Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150357/2/Lg/Gru

Linz, 03.01.2006

 

 

VwSen-150357/2/Lg/Gru Linz, am 3. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des R I, A, P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 3. Oktober 2005, Zl. BauR96-118-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird jedoch auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.
  2.  

  3. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er am 22.1.2005, um 6.32 Uhr, als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen deutschen Kennzeichen ... die mautpflichtige Innkreisautobahn A 8, ABKM 37,400, Gemeinde Weibern, Bezirk Grieskirchen, in Fahrtrichtung Wels, benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Es sei festgestellt worden, dass das Fahrzeuggerät ein ungenügendes Mautguthaben aufgewiesen habe.
  2. In der Begründung des Straferkenntnisses wird auf den Einspruch gegen die Strafverfügung Bezug genommen. Den vorgebrachten Rechtfertigungsgründen wird entgegen gehalten, wonach der Kraftfahrzeuglenker sich vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes von der Funktionstüchtigkeit der GO-Box und den österreichischen Normen zu überzeugen habe. Es wird auch darauf hingewiesen, dass der Bw eine Nachentrichtung der geschuldeten Maut initiieren hätte müssen.

     

  3. In der Berufung wird vom Bw damit argumentiert, dass er bereits mit Schreiben vom 26.4.2005 der Behörde mitgeteilt habe, dass die Go-Box am Rastplatz Aistersheim aufgeladen und auch der überzogene Mautbetrag gleich abgezogen worden sei. Dies sei auch der ÖSAG seinerseits und seitens des Arbeitgebers mitgeteilt worden.

 

Sollten wider Erwarten seitens der Behörde noch Strafverfolgungen ausgestellt werden, so mögen diese sofort an den Inhaber der Firma M R gesendet werden, da er nur Aushilfsfahrer sei und für solche Zahlungen nicht aufkommen werde.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 7. März 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf, wonach das Fahrzeuggerät ein ungenügendes Mautguthaben aufwies und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Im Zuge einer Kontrolle sei im Sinne des § 19 Abs. 5 BStMG mündlich die Ersatzmaut angeboten worden. Dieser Aufforderung sei aber nicht entsprochen worden.

 

Anlässlich der Lenkererhebung brachte der Bw vor, dass er nach Ertönen des akustischen Signals bei der Go-Box sofort beim nächsten Rastplatz die Go-Box aufgeladen habe.

 

Nach Strafverfügung vom 19. April 2005 äußerte sich der Bw dahingehend, dass er nach dem Piepston zum nächsten Rastplatz gefahren, die Go-Box aufgeladen habe und der ausstehende Betrag sofort abgezogen worden sei. Er sei sich daher keinerlei Schuld bewusst, eine Straftat begangen zu haben. Ebenso halte er den Betrag von 400 Euro für weit überzogen, da zuerst der Halter angeschrieben worden sei und er erst am 11.4.2005 von diesem Vorfall erfahren habe. Er erhebe daher als Lenker des Fahrzeuges ... Einspruch und erwarte von der Behörde die Erlassung dieser Strafverfügung.

 

In einem ergänzenden Schreiben der ASFINAG vom 12. Mai 2005 wurden Beweisfotos und eine Einzelleistungsinformation übermittelt. Es erfolgte darin der Hinweis, dass der Lenker während der Fahrt auf die Signaltöne der GO-Box zu achten habe. Die Box gebe 2 Signaltöne ab, sobald das Guthaben 30 Euro unterschreitet und in Folge 4 Signaltöne, wenn das Guthaben gänzlich aufgebraucht sei. Anlässlich der Wiederaufladung der GO-Box sei auch die Möglichkeit der Nachentrichtung, welche in diesem Fall aber nicht genutzt worden sei.

 

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme liegt im Akt - trotz eingeräumter Möglichkeit - keine Gegenäußerung des Bw auf.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung besagt u.a., dass der Kraftfahrzeuglenker im eigenen Ermessen und in eigener Verantwortung für ein rechtzeitiges Wiederaufladen des Mautguthabens zu sorgen hat.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Scheidet auch eine schriftliche Aufforderung gemäß Abs. 4 aus, so ist anlässlich einer Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut jenes Fahrzeuges, mit dem die Tat begangen wurde, der Zulassungsbesitzer mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Tat nicht bereits verjährt ist (§ 19 Abs. 5 BStMG). Die Aufforderung ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der Ersatzmaut als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert. Ihr wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich ohne ausreichendem Mautguthaben) benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 2 BStMG verwirklicht hat. Unstrittig ist ferner, dass im Sinne des § 19 Abs. 5 BStMG zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden ist, die Ersatzmaut jedoch nicht bezahlt wurde.

 

Dem Bw ist vorzuwerfen, dass er nicht für ein ausreichendes Guthaben Vorsorge getroffen hat, wodurch es zur Benützung einer mautpflichtigen Strecke ohne Mautentrichtung gekommen ist. Dies insbesondere deshalb, weil er durch zweimalige akustische Signale der Go-Box darauf aufmerksam gemacht wurde, dass das Mautguthaben unter den Grenzwert von 30 Euro gefallen ist (vgl. Pkt. 8.2.4.3.1 der Mautordnung). Der Bw hätte also schon zu diesem Zeitpunkt ein Aufladen der Pre-Pay-Go-Box vornehmen können bzw. müssen. Ihm ist deshalb vorzuwerfen, dass er erst nach nicht erfolgter Abbuchung des Mautbetrages für ein ausreichendes Guthaben Sorge getragen hat.

 

Wenn der Bw davon ausgeht, dass mit dem Aufladen der Go-Box gleichzeitig auch die nicht entrichtete Maut beglichen wird, unterliegt er einem Irrtum. Für Fälle wie den gegenständlichen bietet Punkt 7. der Mautordnung die Möglichkeit einer Nachentrichtung der Maut an. Es obliegt aber dem Lenker, die Nachentrichtung zu initiieren; m.a.W.: es trifft ihn das Risiko der Nichtinformation durch allfälliges Personal der Servicestellen (sofern solches - beachte die Möglichkeit eines Automatenbetriebs - überhaupt vorhanden ist) vgl. die Wendung "in eigener Verantwortung" in Punkt 8.2.4.2. der Mautordnung.

 

Dem Bw ist deshalb vorzuwerfen, dass er nach Kenntnis der nicht erfolgten Mautentrichtung (akustisches Signal der Go-Box) seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 der Mautordnung nicht nachgekommen ist und die Fahrt auf dem mautpflichtigen Straßennetz fortgesetzt hat. Nicht entschuldigend würde eine eventuelle Rechtsunkenntnis bzw. eine möglicherweise vorliegende Unkenntnis der Gebrauchsvorschriften für die GO-Box wirken. Der Lenker ist verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er übersehen hat, sein Mautguthaben rechtzeitig aufzuladen.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Im Hinblick darauf, dass zur Unbescholtenheit als weiterer Milderungsgrund sein grundsätzliches Bemühen um rechtstreues Verhalten (er passierte lediglich einen einzigen Mautbalken ohne Abbuchung, vor und nach dieser Nichtabbuchung erfolgte wieder eine korrekte Abrechnung) tritt, erscheint es vertretbar, unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes (§ 20 VStG) das Strafausmaß soweit als dies gesetzlich zulässig ist zu reduzieren. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

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