Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150374/12/Lg/Hue

Linz, 07.07.2006

 

 

 

VwSen-150374/12/Lg/Hue Linz, am 7. Juli 2006

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 29. Juni 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des M. K., D-9 S., R., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von G. vom 25. Oktober 2005, Zl. BauR96-323-2005, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass die Worte "deutschen Kennzeichen" durch die Worte "slowakischen Kennzeichen" ersetzt werden.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 80 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kfz mit dem behördlichen deutschen Kennzeichen T. zu vertreten habe, dass er am 29. Juli 2005 um 7.51 Uhr die mautpflichtige Innkreisautobahn A, ABKm 48, Gemeinde P., Bezirk G., in Fahrtrichtung P. benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Fahrzeug sei keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

 

2. In der Berufung wird vom Bw im Wesentlichen vorgebracht, dass die Vignetten-Verkaufsstellen die Pflicht besäßen, die Vignette ordnungsgemäß zu lochen, das gegenständliche Kfz ein slowakisches und kein deutsches Kennzeichen besitze, beim Kauf und Aufkleben der Vignette die Lochung nicht überprüft worden sei.

 

Beantragt wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe auf 200 Euro.

 

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A. vom 29. Juli 2005 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

Nach der Strafverfügung vom 5. August 2005 brachte der Bw vor, dass es sich um ein Versehen handeln müsse, da er in der Nacht zum 25. Juli 2005 am Grenzübergang Schärding eine Vignette gekauft und ordnungsgemäß aufgeklebt habe, wobei erst bei der Beanstandung bemerkt worden sei, dass keine Löcher in die Vignette eingestanzt worden seien. Dies sei eine Schlamperei der Verkaufsstelle und nicht durch den Bw zu verantworten. Eine (namentlich nicht genannte) Kollegin könne als Zeugin fungieren, die Vignette werde als Beweismittel aufbewahrt.

 

Einer weiteren Stellungnahme der A. vom 31. August 2005 ist neben einer Wiedergabe und Erläuterung der bestehenden Rechtslage lediglich zu entnehmen, dass die Einspruchsangaben nicht nachvollzogen werden könnten.

 

Darauf wurde vom Bw - trotz eingeräumter Möglichkeit - keine Stellungnahme abgegeben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

 

4. Die vom Unabhängigen Verwaltungssenat für 26. April 2006 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung wurde auf Wunsch des Bw auf 29. Juni 2006 verlegt.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2006 wurde eingangs festgestellt, dass der Bw die Ladung (Verlegung der Verhandlung) zwar persönlich in Empfang genommen hat, der Verhandlung jedoch (unentschuldigt) fern geblieben ist.

 

Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger sagte aus, dass er sich an den gegenständlichen Fall erinnern könne. Der Bw sei von den Mautaufsichtsorganen überholt und bei der Rieder Abfahrt gestellt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass am Kfz keine Vignette angebracht gewesen ist. Genaueres wisse der Zeuge nicht mehr, es könne auch sein, dass die Vignette ungültig bzw. abgelaufen gewesen ist. Auch Ungültigkeitsmerkmale der Vignette seien nicht mehr erinnerlich. Es sei unwahrscheinlich, dass die Vignette keine Lochung aufgewiesen habe, da in so einem Fall die ungelochte Vignette vom Meldungsleger abgenommen und eine gelochte Ersatzvignette aufgeklebt werde. Eine Anzeige erfolge in so einem Fall nicht. Dies komme zwei- bis dreimal jährlich vor. Es handle sich um einen Fehler der Verkaufsstelle. Der Zeuge schloss aus, dass im gegenständlichen Fall eine ungelochte Vignette vorhanden gewesen ist, da dann wie oben beschrieben vorgegangen und keine Anzeige erstattet worden wäre. Der Bw habe die angebotene Ersatzmaut abgelehnt.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Die Vignette ist - nach Ablösen der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist.

Gemäß § 20 Abs.1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs.1 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs.1).

Anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 ist der Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen (Abs. 2).

 

5.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war, dass am gegenständlichen Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle - mithin zur vorgeworfenen Tatzeit - keine gültige Mautvignette angebracht war und ein Ersatzmautangebot gem. § 19 Abs. 2 BStMG erfolgt ist.

 

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob auf dem Kfz eine ungelochte (Monats- oder Zehntages-)Mautvignette angebracht war. Dazu ist auszuführen, dass der Bw seine angekündigten Beweismittel (Vignette) für seine Behauptung, am Kfz sei eine ungelochte Vignette angebracht gewesen, dem erkennenden Verwaltungssenat weder vorgelegt noch Namen und Adresse der angebotenen Zeugin bekannt gegeben hat. Weiters ist der Bw ohne Angabe von Gründen nicht zu der - auf seinen Wunsch hin verlegten - öffentlichen mündlichen Verhandlung erschienen. Er hat es demnach unterlassen, seine Behauptungen durch die Vorlage von (angekündigten) Beweismitteln oder weiteren Vorbringen zu untermauern. Dem gegenüber stehen die Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers, wonach bei Vorliegen einer ungelochten (Monats- oder Zehntages-)Mautvignette auf eine Anzeige verzichtet und eine Ersatzvignette ausgestellt werde. Eine solche ungelochte Vignette sei im gegenständlichen Fall offensichtlich nicht vorgelegen und es sei folgerichtig von einer nicht vorhandenen bzw. ungültigen Mautvignette auszugehen.

 

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist von der Richtigkeit der Darstellung des Meldungslegers - dieser ist besonders geschult, unterliegt besonderen Sanktionen, war nach dem persönlichen Auftreten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vertrauenswürdig und in seinen Darlegungen schlüssig und widerspruchsfrei - auszugehen, wonach - entsprechend dem Wortlaut in der Anzeige - am Kfz keine gültige Vignette angebracht gewesen ist.

 

Der Bw bringt richtigerweise vor, dass das gegenständliche Kfz - entgegen den Angaben im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses - nicht mit einem deutschen sondern mit einem slowakischen Kennzeichen unterwegs gewesen ist. Wenn der Bw damit zum Ausdruck bringen wollte, der Spruch des Straferkenntnisses sei im Hinblick auf § 44a VStG rechtswidrig, ist mit der vergleichbaren Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entgegnen, dass das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges kein Tatbestandselement bildet. Es ist auch nicht rechtserheblich, wenn zwar ein polizeiliches Kennzeichen angeführt wurde, dieses aber unrichtig war (vgl. u.a. VwGH 90/02/0185 v. 20.3.1991 und VwGH 2000/03/0311 v. 28.2.2001). Eine Rechtswidrigkeit des Spruches im angefochtenen Straferkenntnis liegt somit nicht vor. Überdies fehlt auch in der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung vom 5. August 2005 die Angabe der Nationalität des Autokennzeichens. Es war demnach der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lediglich zu korrigieren.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Es ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er verabsäumt hat, vor Benützung einer Mautstrecke eine gültige Mautvignette ordnungsgemäß aufzukleben.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht hervorgekommen. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt sein könnte. Vor allem ist der Unrechtsgehalt als nicht geringfügig zu veranschlagen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

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