Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150351/9/Lg/Hue

Linz, 27.06.2006

 

 

 

VwSen-150351/9/Lg/Hue Linz, am 27. Juni 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 25. April 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des I. R., 11 W., vertreten durch Rechtsanwälte B. - K. - B. & P., 23 M., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 3. August 2005, Zl. 0039437/2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 80 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er am 29. März 2005 um 17.25 Uhr als Lenker eines LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem polizeilichen Kennzeichen W die A, Mautabschnitt A. - KN L., km 16, benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei.
  2.  

  3. In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass laut Anzeige am Kfz ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht angebracht gewesen sei. Dies sei unrichtig; bis zum Tatort und auch danach sei die Maut ordnungsgemäß abgebucht worden. Ganz offensichtlich habe das elektronische System keine Kommunikation zustande gebracht, was jedoch dem Bw nicht zur Last gelegt werden könne. Als Beweis dafür, dass eine GO-Box im LKW angebracht gewesen ist, wird ein Zeuge namhaft gemacht.

 

Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A. vom 4. Mai 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass ein zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht angebracht gewesen sei und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Gemäß § 19 Abs. 4 BStMG sei schriftlich ein Ersatzmautangebot gestellt, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen worden.

 

Die belangte Behörde hat als zusätzliche Beweismittel zwei Fotoaufnahmen beigeschafft.

 

Nach Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18. Mai 2005 und Akteneinsicht durch den Rechtsvertreter des Bw wurde keine Stellungnahme abgegeben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

Auf entsprechende Anfrage durch den erkennenden Verwaltungssenat teilte die A. am 22. März 2006 mit, dass für das gegenständliche Kfz am 5. September 2003 eine GO-Box angemeldet und am 3. Mai 2005 ausgetauscht worden ist und übermittelte eine Einzelleistungsinformation vom Tattag. Aus dieser ist ersichtlich, dass auf den zurückgelegten Mautstrecken zwischen 5.23 Uhr und 18.32 Uhr eine Reihe von Abbuchungen nicht durchgeführt worden sind.

4.1 In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25. April 2006 brachte der (Vertreter des) Bw vor, dass die "Abbuchungslöcher" auf der Einzelleistungsinformation dadurch zustande gekommen seien, weil von der Autobahn abgefahren und später wieder aufgefahren worden sei. Die Verwaltungsstrafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten und dem Magistrat Wien seien eingestellt worden und es würden dem erkennenden Verwaltungssenat Kopien dieser Bescheide übermittelt werden. Weiters sei ein Austausch der gegenständlichen GO-Box vom Bw initiiert worden, da er von Frankreich kommend bemerkt habe, dass die GO-Box keine Signaltöne abgegeben habe. Der Bw sei sodann sofort in die Tankstelle A. in W. gefahren, wo die Batterie neu aufgeladen oder ausgetauscht worden sei. Daraufhin sei von ihm mit Kreditkarte bezahlt worden. Näheres sei ihm nicht mehr bekannt.

Auf den Vorhalt, dass auf den Umstand, dass er bezahlen hätte müssen, abzuleiten sei, dass die ausgetauschte GO-Box nach Ansicht des Mitarbeiters der Vertriebsstelle nach dem Test der GO-Box ordnungsgemäß funktioniert habe, brachte der Bw vor, dass er sich sicher sei, mit einer DKV-Karte bezahlt zu haben. Der Mitarbeiter der Vertriebsstelle habe den Bw über die Funktionsfähigkeit der GO-Box nicht informiert. Die Beweisfotos würden den damaligen Sachverhalt wiedergeben.

Auf den Vorhalt, dass aus einem Beweisfoto ersichtlich sei, dass die GO-Box hinter dem Scheibenwischer montiert gewesen und dies keine fachgerechte Montage sei, antwortete der Bw, dass die GO-Box jetzt 5 cm oberhalb der Ruhestellung des Scheibenwischers im Kfz montiert sei, wobei die GO-Box vom Fahrer selbst montiert werde. Er habe aber zur Tatzeit nicht gewusst, dass die GO-Box nicht ordnungsgemäß montiert gewesen sei und er sei später von Polizisten auf die Falschmontage angesprochen worden.

 

Der Vertreter des Bw brachte vor, dass es verfassungswidrig sei, die Mautordnung als Verordnung zu behandeln. Auch würde das B-VG die Schriftlichkeit einer Verordnungspublikation vorschreiben, diese sei jedoch nur im Internet kundgemacht worden.

 

Der Geschäftsführer des Arbeitgebers des Bw sagte in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme aus, dass die GO-Boxen teilweise von ihn selbst und teilweise durch betriebseigene Mechaniker montiert worden seien. Eine Montage durch den Lenker sei unüblich, außer die GO-Box wäre vom Lenker ausgetauscht worden. Es sei erinnerlich, dass der Bw die GO-Box einmal austauschen habe lassen; ob dafür etwas bezahlt hätte werden müssen sei nicht mehr erinnerlich. Glaublich sei die GO-Box nicht vor dem von der A. genannten Termin (3. Mai 2005) ausgetauscht worden. Die Fahrer seien darüber aufgeklärt worden, wie die GO-Box montiert werden müsse, wobei die Haftstreifen bereits von der Firma angebracht werden und der Fahrer beim Austauschen der GO-Box sich ohnehin an die vorbereiteten Haftstreifen halten müsse. Es sei nicht bekannt, dass die GO-Boxen nicht hinter der Ruhestellung des Scheibenwischers montiert werden dürfen. Alle GO-Boxen seien bei den betriebseigenen LKWs unten montiert, da die A. aufmerksam gemacht habe, dass am oberen Ende der Windschutzscheibe ein vorspringender Blendschutz die Kommunikation mit den Mautbalken gefährden könne.

 

Der Bw meinte dazu, dass die GO-Box offenbar 1,5 Jahre klaglos funktioniert habe und die Fehlerquelle deshalb nicht bei der Montage hinter der Scheibenwischer-Ruhestellung liegen könne. Außerdem seien die GO-Boxen auch bei anderen LKWs derart montiert. Über Vorhalt, dass der Bw selbst angegeben habe, dass er auf dieses Problem durch die Polizei aufmerksam gemacht worden sei, antwortete der Bw, dass dies sein könne.

 

Abschließend brachte der (Vertreter des) Bw vor, dass in der gegenständlichen Firma die GO-Boxen offenbar von Seiten der Firma angebracht worden seien und der Bw keine Manipulationen durchgeführt habe. Es würde deshalb Fahrlässigkeit beim Arbeitgeber vorliegen; der Bw habe den vorgeworfenen Tatbestand nicht erfüllt.

Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafe.

 

4.2. Mittels Schreiben vom 8. Mai 2006 gab der (Vertreter des) Bw dem
Oö. Verwaltungssenat bekannt, dass im Verwaltungsstrafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten verspätet ein Rechtsmittel eingebracht worden sei und über das dagegen eingebrachte Rechtsmittel noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Im anhängigen Verwaltungsstrafverfahren beim Magistrat Wien sei noch keine erstbehördliche Entscheidung ergangen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei der Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.1. der Mautordnung besagt unter der Rubrik "Pflichten der Kraftfahrzeuglenker", dass die GO-Box ausschließlich in dem mit dem angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassenen mautpflichtigen Kraftfahrzeug an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkerstange nahe der Windschutzscheiben-Unterkante, und zwar in jenem Bereich der Windschutzscheibe, der vom Scheibenwischer gereinigt wird, so zu montieren, dass die Bedientaste der GO-Box in das Fahrzeuginnere gerichtet ist. Der Scheibenwischer darf dabei in Ruhestellung die GO-Box nicht überlappen. Der Montagebereich der GO-Box auf der Windschutzscheibe ist von fremden Gegenständen freizuhalten. Eine andere Anbringung der GO-Box im Einzelfall ist nur nach individueller schriftlicher Zustimmung von EUROPPASS zulässig.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die A. den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

5.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw der Lenker war, dass beim Mautportal am gegenständlichen Tatort die Maut nicht abgebucht worden ist und dass im Sinne des § 19 Abs. 4 BStMG der Zulassungsbesitzer zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden ist, die Ersatzmaut jedoch nicht bezahlt wurde.

 

Das Vorbringen des Bw, dass der Wortlaut der A.-Anzeige, wonach eine GO-Box am Kfz nicht angebracht gewesen sei, unrichtig ist, wird erhärtet durch die Stellungnahme der A. vom 22. März 2006, den Einzelleistungsnachweis und die Fotoaufnahme. Es steht aufgrund der vorliegenden Unterlagen deshalb fest, dass am gegenständlichen LKW eine GO-Box angebracht (diese jedoch nicht ordnungsgemäß i.S.v. Punkt 8.1 der Mautordnung montiert) war.

 

Wenn der Bw mit diesem Vorbringen jedoch vermeinen sollte, der Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis sei (im Hinblick auf § 44a VStG) unrichtig, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Bw im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses und auch bereits in der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung das Fehlen einer GO-Box im Kfz nicht vorgeworfen worden ist. Eine Rechtswidrigkeit des Tatvorwurfes liegt deshalb nicht vor.

 

Das Vorbringen des Bw, bei den auf der Einzelleistungsinformation vom Tattag aufscheinenden "Buchungslöchern" würde es sich ausschließlich um Abfahrten vom mautpflichtigen Straßennetz handeln, ist entgegenzuhalten, dass die "Lücken" nach dem Einzelleistungsnachweis so kurzfristig sind, dass eine Durchfahrt ohne Abbuchung ungleich plausibler erscheint als Unterbrechungen, die von so kurzer Dauer sind, dass ihr Zweck fragwürdig ist, wobei die Argumentation des Bw zusätzlich voraussetzt, dass auf der jeweiligen Strecke topographisch überhaupt Unterbrechungsmöglichkeiten bestehen. Widerlegt wird die in Rede stehende Argumentation des Bw durch seine eigenen Angaben, wonach weitere zwei Verwaltungsstrafverfahren in Wien und Amstetten wegen Nichtabbuchung der Maut/Falschmontage der GO-Box anhängig sind, setzt dies doch voraus, dass Mautbalken passiert wurden, ohne dass Abbuchungen stattgefunden haben. Auch hat der Bw selbst angegeben, dass bei einer Fahrt von Frankreich von der GO-Box keine Signaltöne abgegeben worden seien, weshalb er die GO-Box ausgetauscht habe. Nicht zuletzt auch deshalb sind die Angaben des Bw, die GO-Box habe
1,5 Jahre ordnungsgemäß funktioniert und am Tattag sei bis zum gegenständlichen Tatort und auch danach ordnungsgemäß abgebucht worden, stark in Zweifel zu ziehen bzw. wurden die Angaben des Bw - wie vorher näher ausgeführt wurde - widerlegt.

 

Das vorliegende Beweisfoto legt klar dar, dass eine Falschmontage der GO-Box erfolgt ist, da (entgegen den Bestimmungen des Punktes 8.1 der Mautordnung) die GO-Box derart an der Windschutzscheibe angebracht worden ist, dass der Scheibenwischer bei Ruhestellung die GO-Box überlappt. Dadurch ist es am Tattag zu mehreren Kontrollfällen - auch dem gegenständlichen - und zur Nichtabbuchung der Maut gekommen.

In § 8 Abs. 2 BStMG und Punkt 8.1. der Mautordnung ist normiert, dass die Pflichten des Lenkers sowohl die ordnungsgemäße Montage der GO-Box als auch eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Box vor, während und nach der Fahrt umfassen. Diese Pflichten hat der Bw - als Lenker - verletzt, da er sich nicht vergewissert hatte, dass die Box korrekt montiert war. Der Einwand, dass die GO-Boxen vom Arbeitgeber montiert worden seien, entlastet den Bw nicht, da es an ihm gelegen wäre, die ordnungsgemäße Montage der GO-Box zu kontrollieren.

 

Der Bw bringt vor, dass die GO-Box beim gegenständlichen LKW ausgetauscht worden sei. Falls der Bw damit zum Ausdruck bringen wollte, dass die GO-Box zur Tatzeit defekt war, ist dem entgegenzuhalten, dass solche Defekte notorisch äußerst unwahrscheinlich sind und das bloße Faktum, dass die GO-Box auf Wunsch des Lenkers ausgetauscht wurde, keinesfalls zwingend auf ein technisches Versagen schließen lässt. Zudem ist aus dem Umstand, dass nach Austausch der GO-Box ein Geldbetrag zu bezahlen gewesen ist, zu schließen, dass die ausgetauschte GO-Box funktionstüchtig war, da ansonsten keine zusätzliche Gebühr eingehoben worden wäre. Auch dies schließt - neben den angefertigten Beweisfotos und der Tatsache, dass an einigen Mautbalken am Tattag trotz der Falschmontage der GO-Box Abbuchungen der Maut stattgefunden haben - einen technischen Defekt der GO-Box aus. Es ist dabei auch nicht aus den Augen zu verlieren, dass der Austausch der GO-Box erst am 3. Mai 2005, also erst mehrere Wochen nach der gegenständlichen Tat, vorgenommen worden ist. Ein Defekt der GO-Box am Tattag ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

 

Der Ansicht des Bw, die Mautordnung sei nicht als Durchführungsverordnung anzusehen, ist mit § 14 iVm § 15 Abs. 1 Ziffer 6 BStMG entgegenzuhalten, wonach die A. in der Mautordnung Festlegungen über Bestimmungen über die den Kraftfahrzeuglenker bei der Verwendung der Geräte und beim Auftreten von Funktionsstörungen treffenden Pflichten (§ 8 leg.cit.) zu treffen hat. Aus diesen Gesetzesstellen ergibt sich somit in einer für den Gesetzesanwender eindeutigen Weise, dass es weiterer Festlegungen u.a. über die konkreten Lenkerpflichten bedurfte und hierfür die Erlassung einer Mautordnung vorgesehen war, aus welcher ersehen werden könne, was unter einer "ordnungsgemäß" entrichteten Maut iSd § 20 BStMG zu verstehen ist. Die A. wurde somit im Rahmen der im Gesetz angeführten Regelungen zur Erlassung einer Verordnung zwecks Schaffung einheitlicher Bedingungen für die Benützung der Mautstrecken ermächtigt. Insoweit wurde die A. mit einer hoheitlichen Aufgabe betraut und ist in diesem Umfange als sogenanntes beliehenes Unternehmen zu qualifizieren. Die von der A. i.S.d. Verordnungsermächtigung erlassene Mautordnung trifft für den allgemein bestimmten Adressatenkreis der Benützer mautpflichtiger Bundesstraßen unmittelbar verbindliche Regelungen und ist damit - insbesondere im Hinblick auf den Wortlaut der sie betreffenden gesetzlichen Regelungen - als Durchführungsverordnung im Sinne des Art. 18 Abs. 2 B-VG zu qualifizieren (siehe zur vergleichbaren Rechtslage u.a. VwGH 2001/06/0173 vom 18.6.2003).

 

Dem Einwand des Bw, die Mautordnung sei nicht ordnungsgemäß, nämlich nur im Internet, verlautbart worden, ist mit Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 8. Auflage, RZ 602,S. 240f, entgegenzuhalten, dass das Bundesverfassungsgesetz keine ausdrückliche Vorschrift darüber enthält, wie Verordnungen kundzumachen sind. Dass eine "gehörige" und "gesetzmäßige" Kundmachung zu erfolgen hat, ergibt sich aus Art. 89 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 3 lit. c B-VG.

Das BStMG sieht in § 16 vor, dass die Mautordnung von der A. im Internet zu verlautbaren ist und frei von Sondergebühren jederzeit ohne Identitätsnachweis zugänglich sein muss. Auf Verlangen hat die A. die Mautordnung jedermann gegen angemessenen Kostenersatz zuzusenden. Die Kundmachung der Mautordnung über das Internet ist somit gesetzeskonform und "gehörig" erfolgt. (Verfassungs-)Rechtliche Bedenken dagegen bestehen seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht. Zusätzlich zu den im BStMG normierten Publikationsbestimmungen der Mautordnung bietet die A. die Möglichkeit, per E-Mail-Newsletter kostenlos über Änderungen der Mautordnung informiert zu werden; auch die Altfassungen der Mautordnung sind jederzeit auf der A.-Homepage kostenlos abrufbar.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er verabsäumt hatte, die ordnungsgemäße Montage und Funktionsfähigkeit der GO-Box zu kontrollieren. Das Verhalten des Bw ist als sorgfaltswidrig einzustufen, da es ihm oblegen wäre, für eine ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zu sorgen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht hervorgekommen. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt sein könnte. Insbesondere ist der Schuldgehalt nicht gering zu veranschlagen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

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