Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150355/2/Lg/Hue/Hu

Linz, 17.11.2005

 

 

 

VwSen-150355/2/Lg/Hue/Hu Linz, am 17. November 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des R K, F, O L, vertreten durch Rechtsanwältin M P, F, R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 9. September 2005, Zl. BauR96-220-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 21 Abs. 1, 24 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt, weil er es als Lenker des Pkw mit dem behördlichen deutschen Kennzeichen ... zu vertreten habe, dass er am 25. März 2005, 7.52 Uhr, in der Gemeinde Weibern, auf der A8 bei km 33,600, Raststätte Aistersheim, eine Mautstrecke benützt habe, ohne dass die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Fahrzeug sei eine Mautvignette angebracht gewesen, welche abgelaufen war.
  2.  

  3. In der Berufung wird vom Bw im Wesentlichen vorgebracht, dass auf dem gegenständliche KFZ zum Zeitpunkt des Abstellens auf dem Parkplatz Aistersheim eine gültige (Zweimonats-)Vignette aufgeklebt gewesen sei. Aufgrund einer Autopanne hätte der Bw erst einen Abschleppdienst aus Serbien organisieren müssen. In dieser Zwischenzeit sei die Gültigkeit dieser Zweimonatsvignette abgelaufen. Dies sei höhere Gewalt.

 

Beantragt wird die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 25. März 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Fahrzeug eine Zweimonatsvignette (Lochung: 22.01.2005) angebracht gewesen, welche abgelaufen war.

 

Nach Strafverfügung vom 30. Juni 2005, in der eine Strafe in der Höhe von 400 Euro ausgesprochen worden ist, brachte der Bw vor, dass eine Mautstrecke nicht benutzt und das Kfz aufgrund einer Panne auf dem Parkplatz abgestellt worden sei. Zum Zeitpunkt des Abstellens sei die Mautvignette noch gültig gewesen. Die verhängte Geldstrafe sei zu hoch.

 

Die Erstbehörde forderte den Bw nebst einer Einkommenserhebung auf, Beweismittel für seine Behauptungen vorzulegen.

 

Der Bw legte mittels Schreiben vom 8. August 2005 eine Kopie einer Rechnung vom 27. März 2005 über die Abschleppung des gegenständlichen Kfz sowie eine behördliche Abmeldebestätigung vom 1. Juli 2005 vor und teilte mit, dass die Rechnung über den Kauf der Zweimonatsvignette derzeit nicht auffindbar sei. Weiters wurde ein Einkommensnachweis vorgelegt.

 

Aus dem daraufhin ergangenen angefochtenen Straferkenntnis geht hervor, dass die belangte Behörde den am 18. Juli 2005 eingelangten undatierten Einspruch lediglich als Einspruch gegen die Strafhöhe gewertet und die Geldstrafe unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes (§ 20 VStG) auf 200 Euro reduziert habe. Dies wurde folgendermaßen begründet: "Die Herabsetzung der Geldstrafe erscheint daher in mehrfacher Hinsicht gerechtfertigt. Als Milderungsgründe sind das geständige Verhalten, die bisherige verwaltungsstrafbehördliche Unbescholtenheit, ein glaublich unbeabsichtigtes Fehlverhalten, dass der Parkplatz nicht zur Autobahn gehört sowie die dargelegten Einkommensverhältnisse zu werten."

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs.1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs.1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs.1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich mit abgelaufener Zweimonatsvignette) benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht hat.

 

Gemäß der Bestimmung des § 3 Bundesstraßengesetzes ist der gegenständliche Parkplatz als Bestandteil der Autobahn anzusehen. Somit ist auch vor dem Befahren dieses Parkplatzes - unabhängig der Zufahrtsmöglichkeiten - das Kfz mit einer ordnungsgemäß angebrachten gültigen Vignette zu versehen.

Zum Argument des Bw, er habe das Kfz zu einem Zeitpunkt abgestellt, zu dem die aufgeklebte Zweimonatsvignette noch gültig war, ist Folgendes festzuhalten: Dieses Argument hat die Auffassung zum Hintergrund, das gegenständliche Tatbild sei darauf beschränkt, dass das "Benützen" iSd § 20 Abs. 1 BStMG das aktuelle Lenken des Fahrzeugs voraussetzt - und sohin den "ruhenden Verkehr" (das Parken) nicht erfasst. Diese Sicht ist keineswegs zwingend: Der Hinweis "als Lenker" in § 20 Abs.1 leg.cit. dient der Abgrenzung des Täterkreises von anderen Personen (etwa: vom Eigentümer oder Zulassungsbesitzer). Bestimmt wird dadurch der für das "Benützen" Verantwortliche. Dass das "Benützen" im Parken bestehen kann, wird damit nicht ausgeschlossen. Verantwortlich ist demnach im Fall des Benützens durch Parken derjenige, der das KFZ zur Parkstelle gelenkt hat. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich aus einer teleologischen Erwägung, nämlich der bei anderer Auffassung gegebenen - dem Gesetzgeber daher nicht zusinnbaren - drastischen Einschränkung der Exekutierbarkeit des BStMG. Die gegenständliche Bestimmung ist, anders formuliert, so zu verstehen, dass auch das Parken ein "Benützen" darstellt, daher mautpflichtig und ohne vorherige Mautentrichtung strafbar ist. Daraus ergibt sich weiter, dass das Parken auf einer mautpflichtigen Parkfläche ohne ordnungsgemäßer Mautentrichtung auch dann strafbar ist, wenn das Zufahren noch unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Mautentrichtung erfolgte.

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er sich über die Rechtslage nicht ausreichend informiert hat.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kommt zur Auffassung, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung im Hinblick auf die glaubwürdig vorgebrachten und teilweise nachgewiesenen besonderen Umstände des Falles (Vorhandensein einer Zweimonatsvignette mit Lochung am 22. Jänner 2005; Fahruntüchtigkeit des Kfz; Organisation eines serbischen Abschleppdienstes aus Kostengründen) soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, dass das Absehen von einer Strafe gem. § 21 VStG gerechtfertigt ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

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