Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150372/2/Lg/Hue/Hu

Linz, 14.12.2005

 

 

 

VwSen-150372/2/Lg/Hue/Hu Linz, am 14. Dezember 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des F R,
L, B, vertreten durch Rechtsanwälte W & W, L, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 8. November 2005, Zl. BauR96-318-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben; im Strafausspruch jedoch mit der Maßgabe, dass die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt wird.
  2.  

  3. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er am 31. Mai 2005 um 3.44 Uhr als Lenker eines Kfz mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen ... die mautpflichtige A8 Innkreisautobahn, ABKm 37,400, Gemeinde Weibern, Bezirk Grieskirchen, in Fahrtrichtung Wels benützt habe, ohne dass die für die Benützung der Autobahn vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Es sei festgestellt worden, dass das Fahrzeuggerät (GO-Box) für die Entrichtung der Maut im Nachhinein aufgrund des nicht mehr gültigen Zahlungsmittels gesperrt gewesen sei.
  2.  

  3. In der Berufung wird vom Bw Bezug genommen auf die bereits vorgebrachten Rechtfertigungsgründe und weiters im Wesentlichen vorgebracht, dass er bei Fahrtantritt nicht gewusst habe, dass die GO-Box nicht funktionstüchtig und die Tankkarte nicht mehr gedeckt gewesen sei. Dies sei erst festgestellt worden als der Bw versucht habe, die Maut nachzuentrichten. Er sei weder von der Firma U (Zulassungsbesitzer) noch von der Firma G auf diesen Umstand hingewiesen worden. Dass der Bw weitergefahren ist, um die Ladung, die einen erheblichen Wert aufgewiesen habe, zu retten, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Er hätte zuvor alles versucht, diese Situation zu bereinigen. Der eigentliche Mautschuldner und Verursacher des Vorfalles sei der Zulassungsbesitzer.
  4.  

    Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

     

  5. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 28. Juli 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei das Fahrzeuggerät für die Verrechnung im Nachhinein aufgrund des nicht mehr gültigen Zahlungsmittels gesperrt gewesen. Dem (österreichischen) Zulassungsbesitzer sei gem. § 19 Abs. 4 BStMG schriftlich die Bezahlung der Ersatzmaut angeboten worden. Dieser Aufforderung sei jedoch nicht entsprochen worden.

 

Anlässlich der Lenkererhebung wurde der Bw als Lenker des Fahrzeuges bekannt gegeben und gleichzeitig vom Masseverwalter mitgeteilt, dass über den Zulassungsbesitzer das Konkursverfahren eingeleitet worden sei.

 

Nach Strafverfügung vom 31. August 2005 äußerte sich der Bw mit Schreiben vom 22. September 2005 im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung und brachte weiters vor, dass er versucht habe, an der nächsten Tankstelle die Maut nachzuentrichten. Dies sei aufgrund der gesperrten Tankkarte aber nicht möglich gewesen. Der Bw hätte die Fahrt fortsetzen müssen, da die Ladung aus Kompost bestanden habe, der nur beschränkt haltbar gewesen sei. Weiters habe der Bw vergeblich versucht, mit seinem Vorgesetzten in telefonischen Kontakt zu treten und sei das gegenständliche Kfz an die Fa. G vermietet worden. Entweder der Zulassungsbesitzer oder die Fa. G hätten den Bw auf die Sperre des Zahlungsmittels aufmerksam machen müssen. Des weiteren wäre es nötig gewesen, dass der Arbeitgeber dem Bw die Möglichkeit gibt, die Maut rechtzeitig zu entrichten; konkret: Mitgabe von Bargeld oder funktionierender Tankkarte.

 

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 19. Oktober 2005 wies die ASFINAG auf die Mitwirkungspflicht des Lenkers hin, wonach jeweils zu Fahrtbeginn und bei Fahrtende das Vorhandensein eines gültigen Zahlungsmittels überprüft werden müsse. Des weiteren gebe die Box diverse Signaltöne ab, welche auf etwaige Ungereimtheiten hinweisen würden. In so einem Fall sei unverzüglich die nächste Vertriebsstelle aufzusuchen, um das Problem abzuklären. Aus den Systemaufzeichnungen sei ersichtlich, dass die Karte am 30. Mai 2005 um 22.42 Uhr gesperrt worden sei. Erst am 31. Mai 2005 um 18.35 Uhr sei eine Vertriebsstelle aufgesucht worden und die Möglichkeit der Nachentrichtung der Maut nicht genutzt worden.

Dieser Stellungnahme lagen zwei Beweisfotos und eine Einzelleistungsinformation bei. Aus dieser ist ersichtlich, dass am Tattag ab 18.45 Uhr wieder eine ordnungsgemäße Mautentrichtung stattgefunden habe.

 

Dazu wurde seitens des Bw trotz eingeräumter Möglichkeit keine zusätzliche Stellungnahme abgegeben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung besagt, dass der Nutzer (Lenker) währen der Fahrt u.a. folgendes akustisches Signal zu beachten hat: Vier kurze Signal-Töne: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Nutzer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden, oder bei GO-Box Sperre aufgrund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung eingetreten ist. In diesem Fall hat dann jeder Nutzer seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollem Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf technische Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Gemäß § 19 Abs. 4 BStMG hat die ASFINAG den Zulassungsbesitzer, kommt es zu keiner Betretung, schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich durch ein gesperrtes Zahlungsmittel) benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 2 BStMG verwirklicht hat. Unstrittig ist ferner, dass der Zulassungsbesitzer im Sinne des § 19 Abs. 4 BStMG zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden ist, die Ersatzmaut jedoch nicht bezahlt wurde.

 

Wenn der Bw vorbringt, dass er von den Firmen G oder U auf das gesperrte Zahlungsmittel aufmerksam gemacht hätte werden müssen, übersieht er, dass ihn als Lenker die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Mautentrichtung trifft und er durch das viermalige akustische Signal der GO-Box ohnehin auf den Umstand des gesperrten Zahlungsmittels aufmerksam gemacht worden ist.

 

Dem Argument des Bw, er habe die Fahrt wegen der begrenzten Haltbarkeit der LKW-Ladung fortsetzen müssen, ist zu entgegnen, dass die Fahrt auch auf dem niederrangigen (nicht mautpflichtigen) Straßennetz fortgesetzt hätte werden können.

 

Dem Bw ist deshalb vorzuwerfen, dass er nach Kenntnis der nicht erfolgten Mautentrichtung (viermaliges akustisches Signal der GO-Box) seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 nicht nachgekommen ist und die Fahrt auf dem mautpflichtigen Straßennetz fortgesetzt hat.

Gesperrte Tankkarten o.ä. (die Mautordnung sieht hier zudem auch andere Zahlungsmöglichkeiten vor) bzw. vergebliche Kontaktaufnahmen mit dem Arbeitgeber entbinden den Lenker nicht von seiner Nachzahlungsverpflichtung. Eine Entsperrung des Zahlungsmittels war offensichtlich am Tattag um 18.35 Uhr wiederum möglich; somit wäre ab diesem Zeitpunkt auch eine zumindest teilweise Nachentrichtung der geschuldeten Maut mit diesem Zahlungsmittel möglich gewesen. Diese Möglichkeit hat der Bw jedoch nicht in Anspruch genommen.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass der Bw vergeblich versucht hat, mit seinem Vorgesetzten telefonisch die Angelegenheit abzuklären bzw. er sich über die Rechtslage nicht ausreichend informiert hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Im Hinblick darauf, dass zur Unbescholtenheit als weiterer Milderungsgrund die glaubwürdig vorgebrachten besonderen Umstände des Falles (Konkurs des Arbeitgebers, der die strafausschließende Wirkung der rechtzeitigen Begleichung der Ersatzmaut nicht zustande kommen ließ; vergebliche Versuche, mit dem Vorgesetzten die Angelegenheit zu klären) kommen, erscheint es vertretbar unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes (§ 20 VStG) die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

 

 

 

 

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