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei.
  2.  

    In der Begründung des Straferkenntnisses wird auf den Einspruch gegen die Strafverfügung Bezug genommen, wonach dem Bw seitens seiner Firma mitgeteilt worden wäre, dass die Go-Box richtig eingestellt sei und er nur fahren bräuchte. Weiters ersuche der Beschuldigte, die Strafhöhe zu senken, da diese in keiner Relation zu seinem Einkommen stehen würde. Die Übertretung der Bestimmungen des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes (gemeint wohl: Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002) sei auf Grund der Anzeige der Asfinag sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen. Strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit, weitere mildernde oder erschwerende Umstände seien nicht bekannt geworden. Ausgehend von einem (geschätzten) monatlichen Nettoeinkommen von 1.000 Euro, Sorgepflichten für 2 mj Kinder sowie der angespannten finanziellen Situation des Beschuldigten sei in Anwendung von § 20 VStG die gesetzliche Mindeststrafe von 400 Euro auf 300 Euro gesenkt worden.

     

  3. In der Berufung wird dagegen vom Bw vorgebracht, dass in das von ihm in Betrieb genommene Fahrzeug über das Wochenende eine andere Go-Box eingebaut und ihm seitens der Firma mitgeteilt worden sei, dass die Go-Box richtig eingestellt sei und er nur fahren bräuchte. Da er keine Unterweisungen über die Funktionsweise der Go-Box bekommen hätte, sei für ihn auch nicht ersichtlich gewesen, ob die Go-Box funktioniere. Nach Abgabe des Warntons der Go-Box sei ihm nach Kontaktaufnahme mit der Firma mitgeteilt worden, dass alles in Ordnung sei. Aus dem beiliegenden Schriftverkehr mit der Asfinag sei ersichtlich, dass die Firma Bescheid wusste. Für den Bw sei nicht nachvollziehbar, warum er für Verfehlungen, die ganz klar der Firma W zuzuschreiben seien, bezahlen soll. Weiters sei die Strafe zu hoch bemessen und stehe in keiner Relation zu seinem Einkommen.

 

Als Beilage wurde die Zahlungsaufforderung zur Begleichung der Ersatzmaut und der daraufhin geführte Schriftverkehr zwischen Asfinag/Europpass und der Firma W angeschlossen.

 

Die Europpass verweist in diesem Schriftverkehr auf die Lenkerpflichten und auf die abgegebenen Signaltöne der Go-Box. Weiters sei im konkreten Fall die Go-Box mit der Nummer C0400100010426161D zum Tatzeitpunkt im Kfz mit dem Kennzeichen ... montiert gewesen. Diese Go-Box sei jedoch für das Kfz mit dem Kennzeichen ... zum Mautsystem angemeldet gewesen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 29.11.2004 zugrunde. Demnach wies das Fahrzeuggerät ein ungenügendes Mautguthaben für die ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut auf. Der schriftlichen Aufforderung vom 13.10.2004 zur Zahlung der Ersatzmaut gemäß § 19 Abs. 4 BStMG sei nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 20. Jänner 2005, in der eine Strafe von 400 Euro verhängt worden ist, äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung.

 

Zur Strafbemessung teilte der Bw mit, dass er bei der Fa. S D beschäftigt - ohne jedoch das Einkommen zu beziffern - und für 2 Kinder sorgepflichtig sei.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung besagt, dass der Nutzer (Lenker) während der Fahrt u.a. folgendes akustisches Signal zu beachten hat: Vier kurze Signal-Töne: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Nutzer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden oder bei GO-Box Sperre aufgrund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung eingetreten sind. In diesem Fall hat dann jeder Nutzer seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollem Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf technische Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die ASFINAG den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (Höhe des auf der Go-Box aufgeladenen Mautguthabens war für die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut nicht ausreichend) benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 2 BStMG verwirklicht hat. Unstrittig ist ferner, dass der Zulassungsbesitzer im Sinne des § 19 Abs. 4 BStMG zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden ist.

 

Es ist dem Bw nicht anzulasten, dass er seine Fahrt mit einer auf ein anderes Kfz angemeldeten Go-Box tätigte, da dies für ihn bei Fahrtantritt offensichtlich nicht ohne Weiteres erkennbar war. Es ist ihm aber vorzuwerfen, dass er "als die Go-Box den Warnton abgegeben hat", seinen Verpflichtungen als Lenker nicht nachgekommen ist, indem er zur Verifizierung der akustischen Anzeige nicht beim Go Service Center oder an einer Go Vertriebsstelle die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut überprüft hat, sondern seine Fahrt auf dem mautpflichtigen Straßennetz einfach fortsetzte und nicht für ein ausreichendes Guthaben Vorsorge getroffen hat. Überdies bietet Punkt 7. der Mautordnung die Möglichkeit einer Nachentrichtung der Maut an, die vom Bw jedoch auch nicht genutzt wurde.

 

Etwaige anderslautende Anweisungen des Zulassungsbesitzers (Arbeitgebers) entbinden den Lenker nicht von seiner Verpflichtungen.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er sich auf die Zusicherungen seines Arbeitgebers betreffend die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Go-Box verlassen bzw. sich über die Rechtslage nicht ausreichend informiert hat. Nicht entschuldigend würde eine eventuelle Rechtsunkenntnis bzw. eine möglicherweise vorliegende Unkenntnis der Gebrauchsvorschriften für die GO-Box wirken. Der Lenker ist verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe unterschritten wurde. Obwohl überwiegende Milderungsgründe nicht ersichtlich sind, wurde von der Erstbehörde § 20 VStG angewendet. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist es im Hinblick auf § 51 Abs. 6 VStG verwehrt, diesen Umstand aufzugreifen und die gesetzliche Mindeststrafe von 400 Euro zu verhängen. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre. Erwähnt sei, dass der Bw anlässlich mehrerer Fahrten (siehe VwSen-150349) seinen Lenkerverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

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